Ad-hoc | 26 September 2001 12:23
UNIQA Versicherungen AG
Ad-hoc-Mitteilung übermittelt durch die DGAP.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Veröffentlichung des Beschlusses, von einer Aktienrückkaufermächtigung Gebrauch
zu machen; Veröffentlichung des Aktienrückkaufprogramms
Der Vorstand von UNIQA Versicherungen AG mit dem Sitz in Wien (“UNIQA” oder “die
Gesellschaft”) hat am 10.9.2001 beschlossen, von der Ermächtigung der 1. und 2.
ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft zum Aktienrückkauf wiederum
Gebrauch zu machen. Demnach soll der Vorstand ermächtigt werden, höchstens
9,582.224 auf Inhaber lautende Stückaktien – das entspricht 8 % des
Grundkapitals der Gesellschaft – zu erwerben. Unter Berücksichtigung anderer
eigener Aktien, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt,
entspricht der Erwerb einem Anteil von 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft
bzw. 11,977.780 auf Inhaber lautende Stückaktien. Der Aufsichtsrat von UNIQA hat
dem Beschluss des Vorstands am 26.9.2001 zugestimmt.
Dieser mit Zustimmung des Aufsichtsrats von UNIQA gefasste Beschluss des
Vorstands von UNIQA wird hiemit gemäß § 82 Abs 9 BörseG iVm § 1 Abs 2 und Abs 3
VeröffentlichungsV (BGBl II 2000/5) veröffentlicht. Weiters wird das
Rückkaufprogramm gemäß § 65 Abs 1a AktG und gemäß § 82 Abs 9 BörseG iVm § 2
VeröffentlichungsV (BGBl II 2000/5) veröffentlicht.
Änderungen des Rückkaufprogramms (siehe § 3 VeröffentlichungsV) sowie die
Veröffentlichung der im Rahmen des Rückkaufprogramms oder der Veräußerung
eigener Aktien durchgeführten Transaktionen (siehe § 4 VeröffentlichungsV)
werden im Internet auf der Homepage von UNIQA http://www.uniqa.at unter
“Aktienrückkaufprogramm” bekanntgemacht werden. Die vorliegende Veröffentlichung
ist kein Angebot zum Erwerb von UNIQA Aktien und begründet keine Verpflichtung
der Gesellschaft, Angebote zum Rückkauf von UNIQA Aktien anzunehmen.
Ende der Ad-hoc-Mitteilung (c)DGAP 26.09.2001
Informationen und Erläuterungen des Emittenten zu dieser Ad-hoc-Mitteilung:
1. Tag des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung gemäß § 65 Abs 1 Z 9
AktG (idF vor Inkrafttreten des AOG): 20.6.2000
2. Tag des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung gemäß § 65 Abs 1 Z 8
und Abs 1a und Abs 1b AktG (idF nach Inkrafttreten des AOG): 25.6.2001
3. Tag und Art der Veröffentlichung des Hauptversammlungsbeschlusses gemäß § 65
Abs 1a AktG (idF vor Inkrafttreten des AOG): Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom
5.7.2000.
4. Tag und Art der Veröffentlichung des Hauptversammlungsbeschlusses gemäß § 65
Abs 1 Z 8 und Abs 1a und Abs 1b AktG (idF nach Inkrafttreten des AOG): 2.7.2001
5. Beginn und voraussichtliche Dauer des Rückkaufprogramms: 1.10.2001 bis
voraussichtlich 20.6.2003.
6. Aktiengattung, auf die sich das Rückkaufprogramm bezieht: auf Inhaber
lautende Stückaktien von UNIQA (einheitliche Aktiengattung).
7. Beabsichtigtes Volumen (Stücke) des Rückkaufs eigener Aktien, insbesondere
auch Anteil der rückzukaufenden eigenen Aktien am Grundkapital: bis zu höchstens
9,582.224 auf Inhaber lautende Stückaktien von UNIQA, das heißt bis zu
höchstens 8 % des Grundkapitals von UNIQA. Unter Berücksichtigung anderer
eigener Aktien, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt,
höchstens 11,977.780 auf Inhaber lautende Stückaktien bzw. 10 % des
Grundkapitals von UNIQA.
8. Höchster und niedrigster zu leistender Gegenwert je Aktie: Der Gegenwert je
Aktie darf den gewichteten Durchschnitt der an der Wiener Börse festgestellten
amtlichen Schlusskurse für UNIQA Aktien an den dem Erwerb jeweils unmittelbar
vorangehenden drei Börsetagen nicht um mehr als 20 % über- oder unterschreiten,
in absoluter Höhe nicht weniger als EUR 5,– und nicht mehr als EUR 7,50
betragen.
9. Art und Zweck des Rückkaufs eigener Aktien, insbesondere ob der Rückkauf über
die Börse und/oder außerhalb der Börse erfolgen soll, ob es beim Rückkauf ein
Übernahmeangebot geben wird, ob die Aktien eingezogen oder allenfalls
wiederverkauft werden sollen oder ob sie für Zwecke eines
Mitarbeiterbeteiligungsprogramms verwendet werden sollen: Der Rückkauf der UNIQA
Aktien auf Grund dieses Rückkaufprogramms findet über die Wiener Börse statt.
Ein Übernahmeangebot wird anlässlich des Rückkaufs nicht unterbreitet. Zweck des
Rückkaufs ist die Angebots- und Nachfrageverbesserung für die UNIQA Aktie an
der Wiener Börse, wobei jedoch der Handel mit eigenen Aktien als Erwerbszweck
ausgeschlossen ist. Aus Anlass dieses Rückkaufprogramms findet keine Einziehung
von Aktien statt. UNIQA beabsichtigt, erworbene eigenen Aktien wieder zu
veräußern. UNIQA beabsichtigt nicht, in eigenen Aktien zu handeln. Die
Wiederveräußerung findet über die Börse statt. UNIQA behält sich vor, die
erworbenen eigenen Aktien gegebenenfalls auch zur Durchführung eines Programms
für Mitarbeiterbeteiligung zu verwenden.
10. Allfällige Auswirkung des Rückkaufprogramms auf die Börsezulassung der
Aktien der Emittentin: keine.
11. Ausmaß der gegenwärtig eingeräumten oder geplanten Aktienoptionen im Rahmen
von Stock Option Plänen an leitende Angestellte oder Vorstands- und
Aufsichtsratsmitglieder der Emittentin: Gegenwärtig sind Aktienoptionen im
Rahmen von Stock Option Plänen an leitende Angestellte oder Vorstands- oder
Aufsichtsratsmitglieder nicht eingeräumt oder konkret geplant. Die Emittentin
behält sich vor, erworbene eigene Aktien gegebenenfalls auch für Zwecke eines
Mitarbeiterbeteiligungsprogramms zu verwenden und dabei Aktienoptionen
gegebenenfalls auch an Mitglieder des Vorstands und/oder leitende Angestellte
auszugeben; in diesem Fall wird die Emittentin das Ausmaß der Aktienoptionen
gemäß § 3 Abs 1 VeröffentlichungsV unverzüglich bekanntgeben.
Die 1. ordentliche Hauptversammlung von UNIQA vom 20.6.2000 hat den Vorstand
ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien gemäß § 65 Abs 1 Z 9
und Abs 1a AktG (idF vor Inkrafttreten des AOG) zu erwerben, wobei die
Gesellschaft – zusammen mit anderen eigenen Aktien, welche die Gesellschaft
bereits erworben hat und noch besitzt – höchstens 11,977.780 auf Inhaber
lautende Stückaktien der Gesellschaft erwerben darf, die Ermächtigung bis
einschließlich 20.12.2001 gilt und eigene Aktien gemäß der Ermächtigung zu einem
Gegenwert von mindestens EUR 5,– und höchstens EUR 15,– je Stückaktie
erworben werden dürfen und das jeweilige Rückkaufprogramm (einschließlich von
dessen Dauer) zu veröffentlichen ist.
Die 2. ordentliche Hauptversammlung von UNIQA vom 25.6.2001 hat die Ermächtigung
des Vorstandes, mit Zustimmung des Aufsichtrats eigene Aktien gemäß § 65 Abs 1
Z 8 und Abs 1a und Abs 1b AktG zu erwerben erneuert und – unter Beibehaltung
der sonstigen Bedingungen des Beschlusses der 1. ordentlichen Hauptversammlung
– die Frist zur Durchführung eines Aktienrückerwerbes bis zum 20.6.2003
verlängert.
Der Beschluss der 1. ordentlichen Hauptversammlung von UNIQA vom 20.6.2000 wurde
gemäß § 65 Abs 1a AktG (idF vor Inkrafttreten des AOG) im Amtsblatt zur Wiener
Zeitung vom 5.7.2000 veröffentlicht. Der Beschluss der 2. ordentlichen
Hauptversammlung wurde gemäß § 65 Abs 1a (idF nach Inkrafttreten des AOG) im
Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 2.7.2001 veröffentlicht.
Der Vorstand von UNIQA hat am 25.5.2001 beschlossen, von der Ermächtigung der 1.
ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vom 20.6.2000 zum Aktienrückkauf
im Umfang von bis zu höchstens 2,395.556 auf Inhaber lautenden Stückaktien der
Gesellschaft – das entspricht 2 % des Grundkapitals der Gesellschaft – Gebrauch
zu machen. Der Aufsichtsrat von UNIQA hat dem erwähnten Beschluss des Vorstands
am 28.5.2001 zugestimmt. In der Zeit vom 8.6.2001 bis 23.8.2001 wurden durch
UNIQA 2,395.556 auf Inhaber lautende Stückaktien zu einem gewichteten
Durchschnittskurs von EUR 6,198372843 erworben. Der höchste Kurs betrug EUR
6,38, der tiefste Kurs EUR 5,96. Der Wert der zurückgekauften Aktien betrug EUR
14.852.555,66.
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WKN: 082110; Index:
Notiert: Amtlicher Handel in Wien
261223 Sep 01