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Corporate Governance Bericht
Corporate Governance Bericht
1)
Bekenntnis zum Österreichischen
Corporate Governance Kodex
Die Burgenland Holding Aktiengesellschaft ist eine österrei-
chische Aktiengesellschaft und notiert an der Wiener Börse.
Die Corporate Governance ergibt sich neben den gesetzlichen
Grundlagen, insbesondere dem Aktien- und Kapitalmarktrecht,
aus der Satzung der Burgenland Holding Aktiengesellschaft,
dem Österreichischen Corporate Governance Kodex (ÖCGK)–
siehe www.corporate-governance.at – sowie aus den Geschäfts-
ordnungen der sozietären Organe.
Vorstand und Aufsichtsrat der Burgenland Holding Aktien-
gesellschaft sind den Grundsätzen guter Corporate Gover-
nance verpflichtet und entsprechen damit den Erwartungen
nationaler und internationaler Investoren hinsichtlich einer
verantwortungsvollen, transparenten und langfristig orientier-
ten Unternehmensführung und -kontrolle. Mit Wirkung zum
23.März2021 hat sich die Burgenland Holding Aktiengesell-
schaft dem ÖCGK in seiner Fassung vom Jänner 2021 vollinhalt-
lich unterworfen.
Die Standards des ÖCGK unterteilen sich in drei Gruppen. Die
erste Kategorie von Regelungen (Legal Requirements) beruht
auf zwingenden Rechtsvorschriften und ist von österreichi-
schen börsenotierten Unternehmen verpflichtend anzuwen-
den. Sie wird auch von der Burgenland Holding Aktiengesell-
schaft lückenlos eingehalten. Das Nichtbefolgen von C-Regeln
(Comply or Explain) ist zulässig, jedoch öffentlich zu begrün-
den. Die Burgenland Holding Aktiengesellschaft stellt derartige
Erläuterungen nachstehend in diesem Bericht sowie auf ihrer
Homepage dar. Für R-Regeln (Recommendation), die lediglich
reinen Empfehlungscharakter haben, sind Abweichungen hin-
gegen nicht zu begründen.
Da keine Verpflichtung zur Erstellung eines Konzernabschlusses
besteht, sind die internationalen Rechnungslegungsstandards
nicht anzuwenden. Die Berichterstattung erfolgt nach den gülti-
gen österreichischen Rechnungslegungsvorschriften, die Regeln
65, 66, 69 und 70 des ÖCGK kommen nicht zur Anwendung.
Der Vorstand und der Aufsichtsrat der Burgenland Holding
Aktiengesellschaft erklären, vorbehaltlich der nachfolgend an-
geführten Abweichungen samt Begründungen, die vollständige
Beachtung und Einhaltung der C-Regeln des ÖCGK; auch bei
R-Regeln bestehen nur vereinzelt Abweichungen. Der Corporate
Governance Bericht der Burgenland Holding Aktiengesellschaft
ist unter www.buho.at/Corporate-Governance-Bericht abrufbar.
Abweichungen von C-Regeln
Aufgrund der besonderen Ausprägung des Unternehmens
weicht die Burgenland Holding Aktiengesellschaft von folgen-
den C-Regeln des ÖCGK ab:
Regel 16: Kein Mitglied des Vorstands wurde zum Vorsit-
zenden gewählt. Die Gesellschaft ist eine Holding mit einem
geringen Umfang an operativer Geschäftstätigkeit. Die Bestel-
lung eines Vorstandsvorsitzenden wäre bei einem zweigliedri-
gen Vorstand auch mit Nachteilen verbunden. Der Aufsichts-
rat hat daher von einer entsprechenden Bestellung keinen
Gebrauch gemacht. Eine zeitliche Befristung gibt es nicht,
eine Änderung ist jederzeit möglich. Der Vorstand agiert als
Kollegialorgan und hat seine Beschlüsse stets einvernehmlich
gefasst. Aus den genannten Gründen enthält auch die Ge-
schäftsordnung des Vorstands, die im Detail die Zusammenar-
beit des Vorstands regelt, keine Geschäftsverteilung.
Regel 18: Die Burgenland Holding Aktiengesellschaft ist ver-
traglich in das Revisions- und Risikomanagementsystem so-
wie das interne Kontrollsystem der EVN AG eingebunden, auf
das jederzeit zugegriffen werden kann. Ein eigener Revisions-
plan wird mit Bedacht auf die geringe Komplexität und Größe
der Gesellschaft und dem Anspruch größtmöglicher Effizienz
bei der Administration als nicht notwendig angesehen und
die bestehenden Kontrollen vom Vorstand als angemessen
beurteilt. Bei der Energie Burgenland AG ist im Übrigen ein
eigenes Revisionssystem eingerichtet.
Regel 27: Die Vergütung des Vorstands enthält keine variab-
len Bestandteile. Die Größe des Unternehmens, die begrenzte
Gestaltungsmöglichkeit beim Beteiligungsergebnis sowie die
Nebenberuflichkeit der Tätigkeit sprechen für ein vereinfach-
tes Vergütungsschema. Der Aufsichtsrat hat daher von einer
entsprechenden Verankerung keinen Gebrauch gemacht. Eine
zeitliche Befristung gibt es nicht, eine Änderung ist jederzeit
einvernehmlich möglich.
Regeln 27a bis 29a: Da der Vorstand nur eine fixe Vergütung
bekommt und es keine leitenden Angestellten in der Burgen-
land Holding Aktiengesellschaft gibt, sind die Regeln 27a bis
29a nur eingeschränkt anwendbar.
Regel 37: Der Aufsichtsratsvorsitzende kommuniziert mit dem
Gesamtvorstand. Die Gesellschaft ist eine Holding mit gerin-
gem Umfang an operativer Geschäftstätigkeit. Der Aufsichts-
rat hat daher von einer Bestellung eines Vorstandsvorsitzen-
den derzeit keinen Gebrauch gemacht (siehe Begründung zu
Regel 16). Eine zeitliche Befristung gibt es nicht, eine Ände-
rung ist jederzeit möglich. Die Abstimmung der Strategie, der
Geschäftsentwicklung sowie des Risikomanagements mit dem
Gesamtvorstand funktioniert angesichts der überschaubaren
Anzahl an Geschäftsfällen reibungslos.
1) gem. § 243c UGB