AKTIENGESELLSCHAFT
Frankfurt am Main
Wertpapier-Kenn-Nummer: 803 200
ISIN:
DE 0 008 032 004
Einladung
Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre,
wir laden Sie hiermit ein zur
ordentlichen Hauptversammlung
der Commerzbank Aktiengesellschaft,
die am Mittwoch, dem 19.
Mai 2010, ab 10.00 Uhr (Mitteleuropäische Sommerzeit – MESZ)
in
der Jahrhunderthalle Frankfurt, Frankfurt am Main-Höchst, Pfaffenwiese,
stattfindet.
Tagesordnung
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1.
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Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts
(einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 289
Absatz 4 und Absatz 5 Handelsgesetzbuch) der Commerzbank Aktiengesellschaft
für das Geschäftsjahr 2009, Vorlage des gebilligten Konzernabschlusses
und des Konzernlageberichts (einschließlich des erläuternden Berichts
zu den Angaben nach § 315 Absatz 2 Nr. 5 und Absatz 4 Handelsgesetzbuch)
für das Geschäftsjahr 2009, des Berichts des Aufsichtsrats, des Corporate
Governance- und des Vergütungsberichts zum Geschäftsjahr 2009
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Entsprechend §§ 172, 173 Aktiengesetz ist zum Tagesordnungspunkt
1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand
aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt hat
und der Jahresabschluss damit festgestellt ist. § 175 Abs. 1 Satz
1 Aktiengesetz sieht lediglich vor, dass der Vorstand die Hauptversammlung
zur Entgegennahme u.a. des festgestellten Jahresabschlusses und des
Lageberichts sowie zur Beschlussfassung über die Verwendung eines
etwaigen Bilanzgewinns und bei einem Mutterunternehmen auch zur Entgegennahme
des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts
einzuberufen hat. Die vorgenannten Unterlagen werden in der Hauptversammlung
näher erläutert.
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2.
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Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Vorstands
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Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die im Geschäftsjahr 2009
amtierenden Mitglieder des Vorstands für diesen Zeitraum zu entlasten.
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3.
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Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrats
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Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die im Geschäftsjahr 2009
amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum zu entlasten.
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4.
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Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder
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Durch das Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG)
vom 31. Juli 2009 wurde die Möglichkeit geschaffen, die Hauptversammlung
über die Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder
beschließen zu lassen (§ 120 Absatz 4 Aktiengesetz). Hiervon soll
Gebrauch gemacht werden.
Die Verträge der Commerzbank Aktiengesellschaft mit dem Finanzmarktstabilisierungsfonds
sehen für 2009 eine Begrenzung der monetären Vergütung von Vorstandsmitgliedern
auf Euro 500.000 p.a. vor. Vor diesem Hintergrund, aber auch mit Blick
auf die Ergebnissituation der Bank, hat der Aufsichtsrat die variable
Tantieme der Vorstandsmitglieder für das Jahr 2009 auf Euro 0 festgesetzt.
Da das Vergütungssystem für 2009 also de facto außer Kraft gesetzt
wurde, halten Vorstand und Aufsichtsrat eine Beschlussfassung über
das bisherige Vergütungssystem, das im Vergütungsbericht zum Geschäftsjahr
2009 dargestellt ist, im Sinne eines effizienten Ablaufs der Hauptversammlung
nicht für sinnvoll.
Der Aufsichtsrat hat unter anderem vor dem Hintergrund regulatorischer
Anforderungen sowie der freiwilligen Selbstverpflichtung unter Bezugnahme
auf die Vergütungsprinzipien des Financial Stability Board (FSB) im
Dezember 2009 ein neues System für die Vorstandsvergütung beschlossen.
Dieses neue Vergütungssystem soll nach dem Votum der Hauptversammlung
rückwirkend ab 1. Januar 2010 eingeführt werden. Die Beschlussfassung
unter diesem Tagesordnungspunkt bezieht sich auf dieses neue Vergütungssystem.
Details hierzu werden in einem Bericht zu diesem Tagesordnungspunkt
dargestellt. Dieser Bericht ist von der Einberufung der Hauptversammlung
an über die Internetseiten der Commerzbank Aktiengesellschaft (http://www.commerzbank.de/hv)
zugänglich, liegt in ihren Geschäftsräumen zur Einsichtnahme der Aktionäre
aus und wird jedem Aktionär auf Verlangen zugesandt (vgl. die Angaben
unten unter ‘Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft’).
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das System zur Vergütung
der Vorstandsmitglieder im Geschäftsjahr 2010 zu billigen.
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5.
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Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers, des
Konzernabschlussprüfers und des Prüfers für die prüferische Durchsicht
von Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2010
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Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer
und Konzernabschlussprüfer und zum Prüfer für die prüferische Durchsicht
von Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2010 zu wählen.
Der Wahlvorschlag stützt sich auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses.
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6.
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Beschlussfassung über die Wahl des Prüfers für die prüferische
Durchsicht des Zwischenfinanzberichts für das erste Quartal des Geschäftsjahres
2011
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Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum Prüfer für
die prüferische Durchsicht des Zwischenfinanzberichts für das erste
Quartal des Geschäftsjahres 2011 zu wählen. Der Wahlvorschlag stützt
sich auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses.
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7.
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Beschlussfassung über die Ermächtigung der Commerzbank
Aktiengesellschaft zum Erwerb eigener Aktien zum Zweck des Wertpapierhandels
gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 7 Aktiengesetz
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Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
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a)
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Die Commerzbank Aktiengesellschaft wird ermächtigt, zum Zweck
des Wertpapierhandels eigene Aktien zu erwerben und zu veräußern.
Der Bestand der zu diesem Zweck zu erwerbenden Aktien darf am Ende
eines jeden Tages 5% des Grundkapitals der Commerzbank Aktiengesellschaft
nicht übersteigen. Zusammen mit den aus anderen Gründen erworbenen
eigenen Aktien, die sich im Besitz der Commerzbank Aktiengesellschaft
befinden oder ihr nach §§ 71d f. Aktiengesetz zuzurechnen sind, dürfen
die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien zu keinem Zeitpunkt
10% des Grundkapitals der Commerzbank Aktiengesellschaft übersteigen.
Der niedrigste Preis, zu dem jeweils eine eigene Aktie erworben werden
darf, darf den Mittelwert der Aktienkurse (Schlussauktionspreise bzw.
vergleichbare Nachfolgepreise der Commerzbank-Aktie im XETRA-Handel
bzw. in einem dem XETRA-System vergleichbaren Nachfolgesystem an der
Frankfurter Wertpapierbörse) an den drei dem jeweiligen Tag des Erwerbs
vorangehenden Börsentagen um nicht mehr als 10% unterschreiten, der
höchste Preis, zu dem jeweils eine eigene Aktie erworben werden darf,
darf diesen Wert um nicht mehr als 10% überschreiten.
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b)
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Diese Ermächtigung gilt bis zum 18. Mai 2015. Die von der
Hauptversammlung der Commerzbank Aktiengesellschaft am 15. Mai 2009
unter Punkt 7 der Tagesordnung beschlossene Ermächtigung zum Erwerb
eigener Aktien gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 7 Aktiengesetz wird zum Zeitpunkt
des Wirksamwerdens dieses neuen Ermächtigungsbeschlusses aufgehoben.
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8.
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Beschlussfassung über die Aufhebung der Genehmigten Kapitalien
2009/I, 2009/II und 2006/III, die Ermächtigung des Vorstands zur Erhöhung
des Grundkapitals (Genehmigtes Kapital 2010) – mit der Möglichkeit
zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 186 Absatz 3
Satz 4 Aktiengesetz und bei Ausnutzung gegen Sacheinlagen – sowie
entsprechende Satzungsänderungen
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Die Ermächtigung des Vorstands zur Erhöhung des Grundkapitals soll
im Rahmen des rechtlich Zulässigen an das aktuelle Grundkapital der
Gesellschaft angepasst werden. Zu diesem Zweck soll eine einheitliche
neue Ermächtigung mit einer Laufzeit bis zum 18. Mai 2015 beschlossen
werden. An die Stelle der bestehenden Genehmigten Kapitalien 2009/I,
2009/II und 2006/III soll ein einheitliches neues genehmigtes Kapital
in Höhe von bis zu Euro 1.535.000.000,00 treten, das sowohl gegen
Bar- als auch gegen Sacheinlagen ausgenutzt werden kann (Genehmigtes
Kapital 2010). Die bestehenden Genehmigten Kapitalien 2009/I, 2009/II
und 2006/III sollen insgesamt aufgehoben werden. Die Aufhebung der
Genehmigten Kapitalien 2009/I, 2009/II und 2006/III wird nur wirksam,
wenn an deren Stelle das neue Genehmigte Kapital 2010 gemäß nachfolgendem
Beschlussvorschlag tritt. Die Satzungsänderung über die Aufhebung
der Genehmigten Kapitalien 2009/I, 2009/II und 2006/III soll daher
erst angemeldet werden, wenn die Beschlüsse unter Tagesordnungspunkt
8 entweder nicht innerhalb der Anfechtungsfrist angefochten worden
sind, eine etwaige Klage rechtskräftig abgewiesen wurde oder ein rechtskräftiger
Freigabebeschluss zur Eintragung vorliegt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
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a)
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Das bis zum 14. Mai 2014 befristete Genehmigte Kapital 2009/I
gemäß § 4 Absatz 3 der Satzung, das bis zum 14. Mai 2014 befristete
Genehmigte Kapital 2009/II gemäß § 4 Absatz 6 der Satzung und das
bis zum 30. April 2011 befristete Genehmigte Kapital 2006/III gemäß
§ 4 Absatz 7 der Satzung werden für die Zeit ab Wirksamwerden des
gemäß lit. b) neu zu schaffenden Genehmigten Kapitals 2010 aufgehoben.
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b)
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Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft
bis zum 18. Mai 2015 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe
neuer Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen einmalig oder mehrfach,
jedoch insgesamt höchstens um Euro 1.535.000.000,00, zu erhöhen (Genehmigtes
Kapital 2010). Dabei ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht
einzuräumen; das gesetzliche Bezugsrecht kann auch in der Weise eingeräumt
werden, dass die neuen Aktien von einem Kreditinstitut oder einem
Konsortium von Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden,
sie den Aktionären der Commerzbank Aktiengesellschaft zum Bezug anzubieten.
Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:
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–
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um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen;
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–
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um in dem Umfang, in dem es erforderlich ist, Inhabern von
durch die Commerzbank Aktiengesellschaft oder durch unmittelbare oder
mittelbare Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften der Commerzbank Aktiengesellschaft
(Konzernunternehmen i.S.v. § 18 Absatz 1 Aktiengesetz) ausgegebenen
oder noch auszugebenden Wandlungs- oder Optionsrechten ein Bezugsrecht
einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts
oder nach Erfüllung einer entsprechenden Wandlungs- oder Optionspflicht
zustehen würde;
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–
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um in Höhe von bis zu Euro 12.000.000,00 Belegschaftsaktien
an Mitarbeiter der Commerzbank Aktiengesellschaft und unmittelbarer
oder mittelbarer Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften der Commerzbank
Aktiengesellschaft (Konzernunternehmen i.S.v. § 18 Absatz 1 Aktiengesetz)
auszugeben;
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–
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um das Grundkapital gegen Sacheinlagen zu erhöhen;
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–
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bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag
der neuen Aktien den Börsenpreis für Aktien der Gesellschaft gleicher
Ausstattung im Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich
unterschreitet. Die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß §§ 203
Absatz 1, 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz aufgrund dieser Ermächtigung
ausgegebenen Aktien dürfen insgesamt 10% des Grundkapitals der Gesellschaft
im Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder – falls dieser Wert geringer
ist – im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung nicht
überschreiten. Die Höchstgrenze von 10% des Grundkapitals vermindert
sich um den anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf diejenigen
eigenen Aktien der Gesellschaft entfällt, die während der Laufzeit
des Genehmigten Kapitals 2010 unter Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre gemäß §§ 71 Absatz 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz
veräußert werden. Die Höchstgrenze vermindert sich ferner um den anteiligen
Betrag des Grundkapitals, der auf diejenigen Aktien entfällt, die
zur Bedienung von Options- oder Wandelschuldverschreibungen mit Options-
oder Wandlungsrecht oder mit Options- oder Wandlungspflicht auszugeben
sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit des Genehmigten
Kapitals 2010 unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender
Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz ausgegeben werden.
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Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung
und ihrer Durchführung festzulegen.
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c)
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§ 4 Absatz 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
‘(3) Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft
bis zum 18. Mai 2015 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe
neuer Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen einmalig oder mehrfach,
jedoch insgesamt höchstens um Euro 1.535.000.000,00, zu erhöhen (Genehmigtes
Kapital 2010). Dabei ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht
einzuräumen; das gesetzliche Bezugsrecht kann auch in der Weise eingeräumt
werden, dass die neuen Aktien von einem Kreditinstitut oder einem
Konsortium von Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden,
sie den Aktionären der Commerzbank Aktiengesellschaft zum Bezug anzubieten.
Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Bezugsrecht in folgenden Fällen auszuschließen:
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–
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um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen;
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–
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um in dem Umfang, in dem es erforderlich ist, Inhabern von
durch die Commerzbank Aktiengesellschaft oder durch unmittelbare oder
mittelbare Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften der Commerzbank Aktiengesellschaft
(Konzernunternehmen i.S.v. § 18 Absatz 1 Aktiengesetz) ausgegebenen
oder noch auszugebenden Wandlungs- oder Optionsrechten ein Bezugsrecht
einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts
oder nach Erfüllung einer entsprechenden Wandlungs- oder Optionspflicht
zustehen würde;
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–
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um in Höhe von bis zu Euro 12.000.000,00 Belegschaftsaktien
an Mitarbeiter der Commerzbank Aktiengesellschaft und unmittelbarer
oder mittelbarer Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften der Commerzbank
Aktiengesellschaft (Konzernunternehmen i.S.v. § 18 Absatz 1 Aktiengesetzt)
auszugeben;
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–
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um das Grundkapital gegen Sacheinlagen zu erhöhen;
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–
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bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag
der neuen Aktien den Börsenpreis für Aktien der Gesellschaft gleicher
Ausstattung im Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich
unterschreitet. Die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß §§ 203
Absatz 1, 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz aufgrund dieser Ermächtigung
ausgegebenen Aktien dürfen insgesamt 10% des Grundkapitals der Gesellschaft
im Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder – falls dieser Wert geringer
ist – im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung nicht
überschreiten. Die Höchstgrenze von 10% des Grundkapitals vermindert
sich um den anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf diejenigen
eigenen Aktien der Gesellschaft entfällt, die während der Laufzeit
des Genehmigten Kapitals 2010 unter Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre gemäß §§ 71 Absatz 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz
veräußert werden. Die Höchstgrenze vermindert sich ferner um den anteiligen
Betrag des Grundkapitals, der auf diejenigen Aktien entfällt, die
zur Bedienung von Options- oder Wandelschuldverschreibungen mit Options-
oder Wandlungsrecht oder mit Options- oder Wandlungspflicht auszugeben
sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit des Genehmigten
Kapitals 2010 unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender
Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz ausgegeben werden.
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Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung
und ihrer Durchführung festzulegen.’
§ 4 Absatz 6 und Absatz 7 der Satzung werden mit Wirksamwerden
der vorstehend beschlossenen Satzungsänderung aufgehoben.
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d)
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Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 4 der
Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals
2010 abzuändern oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.
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e)
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Der Vorstand wird angewiesen, die Satzungsänderung – vorstehend
unter c) – nur unter der Voraussetzung zur Eintragung in das Handelsregister
anzumelden, dass (i) die Anfechtungsfrist gemäß § 246 Abs. 1 AktG
abgelaufen ist, ohne dass eine Klage gegen die Wirksamkeit des Beschlusses
unter Tagesordnungspunkt 8 erhoben wurde, oder (ii) im Falle der fristgerechten
Erhebung einer solchen Klage, dass die Klage rechtskräftig abgewiesen
wurde oder das Gericht auf Antrag der Commerzbank Aktiengesellschaft
durch rechtskräftigen Beschluss festgestellt hat, dass die Erhebung
der Klage der Eintragung des Beschlusses unter Tagesordnungspunkt
8 nicht entgegensteht und/oder Mängel der Hauptversammlungsbeschlüsse
die Wirkung der Eintragung unberührt lassen.
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9.
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Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstands zur
Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen
und/oder Genussrechten (diese mit oder ohne Wandlungs- oder Optionsrecht)
mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
sowie über die bedingte Erhöhung des Grundkapitals (Ermächtigung 2010)
– und Satzungsänderung
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Die in der Hauptversammlung am 15. Mai 2008 (Punkte 12 und 13 der
damaligen Tagesordnung) beschlossenen Ermächtigungen des Vorstands
zur Ausgabe von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen oder Genussrechten
(mit oder ohne Wandlungs- oder Optionsrecht) enthalten jeweils eine
Festlegung des Wandlungs- bzw. Optionspreises für das zugrunde liegende
bedingte Kapital, die wegen der durch die Rechtsprechung einiger Instanzgerichte
eingetretenen Rechtsunsicherheit getroffen worden war und der Gesellschaft
wirtschaftlich wenig Spielraum für die Ausgestaltung dieser Finanzinstrumente
lässt. Durch zwei Urteile des Bundesgerichtshofs und das Gesetz zur
Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) vom 30. Juli 2009 wurde
klargestellt, dass die Festlegung eines Mindestwandlungs- bzw. Mindestoptionspreises
für das zugrundeliegende bedingte Kapital ausreichend ist (§ 193 Absatz
2 Nr. 3 Aktiengesetz). Daher soll dem Vorstand durch eine neue Ermächtigung
der nach den aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen zulässige Handlungsspielraum
gewährt werden. Die neue Ermächtigung ersetzt die von der Hauptversammlung
am 15. Mai 2008 erteilten Ermächtigungen. Da unter diesen Ermächtigungen
keine Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen oder Genussrechte
mit Wandlungs- oder Optionsrecht ausgegeben wurden, werden die Bedingten
Kapitalien 2008/I und 2008/II nicht mehr benötigt und durch ein neues
Bedingtes Kapital 2010/I ersetzt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
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I.
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Aufhebung der Ermächtigungen vom 15. Mai 2008
Die
von der Hauptversammlung vom 15. Mai 2008 (Punkte 12 und 13 der damaligen
Tagesordnung) beschlossenen Ermächtigungen des Vorstands zur Ausgabe
von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen oder Genussrechten (mit
oder ohne Wandlungs- oder Optionsrecht) werden für die Zeit ab Wirksamwerden
des nachfolgend unter IV. zu beschließenden neuen Bedingten Kapitals
2010/I aufgehoben.
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II.
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Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen
und/oder Genussrechten (mit oder ohne Wandlungs- oder Optionsrecht)
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1.
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Ermächtigungszeitraum; Nennbetrag; Aktienzahl; Laufzeit; Verzinsung
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
bis zum 18. Mai 2015 einmalig oder mehrmals Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen
oder Genussrechte (mit oder ohne Wandlungs- oder Optionsrecht) mit
oder ohne Laufzeitbegrenzung im Gesamtnennbetrag von bis zu Euro 4.000.000.000,00
auszugeben. Die Wandel- und Optionsschuldverschreibungen und Genussrechte
(nachfolgend zusammenfassend auch ‘Finanzinstrumente’) können auf
den Inhaber oder auf den Namen lauten. Den Inhabern bzw. Gläubigern
der Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen sind, den Inhabern bzw.
Gläubigern der Genussrechte können nach näherer Maßgabe der Bedingungen
der jeweiligen Finanzinstrumente Wandlungs- oder Optionsrechte gewährt
werden, die zum Bezug von Stückaktien der Commerzbank Aktiengesellschaft
in einer Gesamtzahl von bis zu 270.000.000 Stück und mit einem Anteil
am Grundkapital von insgesamt höchstens Euro 702.000.000,00 berechtigen.
Die jeweilige Laufzeit der Wandlungs- oder Optionsrechte darf die
Laufzeit der jeweiligen Finanzinstrumente nicht übersteigen. Die Verzinsung
der Finanzinstrumente kann variabel ausgestaltet werden; sie kann
auch vollständig oder teilweise von Gewinnkennzahlen der Commerzbank
Aktiengesellschaft oder des Commerzbank-Konzerns (unter Einschluss
des Bilanzgewinns oder der durch Gewinnverwendungsbeschlüsse festgesetzten
Dividende für Commerzbank-Aktien) abhängig sein. Ferner können die
Bedingungen der Finanzinstrumente eine Nachzahlung für in Vorjahren
ausgefallene Leistungen vorsehen.
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2.
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Währung; Ausgabe durch Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften;
Zurechnung zum haftenden Eigenkapital
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a)
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Die Finanzinstrumente können außer in Euro auch – unter Begrenzung
auf den entsprechenden Euro-Gegenwert – in der gesetzlichen Währung
eines anderen OECD-Landes ausgegeben werden.
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b)
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Sie können ferner durch unmittelbare oder mittelbare Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften
der Commerzbank Aktiengesellschaft (Konzernunternehmen i.S.v. § 18
Absatz 1 Aktiengesetz) ausgegeben werden. Für den Fall der Ausgabe
der Finanzinstrumente durch Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften wird
der Vorstand ermächtigt, für die Commerzbank Aktiengesellschaft die
Garantie für die Finanzinstrumente abzugeben und den Inhabern bzw.
Gläubigern solcher Finanzinstrumente Wandlungs- oder Optionsrechte
auf Commerzbank-Aktien einzuräumen oder zu garantieren.
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c)
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Die Finanzinstrumente können so ausgestaltet werden, dass
die für deren Begebung zu erbringende Gegenleistung die Voraussetzungen
des Gesetzes über das Kreditwesen für die Zurechnung zum haftenden
Eigenkapital erfüllt.
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3.
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Wandlungs- und Optionsrecht
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a)
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Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erhalten
die Inhaber bzw. Gläubiger einer einzelnen Schuldverschreibung (nachfolgend
auch ‘Teilschuldverschreibung’ genannt) das Recht, nach näherer Maßgabe
der Wandelanleihebedingungen ihre Teilschuldverschreibung(en) in Commerzbank-Aktien
umzutauschen. Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division
des Nennbetrags oder des unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrags
einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis
für eine Commerzbank-Aktie. Daraus resultierende rechnerische Bruchteile
von Aktien werden in Geld ausgeglichen. Der anteilige Betrag des Grundkapitals
der bei der Wandlung auszugebenden Aktien darf den Nennbetrag bzw.
den unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrag der Teilschuldverschreibung
nicht übersteigen.
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b)
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Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden
jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt,
die den Inhabern bzw. Gläubigern der Teilschuldverschreibung(en) das
Recht einräumen, nach näherer Maßgabe der Optionsbedingungen Commerzbank-Aktien
zu beziehen. Die Optionsbedingungen können vorsehen, dass der Optionspreis
ganz oder teilweise auch durch Übertragung von Teilschuldverschreibungen
erfüllt werden kann. Das Bezugsverhältnis ergibt sich aus der Division
des Nennbetrages einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten
Optionspreis für eine Aktie der Commerzbank Aktiengesellschaft. Aus
dem Bezugsverhältnis resultierende rechnerische Bruchteile von Aktien
werden in Geld ausgeglichen. Der anteilige Betrag des Grundkapitals
der bei Optionsausübung zu beziehenden Aktien darf den Nennbetrag
bzw. den unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrag der Teilschuldverschreibung nicht übersteigen.
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c)
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Für den Fall der Ausgabe von Genussrechten mit Wandlungsrechten
gilt Ziffer 3 lit. a), für den Fall der Ausgabe von Genussrechten
mit Optionsrechten gilt Ziffer 3 lit. b) entsprechend.
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4.
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Wandlungs- oder Optionspflicht; Gewährung neuer oder bestehender
Aktien; Geldzahlung
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a)
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Die Bedingungen der Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen
bzw. der Genussrechte mit Wandlungs- oder Optionsrechten können auch
die Verpflichtung begründen, die Wandlungs- oder Optionsrechte zum
Ende der Laufzeit oder zu einem anderen Zeitpunkt (jeweils auch ‘Endfälligkeit’
genannt) auszuüben. Die vorgenannten Bedingungen können ferner das
Recht der Commerzbank Aktiengesellschaft begründen, den Gläubigern
der Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen bzw. der Genussrechte
mit Wandlungs- oder Optionsrechten bei Endfälligkeit ganz oder teilweise
an Stelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Commerzbank-Aktien
zu gewähren. Der anteilige Betrag des Grundkapitals der bei Endfälligkeit
auszugebenden Aktien darf auch in diesen Fällen den Nennbetrag oder
einen geringeren Ausgabebetrag der Finanzinstrumente nicht übersteigen.
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b)
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Die Commerzbank Aktiengesellschaft ist berechtigt, im Fall
der Wandlung (auch bei Wandlung im Fall einer entsprechenden Wandlungspflicht)
oder Optionsausübung (auch bei Optionsausübung im Fall einer entsprechenden
Optionspflicht) nach ihrer Wahl entweder neue Aktien aus bedingtem
Kapital oder bereits bestehende Aktien zu gewähren. Die Bedingungen
der Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen bzw. der Genussrechte
mit Wandlungs- oder Optionsrechten können auch das Recht der Gesellschaft
vorsehen, im Fall der Wandlung oder Optionsausübung bzw. bei Erfüllung
der Wandlungs- oder Optionspflichten nicht Aktien der Gesellschaft
zu gewähren, sondern den Gegenwert in Geld zu zahlen.
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5.
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Wandlungs- und Optionspreis; wertwahrende Anpassung des Wandlungs-
und Optionspreises
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a)
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Der jeweils festzusetzende Wandlungs- oder Optionspreis muss
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aa)
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mindestens 80% des durchschnittlichen Schlusskurses der Aktien
der Commerzbank Aktiengesellschaft im Xetra-Handel der Frankfurter
Wertpapierbörse oder in einem entsprechenden Nachfolgesystem an den
letzten zehn Börsentagen vor dem Tag der Beschlussfassung durch den
Vorstand über die Ausgabe der Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen
oder Genussrechte mit Wandlungs- oder Optionsrecht betragen.
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oder
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bb)
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für den Fall der Einräumung eines Bezugsrechts mindestens
80% des durchschnittlichen Schlusskurses der Aktien der Commerzbank
Aktiengesellschaft im Xetra-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse
oder in einem entsprechenden Nachfolgesystem in dem Zeitraum vom Beginn
der Bezugsfrist bis einschließlich des Tages vor der Bekanntmachung
der endgültigen Festlegung der Konditionen gemäß § 186 Absatz 2 Aktiengesetz
betragen.
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Abweichend hiervon kann der Wandlungs- bzw. Optionspreis in den
Fällen einer Wandlungs- oder Optionspflicht (Ziffer 4) dem durchschnittlichen
Schlusskurs der Aktien der Commerzbank Aktiengesellschaft im Xetra-Handel
der Frankfurter Wertpapierbörse oder in einem entsprechenden Nachfolgesystem
während der zehn Börsentage vor oder nach dem Tag der Endfälligkeit
entsprechen, auch wenn dieser Durchschnittskurs unterhalb des oben
genannten Mindestwandlungs- oder Optionspreises (80%) liegt.
§ 9 Absatz 1 Aktiengesetz bleibt unberührt.
Sofern während der Laufzeit von Finanzinstrumenten, die ein Wandlungs-
oder Optionsrecht bzw. eine Wandlungs- oder Optionspflicht gewähren
bzw. bestimmen, Verwässerungen des wirtschaftlichen Werts der bestehenden
Wandlungs- oder Optionsrechte eintreten und dafür keine Bezugsrechte
als Kompensation eingeräumt werden, können die Wandlungs- oder Optionsrechte
– unbeschadet § 9 Abs. 1 Aktiengesetz – wertwahrend angepasst werden,
soweit die Anpassung nicht bereits durch Gesetz zwingend geregelt
ist.
Anstelle der wertwahrenden Anpassung des Wandlungs- oder Optionspreises
kann nach näherer Bestimmung in den Bedingungen der Finanzinstrumente
in allen vorgenannten Fällen auch die Zahlung eines entsprechenden
Betrages in Geld durch die Gesellschaft bei Ausübung der Wandlungs-
oder Optionsrechte bzw. bei Erfüllung entsprechender Wandlungs- oder
Optionspflichten vorgesehen werden.
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6.
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Bezugsrecht; Bezugsrechtsausschluss
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a)
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Die Finanzinstrumente sind den Aktionären der Commerzbank
Aktiengesellschaft grundsätzlich zum Bezug anzubieten. Das gesetzliche
Bezugsrecht kann auch in der Weise eingeräumt werden, dass die Finanzinstrumente
von einem Kreditinstitut oder einem Konsortium von Kreditinstituten
mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Commerzbank
Aktiengesellschaft zum Bezug anzubieten. Werden die Finanzinstrumente
von einer unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft
der Commerzbank Aktiengesellschaft übernommen, so hat die Commerzbank
Aktiengesellschaft das Bezugsrecht der Aktionäre entsprechend sicherzustellen.
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b)
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Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Bezugsrecht der Aktionäre auf die Finanzinstrumente auszuschließen,
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aa)
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für Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses
ergeben;
|
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bb)
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soweit der Bezugsrechtsausschluss erforderlich ist, um den
Inhabern bzw. Gläubigern von zu einem früheren Zeitpunkt ausgegebenen
Finanzinstrumenten (mit Wandlungsrechten oder -pflichten oder Optionsrechten
oder -pflichten) in dem Umfang ein Bezugsrecht zu gewähren, wie es
ihnen nach Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts (bzw. nach Erfüllung
einer entsprechenden Wandlungs- oder Optionspflicht) zustehen würde;
|
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cc)
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wenn die Finanzinstrumente so ausgestaltet werden, dass ihr
Ausgabebetrag ihren nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen
Methoden ermittelten theoretischen Marktwert nicht wesentlich unterschreitet.
Der Umfang dieser Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss ist jedoch
auf die Ausgabe von Finanzinstrumenten beschränkt, die Wandlungsrechte
oder Wandlungspflichten bzw. Optionsrechte oder Optionspflichten auf
Commerzbank-Aktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von
nicht mehr als 10% des Grundkapitals der Commerzbank Aktiengesellschaft
im Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder – falls dieser Wert geringer
ist – im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung gewähren.
Das entspricht gegenwärtig einem Betrag von Euro 307.151.760,00. Dieser
Höchstbetrag vermindert sich um den anteiligen Betrag des Grundkapitals,
der auf diejenigen Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser
Ermächtigung – längstens jedoch bis zur Erteilung einer neuen Ermächtigung
zur Veräußerung oder zur Ausgabe von Commerzbank-Aktien oder von Finanzinstrumenten
mit dem Recht zum Bezug solcher Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts
nach oder in entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz
– auf der Grundlage anderer Ermächtigungen zur Veräußerung oder zur
Ausgabe von Commerzbank-Aktien oder von Finanzinstrumenten mit dem
Recht zum Bezug solcher Aktien unter einem solchen Bezugsrechtsausschluss
veräußert oder ausgegeben worden sind;
|
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dd)
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im Fall der Ausgabe von Genussrechten ohne Wandlungs- oder
Optionsrechte oder -pflichten, soweit diese obligationsähnlich ausgestaltet
sind, d.h. keine Mitgliedschaftsrechte in der Commerzbank Aktiengesellschaft
begründen, keine Beteiligung am Liquidationserlös der Commerzbank
Aktiengesellschaft gewähren und die Höhe der Verzinsung nicht auf
der Grundlage der Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder
der Dividende der Commerzbank Aktiengesellschaft berechnet wird. Außerdem
müssen in diesem Fall die Verzinsung und der Ausgabebetrag der Genussrechte
den zum Zeitpunkt der Begebung aktuellen Marktkonditionen entsprechen.
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7.
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Ermächtigung zur Festlegung weiterer Einzelheiten der Finanzinstrumente
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
im vorgenannten Rahmen die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung
der Finanzinstrumente, insbesondere Zinssatz, Art der Verzinsung,
Ausgabebetrag, mögliche Variabilität des Umtauschverhältnisses, Laufzeit
und Stückelung sowie Wandlungs- und Optionszeitraum – im Fall der
Ausgabe der Finanzinstrumente durch Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften
der Commerzbank Aktiengesellschaft mit der Zustimmung ihrer Organe
– festzulegen.
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III.
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Aufhebung der Bedingten Kapitalien 2008/I und 2008/II und
Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2010/I
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1.
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Die von der Hauptversammlung am 15. Mai 2008 beschlossenen
und in § 4 Absatz 4 bzw. Absatz 5 enthaltenen Bedingten Kapitalien
2008/I und 2008/II werden für die Zeit ab Wirksamwerden des nachfolgend
zu beschließenden neuen Bedingten Kapitals 2010/I aufgehoben.
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2.
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Das Grundkapital der Commerzbank Aktiengesellschaft wird um
bis zu Euro 702.000.000,00 durch Ausgabe von bis zu 270.000.000 auf
den Inhaber lautende Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital
2010/I). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Aktien
bei Ausübung von Wandlungs- oder Optionsrechten (bzw. bei Erfüllung
entsprechender Wandlungs- oder Optionspflichten) an die Inhaber bzw.
Gläubiger der aufgrund der vorstehenden Ermächtigung vom 19. Mai 2010
(Ermächtigung 2010) ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen oder
Wandelgenussrechte oder Optionsscheine aus Optionsschuldverschreibungen
oder Optionsgenussrechten.
Die neuen Aktien werden zu dem
nach näherer Maßgabe der vorstehend unter Ziffer II. beschlossenen
Ermächtigung 2010 festzulegenden Wandlungs- oder Optionspreis (Ausgabebetrag)
ausgegeben. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt,
wie die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen oder
Wandelgenussrechten oder von Optionsscheinen aus Optionsschuldverschreibungen
oder Optionsgenussrechten, die von der Commerzbank Aktiengesellschaft
oder unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften
der Commerzbank Aktiengesellschaft (Konzernunternehmen i.S.v. § 18
Absatz 1 Aktiengesetz) auf der Grundlage des Ermächtigungsbeschlusses
der Hauptversammlung vom 19. Mai 2010 (Ermächtigung 2010) bis zum
18. Mai 2015 ausgegeben oder garantiert werden, von ihren Wandlungs-
oder Optionsrechten Gebrauch machen oder ihren entsprechenden Wandlungs-
oder Optionspflichten nachkommen und nicht andere Erfüllungsformen
gewählt werden. Die neuen Aktien nehmen von Beginn des Geschäftsjahres,
in dem sie durch Ausübung von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw.
durch Erfüllung entsprechender Wandlungs- oder Optionspflichten entstehen,
am Gewinn teil.
Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung
der bedingten Kapitalerhöhung festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt,
§ 4 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung bedingten Kapitals
und nach Ablauf sämtlicher Wandlungs- oder Optionsfristen anzupassen
sowie alle sonstigen damit in Zusammenhang stehenden Änderungen der
Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen.
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IV.
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Satzungsänderungen
§ 4 Absatz 4 der Satzung wird wie
folgt neu gefasst:
‘(4) Das Grundkapital der Gesellschaft ist aufgrund des Beschlusses
der Hauptversammlung vom 19. Mai 2010 um bis zu Euro 702.000.000,00
eingeteilt in 270.000.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien, bedingt
erhöht (Bedingtes Kapital 2010/I). Die bedingte Kapitalerhöhung wird
nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen
oder Wandelgenussrechten oder von Optionsscheinen aus Optionsschuldverschreibungen
oder Optionsgenussrechten, die von der Commerzbank Aktiengesellschaft
oder unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften
der Commerzbank Aktiengesellschaft (Konzernunternehmen i.S.v. § 18
Absatz 1 Aktiengesetz) auf der Grundlage des Ermächtigungsbeschlusses
der Hauptversammlung vom 19. Mai 2010 (Ermächtigung 2010) bis zum
18. Mai 2015 ausgegeben oder garantiert werden, von ihren Wandlungs-
oder Optionsrechten Gebrauch machen oder ihre entsprechenden Wandlungs-
oder Optionspflichten erfüllen und nicht andere Erfüllungsformen gewählt
werden.’
§ 4 Absatz 5 der Satzung wird aufgehoben. Die früheren Absätze
6, 7 und 8 in § 4 der Satzung werden – inhaltlich unverändert – zu
den neuen Absätzen 5, 6 und 7 des § 4 der Satzung. Sofern die Hauptversammlung
die unter Punkt 8 der Tagesordnung vorgeschlagene Aufhebung der Absätze
6 und 7 des § 4 der Satzung beschließt, wird der bisherige Absatz
8 zu Absatz 5 des § 4 der Satzung.
Der Vorstand wird angewiesen, den Beschluss über die bedingte
Kapitalerhöhung – vorstehend unter III. – und den Beschluss über die
Satzungsänderung – vorstehend unter IV. – nur unter der Voraussetzung
zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, dass (i) die Anfechtungsfrist
gemäß § 246 Abs. 1 AktG abgelaufen ist, ohne dass eine Klage gegen
die Wirksamkeit der Beschlüsse unter Tagesordnungspunkt 9 erhoben
wurde, oder (ii) im Falle der fristgerechten Erhebung einer solchen
Klage, dass die Klage rechtskräftig abgewiesen wurde oder das Gericht
auf Antrag der Commerzbank Aktiengesellschaft durch rechtskräftigen
Beschluss festgestellt hat, dass die Erhebung der Klage der Eintragung
der Beschlüsse über die bedingte Kapitalerhöhung und der Satzungsänderung
unter Tagesordnungspunkt 9 nicht entgegensteht und/oder Mängel der
Hauptversammlungsbeschlüsse die Wirkung der Eintragung unberührt lassen.
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10.
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Beschlussfassung über die Einräumung eines Umtauschrechts
zugunsten des Finanzmarktstabilisierungsfonds sowie über die Schaffung
eines Bedingten Kapitals 2010/II gemäß § 7a Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetz
und Satzungsänderung
Dem Finanzmarktstabilisierungsfonds
wurde durch Beschluss der Hauptversammlung vom 15. Mai 2009 (Punkt
12 der damaligen Tagesordnung) auf der Grundlage des § 15 Absatz 2
Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetz (FMStBG) in der Fassung
des Finanzmarktstabilisierungsergänzungsgesetzes (FMStErgG) vom 7.
April 2009 das Recht eingeräumt, von der Gesellschaft die Ausgabe
von Stammaktien an den Finanzmarktstabilisierungsfonds gegen vollständige
oder teilweise Einbringung der durch Vertrag vom 3. Juni 2009 vereinbarten
Stillen Einlage an der Gesellschaft (‘Stille Einlage II’) zu verlangen.
Hierdurch wurde dem Finanzmarktstabilisierungsfonds ermöglicht, seine
bestehende Beteiligungsquote am Grundkapital der Gesellschaft in Höhe
von 25% plus einer Aktie im Falle weiterer Kapitalerhöhungen zu halten.
Zur Unterlegung dieses Wandlungsrechts hat die Hauptversammlung gemäß
§ 7a Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetz (FMStBG) (in
der Fassung des FMStErgG) außerdem eine bedingte Kapitalerhöhung um
bis zu Euro 390.000.000,00 durch Ausgabe von bis zu 150.000.000 neuen
auf den Inhaber lautenden Stückaktien (jeweils mit einem anteiligen
Betrag am Grundkapital von Euro 2,60) beschlossen (Bedingtes Kapital
2009 gemäß § 4 Absatz 8 der Satzung).
Nunmehr soll dem Finanzmarktstabilisierungsfonds auf der Grundlage
des § 15 Absatz 2 FMStBG auch das Recht eingeräumt werden, die durch
Vertrag vom 19. Dezember 2008 vereinbarte stille Einlage an der Gesellschaft
(‘Stille Einlage I’) an der Gesellschaft vollständig oder teilweise
in Aktien umzutauschen (Wandlungsrecht).
Im Hinblick auf das zu beschließende Wandlungsrecht für die Stille
Einlage I und angesichts der unter Punkt 8 der Tagesordnung vorgeschlagenen
Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals
2010 und der unter Punkt 9 der Tagesordnung vorgeschlagenen Schaffung
eines Bedingten Kapitals 2010/I soll auf der Grundlage von § 7a FMStBG
ein neues Bedingtes Kapital 2010/II geschaffen werden, um den Verwässerungsschutz
für den Finanzmarktstabilisierungsfonds an den erhöhten Ermächtigungsrahmen
für Kapitalmaßnahmen anzupassen. Das neue Bedingte Kapital 2010/II
soll für ein Umtauschverlangen im Zusammenhang mit der Stillen Einlage
I und/oder mit der Stillen Einlage II zur Verfügung stehen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
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a)
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Dem nach dem Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz errichteten
Finanzmarktstabilisierungsfonds, vertreten durch die Finanzmarktstabilisierungsanstalt,
wird auf der Grundlage des § 15 Absatz 2 FMStBG das Recht eingeräumt,
die durch Vertrag vom 19. Dezember 2008 vereinbarte stille Einlage
an der Gesellschaft (‘Stille Einlage I’) vollständig oder teilweise
in Aktien umzutauschen (Wandlungsrecht), um im Falle einer Kapitalerhöhung
bei der Gesellschaft seine vor Wirksamwerden der Kapitalerhöhung bestehende
Beteiligungsquote an der Gesellschaft in Höhe von 25% plus einer Aktie
zu halten.
Soweit nicht zwingende gesetzliche Regelungen für
die Bestimmung des Umtauschverhältnisses etwas anderes erfordern,
ergibt sich die Anzahl der im Fall eines Umtauschverlangens des Finanzmarktstabilisierungsfonds
auszugebenden Aktien aus der Division des Einlagebetrages, für den
die Wandlung verlangt wird, zum Zeitpunkt des Umtauschverlangens durch
den volumengewichteten Kurs der Stammaktie der Gesellschaft auf dem
XETRA-Handelssystem bzw. in einem dem XETRA-System vergleichbaren
Nachfolgesystem an den zehn Börsenhandelstagen in Frankfurt am Main,
die der Abgabe des Umtauschverlangens vorausgehen. Sofern die Stille
Einlage I durch eine Verlustbeteiligung herabgesetzt ist, ist für
die Berechnung der durch die Verlustbeteiligung herabgesetzte Buchwert
der Stillen Einlage I oder, bei einer teilweisen Umwandlung der Stillen
Einlage I, der entsprechende Anteil an diesem herabgesetzten Betrag
maßgebend.
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b)
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Das Grundkapital der Gesellschaft wird gemäß § 7a FMStBG um
bis zu Euro 355.666.667,20 durch Ausgabe von bis zu 136.794.872 neuen
auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht. Die neuen Aktien
sind ab Beginn des im Jahr der Ausgabe laufenden Geschäftsjahres gewinnberechtigt.
Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Aktien bei Ausübung
von Umtauschrechten, die dem nach dem Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz
errichteten Finanzmarktstabilisierungsfonds, vertreten durch die Finanzmarktstabilisierungsanstalt,
als stillem Gesellschafter der Gesellschaft gewährt wurden. Die bedingte
Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie der Finanzmarktstabilisierungsfonds
von dem Umtauschrecht Gebrauch macht. Der Ausgabebetrag entspricht
dem volumengewichteten Kurs der Stammaktie der Gesellschaft auf dem
XETRA-Handelssystem bzw. in einem dem XETRA-System vergleichbaren
Nachfolgesystem an den zehn Börsenhandelstagen in Frankfurt am Main,
die der Abgabe des Umwandlungsverlangens vorausgehen.
Der
Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats weitere
Einzelheiten der bedingten Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung
festzusetzen.
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c)
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§ 4 der Satzung wird der folgende neue Absatz 9 angefügt:
‘(9) Das Grundkapital der Gesellschaft ist aufgrund der Beschlüsse
der ordentlichen Hauptversammlung im Mai 2010 um bis zu Euro 355.666.667,20,
eingeteilt in bis zu 136.794.872 auf den Inhaber lautende Stückaktien,
bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2010/II). Die bedingte Kapitalerhöhung
dient der Gewährung von Aktien bei Ausübung von Umtauschrechten, die
dem nach dem Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz errichteten Finanzmarktstabilisierungsfonds,
vertreten durch die Finanzmarktstabilisierungsanstalt, als stillem
Gesellschafter der Gesellschaft gewährt wurden. Die bedingte Kapitalerhöhung
wird nur insoweit durchgeführt, wie der Finanzmarktstabilisierungsfonds
von dem Umtauschrecht Gebrauch macht.’
|
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d)
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Der Vorstand wird angewiesen, die vorstehende Satzungsänderung
so zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden, dass sie als neuer
Absatz 7 erst nach Eintragung der Satzungsänderung auf Grundlage des
unter Punkt 8 der Tagesordnung vorgeschlagenen Beschlusses wirksam
wird. Sofern die Hauptversammlung die unter Punkt 9 der Tagesordnung
vorgeschlagenen Satzungsänderungen beschließt, wird aus diesem neuen
Absatz der Absatz 6 des § 4 der Satzung.
|
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11.
|
Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung zur Anpassung
an das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)
|
Das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) vom
30. Juli 2009 ist am 4. August 2009 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht
worden und überwiegend am 1. September 2009 in Kraft getreten. Das
ARUG führt unter anderem zu Änderungen der Vorschriften des Aktiengesetzes
betreffend die Fristen der Einberufung und die Voraussetzungen für
die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts.
Durch die vorgeschlagenen Satzungsänderungen soll die Satzung der
Gesellschaft an die neue Rechtslage angepasst werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgende Satzungsänderungen
zu beschließen:
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a)
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§ 17 Absatz 1 und 2 der Satzung werden wie folgt neu gefasst:
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‘(1)
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Die Hauptversammlung wird von Vorstand oder Aufsichtsrat,
sofern das Gesetz keine abweichende Frist vorsieht, mindestens dreißig
Tage vor dem Tag der Hauptversammlung einberufen. Diese Einberufungsfrist
verlängert sich um die Tage der Anmeldefrist (§ 17 Absatz 2).
|
|
(2)
|
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der
Gesellschaft oder einer anderen in der Einberufungsbekanntmachung
genannten Stelle unter Nachweis ihres Anteilsbesitzes mindestens sechs
Tage vor der Hauptversammlung angemeldet haben. Der Anteilsbesitz
muss durch eine Bestätigung des depotführenden Instituts nachgewiesen
werden; dieser Nachweis hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten
Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen. Die Anmeldung und der
Nachweis über den Anteilsbesitz bedürfen der Textform und müssen in
deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein.
|
|
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b)
|
Nach § 17 Absatz 3 der Satzung werden die folgenden neuen
Absätze 4 und 5 eingefügt:
|
‘(4)
|
Der Vorstand kann vorsehen, dass die Aktionäre an der Hauptversammlung
auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten
teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise
im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können. Er kann Umfang
und Verfahren im Einzelnen regeln. Macht der Vorstand von dieser Ermächtigung
Gebrauch, sind die näheren Einzelheiten in der Einberufungsbekanntmachung
mitzuteilen.
|
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(5)
|
Der Vorstand kann vorsehen, dass Aktionäre ihre Stimmen, auch
ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege
elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). Er kann das
Verfahren der Briefwahl im Einzelnen regeln. Macht der Vorstand von
dieser Ermächtigung Gebrauch, sind die näheren Einzelheiten in der
Einberufungsbekanntmachung mitzuteilen.’
|
|
Die früheren Absätze 4 und 5 in § 17 werden – inhaltlich unverändert
– zu den neuen Absätzen 6 und 7 des § 17 der Satzung.
Bericht des Vorstands zu Punkt 8 der Tagesordnung
Die Ermächtigung des Vorstands zur Erhöhung des Grundkapitals soll
im Rahmen des rechtlich Zulässigen an das aktuelle Grundkapital der
Gesellschaft angepasst werden, um dem Vorstand die notwendige Flexibilität
für etwaige Kapitalmaßnahmen zu gewähren. Dazu soll eine neue einheitliche
Ermächtigung für Kapitalerhöhungen in Höhe von bis zu Euro 1.535.000.000,00
mit einer Laufzeit bis zum 18. Mai 2015 erteilt werden (Genehmigtes
Kapital 2010). Dadurch bleibt der Vorstand in der Lage, die Eigenkapitalausstattung
der Commerzbank Aktiengesellschaft kurzfristig den geschäftlichen
und rechtlichen Erfordernissen anzupassen. Außerdem schafft der erhöhte
Ermächtigungsrahmen bessere Voraussetzungen für eine etwaige vorzeitige
vollständige oder teilweise Rückführung der stillen Beteiligungen
des Finanzmarktstabilisierungsfonds. Die Möglichkeit zur Ablösung
beider stillen Beteiligungen liegt im Interesse der Commerzbank Aktiengesellschaft,
wenn sie sich anderweitig günstiger refinanzieren kann, und auch im
Interesse der Aktionäre, weil sie insoweit mit ihren Rechten auf Dividende
nicht mehr hinter die Ansprüche des Finanzmarktstabilisierungsfonds
zurücktreten müssen.
Das bis zum 14. Mai 2014 befristete Genehmigte Kapital 2009/I gemäß
§ 4 Absatz 3 der Satzung sieht die Möglichkeit zur Erhöhung des Grundkapitals
gegen Bareinlagen um höchstens Euro 670.000.000,00 vor, das bis zum
14. Mai 2014 befristete Genehmigte Kapital 2009/II gemäß § 4 Absatz
6 der Satzung sieht die Möglichkeit zur Erhöhung des Grundkapitals
gegen Bar- oder Sacheinlagen um höchstens Euro 460.000.000,00 vor,
und das bis zum 30. April 2011 befristete Genehmigte Kapital 2006/III
gemäß § 4 Absatz 7 der Satzung sieht die Möglichkeit zur Erhöhung
des Grundkapitals gegen Bareinlagen um höchstens Euro 12.000.000,00
vor. Alle Genehmigten Kapitalien sehen hierbei Ermächtigungen an den
Vorstand vor, in bestimmten näher beschriebenen Fällen das Bezugsrecht
der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen.
Das Genehmigte Kapital 2010 soll an die Stelle dieser bestehenden
Genehmigten Kapitalien 2009/I, 2009/II und 2006/III treten. Sie sollen
für die Zeit ab Wirksamwerden des Genehmigten Kapitals 2010 aufgehoben
werden. Die Satzungsänderung über die Aufhebung der Genehmigten Kapitalien
2009/I, 2009/II und 2006/III soll daher erst zur Eintragung in das
Handelsregister angemeldet werden, wenn die Beschlüsse unter Tagesordnungspunkt
8 entweder nicht innerhalb der Anfechtungsfrist angefochten worden
sind, eine etwaige Klage rechtskräftig abgewiesen wurde oder ein rechtskräftiger
Freigabebeschluss zur Eintragung vorliegt.
Die neuen Aktien, die aufgrund der zu beschließenden Ermächtigung
(Genehmigtes Kapital 2010) ausgegeben werden, sollen den Aktionären
grundsätzlich zum Bezug angeboten werden. Die Ermächtigung sieht vor,
dass das gesetzliche Bezugsrecht gemäß § 186 Absatz 5 Aktiengesetz
auch in der Weise gewährt werden kann, dass die neuen Aktien von einem
Kreditinstitut, von einem anderen dort genannten Rechtsträger oder
von einem Konsortium solcher Rechtsträger mit der Verpflichtung übernommen
werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Bei dem zur Beschlussfassung
vorgeschlagenen genehmigten Kapital ist jedoch – mit Zustimmung des
Aufsichtsrats – auch ein Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
möglich:
Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht zum einen eine Möglichkeit
zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre für Spitzenbeträge vor.
Der – sehr begrenzte – Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge,
die aufgrund der Festlegung des Kapitalerhöhungsbetrages unter Darstellung
eines praktikablen Bezugsverhältnisses entstehen, ist erforderlich,
da er die Durchführung einer Emission häufig erst ermöglicht. Die
Verwertung solcher Spitzenbeträge erfolgt jeweils zu Börsenkursen.
Die Bedingungen der von der Commerzbank Aktiengesellschaft oder
ihren Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften ausgegebenen oder noch auszugebenden
Wandlungs- und Optionsrechte können das Recht vorsehen, für den Fall
eines Bezugsangebots an die Aktionäre der Commerzbank Aktiengesellschaft
auf neue Aktien entweder den Wandlungs- oder Optionspreis nach Maßgabe
einer Verwässerungsschutzformel zu ermäßigen oder den Inhabern der
Wandlungs- oder Optionsrechte ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem
Umfang einzuräumen, wie es den Inhabern dieser Wandlungs- oder Optionsrechte
nach Ausübung ihrer Rechte bzw. Erfüllung etwaiger Wandlungs- oder
Optionspflichten zustehen würde. Um hier beide Möglichkeiten offen
zu halten, soll der Vorstand außerdem ermächtigt werden, das Bezugsrecht
der Aktionäre auszuschließen, soweit es erforderlich ist, den Inhabern
von Wandlungs- oder Optionsrechten das vorerwähnte Bezugsrecht einzuräumen.
Die Einräumung eines Bezugsrechts für die Inhaber von Wandlungs- oder
Optionsrechten zur Umsetzung des nötigen Verwässerungsschutzes ist
für die Commerzbank Aktiengesellschaft unter Umständen günstiger als
die Ermäßigung des Wandlungs- oder Optionspreises, da so der Zufluss
an Kapital, der mit der Emission der den Wandlungs- oder Optionsrechten
zugrunde liegenden Finanzinstrumente beabsichtigt ist, nicht geschmälert
wird.
In Höhe von bis zu Euro 12.000.000,00 sieht die Ermächtigung die
Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss vor, soweit die Aktien als
Belegschaftsaktien an Mitarbeiter der Commerzbank Aktiengesellschaft
und unmittelbarer oder mittelbarer Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften
der Commerzbank Aktiengesellschaft (Konzernunternehmen i.S.v. § 18
Absatz 1 Aktiengesetz) ausgegeben werden. Die Ausgabe von Belegschaftsaktien
an Mitarbeiter ist ein wichtiges Instrument zur Mitarbeiterbindung
und Mitarbeitermotivation.
Daneben bietet die vorgeschlagene Ermächtigung die Möglichkeit
zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre im Fall der Kapitalerhöhung
gegen Sacheinlagen. Durch diese Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss
soll der Vorstand in die Lage versetzt werden, zu einem geeigneten
Zeitpunkt mit Zustimmung des Aufsichtsrats die stillen Beteiligungen
des Finanzmarktstabilisierungsfonds gegen Ausgabe neuer Aktien als
Sacheinlage in die Gesellschaft einzubringen, um dem Finanzmarktstabilisierungsfonds
im Rahmen einer sich unmittelbar anschließenden Veräußerung der Aktien
an Drittinvestoren (sog. Vendor Placement) den vollständigen oder
teilweisen Ausstieg aus seiner Aktienbeteiligung zu ermöglichen. Es
ist dabei beabsichtigt, einen möglichen teilweisen Ausstieg aus der
Aktienbeteiligung in möglichst wenigen Einzelschritten vorzunehmen.
Der Vorstand wird in diesem Fall durch entsprechende Vereinbarungen
mit dem Finanzmarktstabilisierungsfonds sicherstellen, dass die Kapitalerhöhung
nur durchgeführt wird, wenn die Weiterplatzierung der Aktien unmittelbar
nach ihrer Entstehung abgeschlossen werden kann. Die Ablösung der
stillen Beteiligungen auf diesem Wege liegt im Interesse der Commerzbank
Aktiengesellschaft, wenn sie sich anderweitig günstiger refinanzieren
kann, und auch im Interesse der Aktionäre, weil sie insoweit mit ihren
Rechten auf Dividende nicht mehr hinter die Ansprüche des Finanzmarktstabilisierungsfonds
zurücktreten müssen. Der Vorstand wird von der Möglichkeit, die stillen
Beteiligungen des Finanzmarktstabilisierungsfonds auf diese Weise
abzulösen, mithin nur Gebrauch machen, wenn dies im überwiegenden
Interesse der Commerzbank Aktiengesellschaft und ihrer Aktionäre liegt,
insbesondere wenn die wirtschaftliche Situation es erlaubt und die
Eigenkapitalquote der Commerzbank Aktiengesellschaft nach Abschluss
der Transaktion den dann geltenden Anforderungen entspricht.
Außerdem soll die Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre im Fall der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen den Vorstand
in die Lage versetzen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Unternehmen,
Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen sowie andere Wirtschaftsgüter
gegen Überlassung von neuen Commerzbank-Aktien zu erwerben. Insoweit
wird der Vorstand den Ausschluss des Bezugsrechts auf eine Ausgabe
von Aktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von insgesamt
höchstens Euro 614.000.000,00 begrenzen. Erfahrungsgemäß verlangen
Eigentümer interessanter Akquisitionsobjekte als Gegenleistung für
die Veräußerung ihrer Anteile häufig nicht oder nicht ausschließlich
eine Gegenleistung in bar, sondern (ganz oder zum Teil) eine Gegenleistung
in Aktien des Erwerbers. Es können sich daher im Wettbewerb um attraktive
Beteiligungen Vorteile ergeben, wenn Verkäufern als Gegenleistung
(auch) neue Commerzbank-Aktien angeboten werden können. Der Erwerb
von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen
oder anderen Wirtschaftsgütern durch Überlassung von Aktien im Gegensatz
zur Erbringung einer Gegenleistung vollständig in bar liegt häufig
auch im unmittelbaren Interesse der Commerzbank Aktiengesellschaft
als Erwerberin: Im Gegensatz zur Hingabe von Geld stellt die Überlassung
von Aktien eine liquiditätsschonende und damit häufig günstigere Finanzierungsform
dar. Um gegebenenfalls von günstigen Akquisitionsgelegenheiten Gebrauch
machen zu können, muss die Commerzbank Aktiengesellschaft daher die
Möglichkeit haben, ihr Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre gegen Sacheinlagen zu erhöhen. Durch die vorgesehene Ermächtigung
kann der Vorstand auf vorteilhafte Angebote oder auf andere sich bietende
Gelegenheiten auf dem nationalen oder internationalen Markt rasch
reagieren und somit Möglichkeiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen,
Unternehmensbeteiligungen oder anderen Wirtschaftsgütern mit der erforderlichen
Flexibilität wahrnehmen. Der Vorstand soll auch berechtigt sein, das
Genehmigte Kapital 2010 auszunutzen, um Inhabern von verbrieften oder
unverbrieften Geldforderungen gegen die Gesellschaft, anstelle der
Geldzahlung ganz oder zum Teil Aktien der Gesellschaft zu gewähren.
Die Gesellschaft erhält dadurch zusätzlich die Flexibilität, auch
in Fällen, in denen sie sich z.B. zur Bezahlung eines Akquisitionsobjekts
zunächst zu einer Geldleistung verpflichtet, im Nachhinein anstelle
von Geld Aktien gewähren zu können. Der Vorstand wird jedoch in jedem
Einzelfall sorgfältig prüfen, ob der Einsatz des Genehmigten Kapitals
2010 notwendig ist und ob der Wert der neuen Commerzbank-Aktien in
angemessenem Verhältnis zum Wert des zu erwerbenden Unternehmens oder
der zu erwerbenden Unternehmensbeteiligung steht. Der Ausgabebetrag
für die neuen Aktien wird dabei vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats
unter Berücksichtigung der Interessen der Commerzbank Aktiengesellschaft
und damit ihrer Aktionäre festgelegt werden.
Schließlich sieht die Ermächtigung die Möglichkeit vor, das Bezugsrecht
der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch dann auszuschließen,
wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits
börsennotierten Aktien gleicher Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet.
Dies versetzt den Vorstand in die Lage, kurzfristig günstige Börsensituationen
auszunutzen und dabei durch die marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst
hohen Ausgabebetrag und damit eine größtmögliche Stärkung der Eigenmittel
zu erreichen. Die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss ist beschränkt
auf einen Betrag, der 10% des Grundkapitals nicht übersteigt. Gegenwärtig
entspricht dies einem Betrag von Euro 307.151.760,00. Maßgeblich ist
das Grundkapital der Gesellschaft zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens
der Ermächtigung oder – falls dieser Wert geringer ist – zum Zeitpunkt
der Ausübung der Ermächtigung. Auf die Höchstgrenze werden diejenigen
Aktien angerechnet, die die Gesellschaft während der Laufzeit dieser
Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund einer Ermächtigung
zur Veräußerung eigener Aktien gemäß §§ 71 Absatz 1 Nr. 8 Satz 5,
§ 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz ausgegeben hat. Angerechnet werden
ferner diejenigen Aktien, die zur Bedienung von Options- oder Wandelschuldverschreibungen
mit Options- oder Wandlungsrecht oder mit einer Options- oder Wandlungspflicht
auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit
dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender
Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz ausgegeben werden.
Der Vorstand wird im Falle der Ausnutzung dieser Möglichkeit der Kapitalerhöhung
einen etwaigen Abschlag des Ausgabepreises gegenüber dem Börsenkurs
auf voraussichtlich höchstens 3%, jedenfalls aber nicht mehr als 5%,
beschränken. Aktionäre, die ihre Beteiligungsquote halten wollen,
haben aufgrund der hohen Liquidität der Commerzbank-Aktie die Möglichkeit,
über die Börse Aktien zu Bedingungen zu erwerben, die denen der neuen
Aktien im Wesentlichen entsprechen. Deshalb ist mit einer Ausnutzung
der vorgeschlagenen Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts gemäß
§ 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz wirtschaftlich eine Verwässerung
der Anteilsquote der Aktionäre weder der Höhe noch dem Wert nach verbunden.
Durch die betragsmäßige Beschränkung der Kapitalerhöhung gegen
Sacheinlagen auf bis zu Euro 614.000.000,00 ist sichergestellt, dass
ein Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre im Fall der Kapitalerhöhung
gegen Sacheinlagen an andere Sacheinleger als den Finanzmarktstabilisierungsfonds
rund 20% des bestehenden Grundkapitals nicht übersteigt. Darüber hinaus
wird der Vorstand den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bei
Bar- oder Sachkapitalerhöhungen unter Verwendung des Genehmigten Kapitals
2010 in diesen Fällen auf insgesamt 20% des bestehenden Grundkapitals
beschränken. Auf diese 20%-Grenze werden zudem Aktien angerechnet,
die unter mit Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Wandel- oder
Optionsschuldverschreibungen oder Genussrechten mit Wandlungs- oder
Optionsrechten gemäß Tagesordnungspunkt 9 aus dem Bedingten Kapital
2010/I auszugeben sind.
Es bestehen derzeit keine konkreten Pläne, von den vorgeschlagenen
Ermächtigungen Gebrauch zu machen. Im Falle der konkreten Ausnutzung
der vorgeschlagenen Ermächtigungen wird der Vorstand der auf die Ausnutzung
folgenden ordentlichen Hauptversammlung darüber berichten.
Bericht des Vorstands zu Punkt 9 der Tagesordnung
Die Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen
und Genussrechten (nachfolgend ‘Finanzinstrumente’ genannt), bietet
attraktive Finanzierungsmöglichkeiten und ergänzt die Möglichkeiten
zur Unternehmensfinanzierung durch ein genehmigtes Kapital.
Die in den von der Hauptversammlung am 15. Mai 2008 (Punkt 12 und
13 der damaligen Tagesordnung) beschlossenen Ermächtigungen des Vorstands
zur Ausgabe von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen oder Genussrechten
(mit oder ohne Wandlungs- oder Optionsrecht) enthaltenen Festlegungen
des Wandlungs- bzw. Optionspreises waren wegen der durch die Rechtsprechung
einiger Instanzgerichte eingetretenen Rechtsunsicherheit getroffen
worden und ließen der Gesellschaft wirtschaftlich wenig Spielraum
für die Ausgestaltung dieser Finanzinstrumente. Durch zwei Urteile
des Bundesgerichtshofs und das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie
(ARUG) vom 30. Juli 2009 wurde klargestellt, dass die Festlegung eines
Mindestwandlungs- bzw. Mindestoptionspreises für das zugrundeliegende
bedingte Kapital ausreichend ist (§ 193 Absatz 2 Nr. 3 Aktiengesetz).
Daher soll dem Vorstand durch eine neue Ermächtigung der nach den
aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen zulässige Handlungsspielraum
gewährt werden. Vorgesehen ist, dass der Wandlungs- oder Optionspreis
entsprechend der schon früher allgemein üblichen Praxis jeweils mindestens
80% des in der Ermächtigung im Einzelnen definierten Durchschnittskurses
der Aktie der Commerzbank AG betragen muss.
Die neue Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
bis zum 18. Mai 2015 einmalig oder mehrmals verzinsliche Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen oder Genussrechte (mit oder ohne Wandlungs-
oder Optionsrecht) auszugeben, ist auf ein Volumen von Euro 4.000.000.000,00
beschränkt. Den jeweiligen Teilschuldverschreibungen bzw. Genussscheinen
können Wandlungs- oder Optionsrechte beigefügt werden, welche die
Inhaber bzw. Gläubiger berechtigen, nach näherer Maßgabe der jeweiligen
Anleihe- oder Genussrechtsbedingungen Commerzbank-Aktien in einer
Gesamtzahl von bis zu 270.000.000 Stück zu beziehen. Das zur Sicherung
der unter der Ermächtigung auszugebenden Wandlungs- und Optionsrechte
auf Aktien dienende Bedingte Kapital 2010/I beläuft sich damit auf
Euro 702.000.000,00.
Die neue Ermächtigung ersetzt die von der Hauptversammlung am 15.
Mai 2008 erteilten Ermächtigungen. Da unter diesen Ermächtigungen
keine Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen oder Genussrechte
mit Wandlungs- oder Optionsrecht ausgegeben wurden, werden die Bedingten
Kapitalien 2008/I und 2008/II nicht mehr benötigt und werden durch
das neue Bedingtes Kapital 2010/I ersetzt. Der Beschluss über die
Satzungsänderung und der Beschluss über die bedingte Kapitalerhöhung
sollen erst zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden,
wenn die Beschlüsse unter Tagesordnungspunkt 9 nicht innerhalb der
Anfechtungsfrist angefochten worden sind, eine etwaige Klage rechtskräftig
abgewiesen wurde oder ein rechtskräftiger Freigabebeschluss zur Eintragung
vorliegt.
Mit Blick auf das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre sieht die
zur Beschlussfassung vorgeschlagene Ermächtigung zwei grundlegende
Gestaltungsmöglichkeiten vor:
Den Aktionären der Commerzbank Aktiengesellschaft steht das gesetzliche
Bezugsrecht auf die Finanzinstrumente grundsätzlich uneingeschränkt
zu. Um die Abwicklung zu erleichtern, soll allerdings von der Möglichkeit
Gebrauch gemacht werden können, die Schuldverschreibungen an ein Kreditinstitut
oder mehrere Kreditinstitute oder die Mitglieder eines Konsortiums
von Kreditinstituten bzw. diesen nach § 186 Absatz 5 Satz 1 Aktiengesetz
gleichstehenden Unternehmen mit der Verpflichtung auszugeben, den
Aktionären die Schuldverschreibungen entsprechend ihrem Bezugsrecht
anzubieten (mittelbares Bezugsrecht im Sinne von § 186 Absatz 5 Aktiengesetz).
Daneben soll der Vorstand auch ermächtigt werden, das gesetzliche
Bezugsrecht der Aktionäre auf die auszugebenden Finanzinstrumente
mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen. Die Möglichkeit zum
Ausschluss des Bezugsrechts besteht jedoch nur innerhalb der durch
die Ermächtigung im Einzelnen vorgegebenen Grenzen.
In zwei Fällen kann das Bezugsrecht nur in sehr begrenztem Umfang
ausgeschlossen werden – zum Ausgleich von bei der Festlegung des Bezugsverhältnisses
etwa entstehender Spitzenbeträge oder um den Inhabern bzw. Gläubigern
von bereits ausgegebenen Finanzinstrumenten mit Wandlungsrechten oder
Wandlungspflichten oder Optionsrechten oder Optionspflichten Bezugsrechte
gewähren zu können: Um ein praktisch handhabbares Bezugsverhältnis
herstellen zu können, können sich je nach Höhe des jeweiligen Emissionsvolumens
Spitzenbeträge ergeben. Wird das Bezugsrecht in diesen Fällen ausgeschlossen,
so erleichtert dies die Abwicklung der Kapitalmaßnahme, insbesondere
die Abwicklung des Bezugsrechts der Aktionäre. Soweit das Bezugsrecht
der Aktionäre zugunsten der Inhaber bzw. Gläubiger von bereits ausgegebenen
Finanzinstrumenten mit Wandlungsrechten oder Wandlungspflichten oder
Optionsrechten oder Optionspflichten ausgeschlossen wird, geschieht
dies mit Rücksicht auf den Verwässerungsschutz, der diesen nach den
Anleihebedingungen regelmäßig zusteht. Der Ausschluss des Bezugsrechts
bei Ausnutzung der hier zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Ermächtigung
ist eine Alternative zu einer Anpassung des Wandlungs- oder Optionspreises,
die sonst vorzunehmen wäre. Wird die Anpassung des Wandlungs- oder
Optionspreises durch Ausschluss des Bezugsrechts vermieden, kann zugunsten
der Commerzbank Aktiengesellschaft bei der Emission der Finanzinstrumente
unter dieser Ermächtigung ein höherer Mittelzufluss erzielt werden.
Daneben ist der Vorstand (mit Zustimmung des Aufsichtsrats) unter
der vorgeschlagenen Ermächtigung in größerem Umfang, aber nur unter
bestimmten engen weiteren Voraussetzungen zum Ausschluss des Bezugsrechts
berechtigt: Die Ermächtigung greift hierbei auf die vom Gesetzgeber
in §§ 221 Absatz 4 Satz 2, 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz vorgesehene
Möglichkeit zurück, nach der das Bezugsrecht ausgeschlossen werden
kann, ‘wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen zehn vom Hundert
des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag den Börsenpreis
nicht wesentlich unterschreitet’. Das bedingte Kapital, das jeweils
zur Bedienung von Wandlungsrechten oder -pflichten oder Optionsrechten
oder -pflichten aus Schuldverschreibungen oder Genussrechten, die
unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung von
§ 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz ausgegeben werden, zur Verfügung
steht, ist für die zur Beschlussfassung vorgeschlagene Ermächtigung
von vornherein auf 10% des Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens
oder – falls dieser Wert geringer ist – im Zeitpunkt der Ausübung
der Ermächtigung beschränkt. Das entspricht gegenwärtig einem Betrag
von Euro 307.151.760,00. Darüber hinaus wird der Vorstand diese Grenze
von 10% des Grundkapitals für die Summe aller Bezugsrechtsausschlüsse
gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz beachten und überdies bei
der Festlegung des Ausgabebetrages den nach anerkannten finanzmathematischen
Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der Finanzinstrumente
nicht wesentlich unterschreiten. Hierdurch wird sichergestellt werden,
dass auch hinsichtlich des Ausgabebetrages die Voraussetzungen des
§ 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz bei der Ausnutzung des Bedingten
Kapitals 2010/I beachtet werden.
Der Vorstand wird damit in die Lage versetzt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats kurzfristig und schnell die Kapitalmärkte in Anspruch
zu nehmen und durch eine marktnahe Festlegung der Konditionen optimale
Bedingungen etwa bei der Festlegung des Zinssatzes und insbesondere
des Ausgabepreises der Finanzinstrumente zu erzielen, um die Kapitalbasis
der Commerzbank Aktiengesellschaft zu stärken. Die Platzierung unter
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre eröffnet die Möglichkeit,
einen deutlich höheren Mittelzufluss als im Fall einer Ausgabe unter
Wahrung des Bezugsrechts zu erreichen. Maßgeblich ist hierfür, dass
die Commerzbank Aktiengesellschaft durch den Ausschluss des Bezugsrechts
die notwendige Flexibilität erhält, um kurzfristig günstige Börsensituationen
wahrzunehmen. Zwar gestattet § 186 Absatz 2 Aktiengesetz bei Einräumung
eines Bezugsrechts eine Veröffentlichung der Konditionen der Finanzinstrumente
bis zum drittletzten Tag der Bezugsfrist. Es besteht vor dem Hintergrund
der Volatilität an den Aktienmärkten aber auch dann über mehrere Tage
ein Marktrisiko, insbesondere ein Risiko nachteiliger Kursveränderungen,
das zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung der Konditionen der
Finanzinstrumente und so zu nicht marktgerechten Bedingungen führt.
Auch ist wegen der Ungewissheit über die Ausnutzung der Bezugsrechte
die erfolgreiche Platzierung gefährdet, zumindest aber mit zusätzlichen
Aufwendungen verbunden, wenn die Emission der Finanzinstrumente unter
Einräumung eines Bezugsrechts durchgeführt wird. Schließlich kann
die Commerzbank Aktiengesellschaft bei Bestehen eines Bezugsrechts
wegen der Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf Veränderungen
der Marktverhältnisse reagieren, sondern ist rückläufigen Aktienkursen
während der Bezugsfrist ausgesetzt, die zu einer für die Commerzbank
Aktiengesellschaft ungünstigen Eigenkapitalbeschaffung führen können.
Durch die Festlegung des Ausgabepreises der Finanzinstrumente nicht
wesentlich unter dem Marktwert wird eine nennenswerte wirtschaftliche
Verwässerung des Wertes der Commerzbank-Aktien verhindert; dem Schutzbedürfnis
der Aktionäre wird hierdurch Rechnung getragen. Ob ein Verwässerungseffekt
eintritt, kann durch einen Vergleich des nach anerkannten, insbesondere
finanzmathematischen Methoden ermittelten hypothetischen Börsenpreises
der Finanzinstrumente mit dem Ausgabepreis ermittelt werden. Wenn
dieser Ausgabepreis nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Vorstands
nur unwesentlich unter dem hypothetischen Börsenpreis zum Zeitpunkt
der Ausgabe der Finanzinstrumente liegt, ist nach dem Sinn und Zweck
der Regelung des § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz ein Ausschluss
des Bezugsrechts zulässig. Der Schutz der Aktionäre vor einer unangemessenen
Verwässerung ihres Anteilsbesitzes wird hierdurch sichergestellt:
Wegen der in der Ermächtigung vorgesehenen Festlegung des Ausgabepreises
nicht wesentlich unter dem rechnerischen Marktwert sänke der Wert
eines Bezugsrechts praktisch auf Null. Den Aktionären entsteht folglich
durch den Ausschluss des Bezugsrechts keine nennenswerte wirtschaftliche
Einbuße. Überdies haben sie die Möglichkeit, durch den Erwerb der
notwendigen Aktienzahl über die Börse ihren Anteil am Grundkapital
der Commerzbank Aktiengesellschaft zu annähernd gleichen Konditionen
aufrecht zu erhalten. Wenn es der Vorstand in der konkreten Situation
für geboten hält, kann und wird er überdies sachkundigen Rat Dritter
und etwa die Versicherung eines unabhängigen Kreditinstituts einholen,
dass eine nennenswerte Verwässerung des Wertes der Aktien nicht zu
erwarten ist. Von dieser Prüfung durch den Vorstand unabhängig kann
die marktgerechte Festsetzung der Konditionen zusätzlich durch die
Durchführung eines Bookbuilding-Verfahrens gewährleistet werden, was
die Gefahr einer nennenswerten Verwässerung ausschließt: Hierbei werden
die Finanzinstrumente nicht zu einem festen Preis angeboten, vielmehr
werden vor allem der Ausgabepreis der Finanzinstrumente, der Wandlungs-
oder Optionspreis, der Zinssatz und weitere Konditionen der Finanzinstrumente
erst auf der Basis der Kaufanträge festgelegt, die Investoren im Rahmen
des Bookbuilding-Verfahrens abgeben. Hierdurch wird der Gesamtwert
der Finanzinstrumente marktnah bestimmt.
Darüber hinaus werden diese Aktien, die unter mit Ausschluss des
Bezugsrechts ausgegebenen Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen
oder Genussrechten mit Wandlungs- oder Optionsrechten aus dem Bedingten
Kapital 2010/I auszugeben sind, auf die Gesamthöhe von 20% des bestehenden
Grundkapitals für den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bei
Bar- oder Sachkapitalerhöhungen unter Verwendung des Genehmigten Kapitals
2010 angerechnet.
Schließlich sieht die Ermächtigung den vollständigen Ausschluss
des Bezugsrechts für den Fall vor, dass unter der Ermächtigung Genussrechte
ohne Wandlungs- oder Optionsrechte ausgegeben werden. Voraussetzung
für die Zulässigkeit des Bezugsrechtsausschlusses ist, dass die Genussrechte
obligationsähnlich ausgestaltet sind, also keine Mitgliedschaftsrechte
an der Gesellschaft begründen und auch keinen Anteil am Liquidationserlös
oder am Gewinn der Commerzbank Aktiengesellschaft. Zwar kann vorgesehen
werden, dass die Verzinsung vom Vorliegen eines Jahresüberschusses,
eines Bilanzgewinns oder einer Dividende abhängig ist. Demgegenüber
wäre eine Regelung unzulässig, nach der ein höherer Jahresüberschuss,
ein höherer Bilanzgewinn oder eine höhere Dividende zu einer höheren
Verzinsung führen würde. Mithin werden durch die Ausgabe der Genussrechte
also weder das Stimmrecht noch die Beteiligung der Aktionäre an der
Gesellschaft und deren Gewinn verändert oder verwässert. Zudem ergibt
sich infolge der marktgerechten Ausgabebedingungen, die für diesen
Fall des Bezugsrechtsausschlusses vorgesehen sind, kein nennenswerter
Bezugsrechtswert. Auch aus diesem Bezugsrechtsausschluss resultieren
daher keine Nachteile für die Aktionäre. Der Vorteil einer Ausgabe
der Finanzinstrumente unter einem solchen Bezugsrechtsausschluss für
die Commerzbank Aktiengesellschaft – und damit mittelbar für ihre
Aktionäre – liegt darin, dass im Gegensatz zu einer Emission mit Bezugsrecht
der Ausgabepreis erst unmittelbar vor der Platzierung festgesetzt
werden kann, wodurch ein erhöhtes Kursänderungsrisiko vermieden und
der Emissionserlös ohne Sicherheitsabschläge im Interesse aller Aktionäre
maximiert werden kann.
Die vorgeschlagene bedingte Erhöhung des Grundkapitals um bis zu
Euro 702.000.000,00 ist ausschließlich dazu bestimmt, die Ausgabe
der bei Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. bei Erfüllung
von Wandlungs- oder Optionspflichten erforderlichen Commerzbank-Aktien
sicherzustellen, sofern diese benötigt und nicht etwa bereits bestehende
eigene Commerzbank-Aktien eingesetzt werden.
Bericht des Vorstands zu Punkt 10 der Tagesordnung
Dem Finanzmarktstabilisierungsfonds wurde durch Beschluss der Hauptversammlung
vom 15. Mai 2009 (Punkt 12 der Tagesordnung) auf der Grundlage des
§ 15 Absatz 2 Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetz (FMStBG)
in der Fassung des Finanzmarktstabilisierungsergänzungsgesetzes (FMStErgG)
vom 7. April 2009 das Recht eingeräumt, von der Gesellschaft die Ausgabe
von Stammaktien an den Finanzmarktstabilisierungsfonds gegen vollständige
oder teilweise Einbringung der durch Vertrag vom 3. Juni 2009 vereinbarten
stillen Einlage an der Gesellschaft (‘Stille Einlage II’) zu verlangen.
In diesem Zusammenhang ist gemäß § 15 Absatz 2 Satz 2 FMStBG das Bezugsrecht
der Aktionäre ausgeschlossen. Hierdurch wurde dem Finanzmarktstabilisierungsfonds
ermöglicht, seine bestehende Beteiligungsquote am Grundkapital der
Gesellschaft in Höhe von 25% plus einer Aktie im Falle weiterer Kapitalerhöhungen
zu halten und sich dadurch vor einer Verwässerung zu schützen. Zur
Absicherung des Umtauschrechts des Finanzmarktstabilisierungsfonds
wurde gemäß § 7a FMStBG (in der Fassung des FMStErgG) ein bedingtes
Kapital um bis zu Euro 390.000.000,00 geschaffen.
Auf der Grundlage von § 15 Absatz 2 Satz 1 FMStBG (in der Fassung
des FMStErgG) soll dem Finanzmarktstabilisierungsfonds aus dem oben
genannten Grund auch das Recht eingeräumt werden, von der Gesellschaft
die Ausgabe von Stammaktien an den Finanzmarktstabilisierungsfonds
gegen vollständige oder teilweise Einbringung der durch Vertrag vom
19. Dezember 2008 vereinbarten stillen Einlage an der Gesellschaft
(‘Stille Einlage I’) zu verlangen, um auch dadurch seine bestehende
Beteiligungsquote am Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von 25%
plus einer Aktie im Falle weiterer Kapitalerhöhungen zu halten und
sich dadurch vor einer Verwässerung zu schützen. Dabei ist gemäß §
15 Absatz 2 Satz 2 FMStBG (in der Fassung des FMStErgG) das Bezugsrecht
der Aktionäre ausgeschlossen. Gemäß § 15 Absatz 2 Satz 1 FMStBG (in
der Fassung des FMStErgG) bedarf ein solches Umtauschrecht der Zustimmung
oder Ermächtigung der Hauptversammlung. Mit dem unter Tagesordnungspunkt
10 a) zu fassenden Beschluss soll diese Zustimmung erteilt bzw. eine
entsprechende Ermächtigung begründet werden.
Neben dem Recht des Finanzmarktstabilisierungsfonds, seine Beteiligungsquote
im Falle von Kapitalerhöhungen bei der Gesellschaft zu halten, wird
hierdurch ermöglicht, nunmehr nicht nur eine, sondern beide stille
Beteiligungen des Finanzmarktstabilisierungsfonds statt durch Kapitalrückzahlungen
im Umfang des zu diesem Zweck zur Verfügung stehenden bedingten Kapitals
mit Aktien der Gesellschaft abzulösen. Die Möglichkeit zur Ablösung
beider stillen Beteiligungen gegen Aktien der Gesellschaft in diesem
Umfang liegt im Interesse der Commerzbank Aktiengesellschaft, da dies
für sie wirtschaftlich günstiger als die bare Rückzahlung ist. Eine
Ablösung der stillen Beteiligungen durch Aktien liegt auch im Interesse
der Aktionäre, weil sie insoweit mit ihren Rechten auf Dividende nicht
mehr hinter die Ansprüche des Finanzmarktstabilisierungsfonds zurücktreten
müssen.
Durch den Beschluss unter Tagesordnungspunkt 10 b) soll zur Absicherung
des Umtauschrechts des Finanzmarktstabilisierungsfonds in der Stillen
Einlage I und in der Stillen Einlage II gemäß § 7a FMStBG (in der
Fassung des FMStErgG) ein neues bedingtes Kapital geschaffen werden.
Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu Euro 355.666.667,20,
eingeteilt in bis zu 136.794.872 auf den Inhaber lautende Stückaktien,
bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2010/II). Das Bedingte Kapital 2010/II
steht somit für ein Umtauschverlangen im Zusammenhang mit der Stillen
Einlage I und/oder mit der Stillen Einlage II zur Verfügung. Zusammen
mit dem Bedingten Kapital 2009 besteht danach ein erhöhtes Gesamtvolumen
für eine bedingte Kapitalerhöhung, um dem Finanzmarktstabilisierungsfonds
zu ermöglichen, seine Beteiligungsquote am Grundkapital der Gesellschaft
in Höhe von 25% plus einer Aktie auch dann zu halten, wenn der Ermächtigungsrahmen
für Kapitalmaßnahmen gemäß der unter Punkt 8 der Tagesordnung vorgeschlagenen
Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals
2010 und der unter Punkt 9 der Tagesordnung vorgeschlagenen Beschlussfassung
über die Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2010/I an das aktuelle
Grundkapital angepasst wird. Nach § 7a FMStBG (in der Fassung des
FMStErgG) kann eine bedingte Kapitalerhöhung im Zusammenhang mit einer
Rekapitalisierung nach § 7 FMStFG ergänzend zu den in § 192 Absatz
2 Aktiengesetz vorgesehenen Zwecken auch zur Gewährung von Umtausch-
oder Bezugsrechten an den Fonds als stillen Gesellschafter beschlossen
werden. Dieses bedingte Kapital wird gemäß § 7a Satz 2 FMStBG (in
der Fassung des FMStErgG) auf sonstige bedingte Kapitalien nicht angerechnet.
Die Berechnung des Ausgabebetrags der neuen Aktien richtet sich nach
dem volumengewichteten Kurs der Stammaktie der Commerzbank Aktiengesellschaft
auf dem XETRA-Handelssystem bzw. einem dem XETRA-System vergleichbaren
Nachfolgesystem an den zehn Börsenhandelstagen in Frankfurt am Main,
die der Abgabe des Umwandlungsverlangens vorausgehen. Die Anzahl der
auszugebenden Aktien ergibt sich – vorbehaltlich zwingender gesetzlicher
Regelungen für die Bestimmung des Umtauschverhältnisses – aus der
Division des Einlagebetrages, für den die Wandlung verlangt wird,
zum Zeitpunkt des Umwandlungsverlangens durch den Ausgabebetrag der
neuen Aktien.
Der vorgeschlagene Beschluss soll nur gefasst werden, wenn die
Erweiterung des Ermächtigungsrahmens für Kapitalmaßnahmen auf Grundlage
des unter dem Punkt 8 der Tagesordnung enthaltenen Beschlussvorschlags
ganz oder teilweise in dem vorgesehenen Volumen wirksam beschlossen
wird.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung
Das Grundkapital der Commerzbank Aktiengesellschaft beträgt im
Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung Euro 3.071.517.607,60
und ist eingeteilt in 1.181.352.926 Stückaktien mit grundsätzlich
ebenso vielen Stimmrechten.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und
für die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der
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Commerzbank Aktiengesellschaft
Group Markets Operations
GS-MO 2.5.1 AGM
60261 Frankfurt am Main
Telefax: 069/136-26351
E-Mail: ztbm-hv-eintrittskarten@commerzbank.com
|
unter Nachweis ihres Anteilsbesitzes spätestens bis
12. Mai
2010, 24.00 Uhr
(MESZ) angemeldet haben.
Der Anteilsbesitz muss durch eine Bestätigung des depotführenden
Instituts nachgewiesen werden; dieser Nachweis hat sich auf den Beginn
des 21. Tages vor der Hauptversammlung (
28. April 2010, 0.00 Uhr
MESZ) zu beziehen (sog. Nachweisstichtag). Die Anmeldung und der
Nachweis über den Anteilsbesitz bedürfen der Textform (§ 126b BGB)
und müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein.
Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für den Umfang
und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung
oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis
des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. Die Aktien
werden am Nachweisstichtag oder bei Anmeldung zur Hauptversammlung
nicht gesperrt; vielmehr können Aktionäre über ihre Aktien auch nach
dem Nachweisstichtag und nach Anmeldung weiterhin frei verfügen. Aktionäre,
die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben,
sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Nachweisstichtag
veräußern. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag
erworben haben, können nicht an der Hauptversammlung teilnehmen und
sind auch nicht stimmberechtigt, soweit sie sich insoweit nicht bevollmächtigen
oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag ist
kein relevantes Datum für die Dividendenberechtigung. Maßgeblich für
die Teilnahme an der Hauptversammlung und den Umfang sowie die Ausübung
des Stimmrechts sind somit ausschließlich der Nachweis des Anteilsbesitzes
des Aktionärs zum Nachweisstichtag und die rechtzeitige Anmeldung.
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes
werden den Aktionären von der Anmeldestelle Eintrittskarten für die
Hauptversammlung übersandt. Mit der Eintrittskarte werden auch die
Vollmachtsformulare versandt. Um an der Hauptversammlung teilnehmen
und das Stimmrecht ausüben zu können, empfehlen wir, wie in den vergangenen
Jahren beim jeweiligen depotführenden Institut eine Eintrittskarte
zur Hauptversammlung anzufordern. Das depotführende Institut wird
die erforderliche Anmeldung übernehmen und der vorgenannten Stelle
den maßgeblichen Anteilsbesitz nachweisen. Um den rechtzeitigen Erhalt
der Eintrittskarte sicherzustellen, bitten wir, diese möglichst frühzeitig
bei ihrem depotführenden Institut anzufordern.
Verfahren für die Stimmabgabe bei Stimmrechtsvertretung
Bevollmächtigung eines Dritten
Aktionäre, die an der Hauptversammlung nicht persönlich teilnehmen
möchten, können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, zum Beispiel
durch eine Aktionärsvereinigung, ein Kreditinstitut oder eine andere
Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch in diesen Fällen sind der
Nachweis des Anteilsbesitzes und die Anmeldung durch den Aktionär
oder den Bevollmächtigten nach Maßgabe des vorstehenden Abschnitts
erforderlich.
Vollmachten können durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten
oder gegenüber der Gesellschaft erteilt werden und bedürfen, soweit
sie nicht an ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine
andere der in § 135 Absatz 8 und Absatz 10 in Verbindung mit § 125
Absatz 5 Aktiengesetz gleichgestellten Personen oder Institutionen
erteilt werden, der Textform (§ 126b BGB). Gleiches gilt für den Widerruf
der Vollmacht und den Nachweis einer gegenüber einem Bevollmächtigten
erklärten Vollmacht gegenüber der Gesellschaft.
Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und andere in § 135 Absatz
8 und Absatz 10 in Verbindung mit § 125 Absatz 5 Aktiengesetz gleichgestellte
Personen und Institutionen können für ihre eigene Bevollmächtigung
abweichende Regelungen für die Form der Vollmacht vorgeben. Die Aktionäre
werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden
rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der
Vollmacht abzustimmen. Nach dem Gesetz muss die Vollmacht in diesen
Fällen einem bestimmten Bevollmächtigten erteilt und von dem Bevollmächtigten
nachprüfbar festgehalten werden. Die Vollmachtserklärung muss zudem
vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene
Erklärungen enthalten.
Mit der Eintrittskarte erhalten die Aktionäre ein Vollmachtsformular
und weitere Informationen zur Bevollmächtigung. Die Verwendung des
Vollmachtsformulars ist nicht zwingend. Möglich ist auch, dass Aktionäre
eine gesonderte Vollmacht in Textform ausstellen.
Für die Erklärung einer Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft,
ihren Widerruf und die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber
einem Bevollmächtigten erklärten Vollmacht bzw. deren Widerruf steht
die nachfolgend genannte Adresse zur Verfügung:
|
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Commerzbank Aktiengesellschaft
Group Markets Operations
GS-MO 2.5.1 AGM
60261 Frankfurt am Main
Telefax: 069/136-23809
E-Mail: ztbm-hv-eintrittskarten@commerzbank.com
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Als elektronischen Übermittlungsweg bietet die Gesellschaft unter
http://www.commerzbank.de/hv zusätzlich ein elektronisches System
über das Internet an. Die Einzelheiten können die Aktionäre den dort
hinterlegten Erläuterungen entnehmen.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft
eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Bevollmächtigung von Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft
Aktionäre haben auch die Möglichkeit, ihr Stimmrecht durch von
der Commerzbank Aktiengesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter (‘Stimmrechtsvertreter’)
ausüben zu lassen. Die Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht im
Fall ihrer Bevollmächtigung nur weisungsgebunden aus. Die hierzu notwendigen
Vollmachten und Weisungen können Aktionäre in Textform (§126b BGB)
erteilen. Auch der Widerruf der Vollmacht und der Weisungen kann in
Textform erfolgen. Wenn Aktionäre von dieser Möglichkeit Gebrauch
machen wollen, benötigen sie hierzu – auch wenn sie nicht persönlich
an der Hauptversammlung teilnehmen wollen – eine Eintrittskarte. Mit
der Eintrittskarte erhalten sie das zur Vollmachts- und Weisungserteilung
zu verwendende Formular bzw. die zur Vollmachts- und Weisungserteilung
über das Internet notwendigen Informationen. Auf den Internetseiten
der Commerzbank Aktiengesellschaft (http://www.commerzbank.de/hv)
sind zudem weitere Informationen zur Vollmachts- und Weisungserteilung
über das Internet verfügbar. Per Post oder per Telefax erteilte Vollmachten
und Weisungen müssen bis zum
17. Mai 2010
bei der Commerzbank
Aktiengesellschaft unter oben genannter Adresse bzw. Faxnummer eingegangen
sein. Die Vollmachts- und Weisungserteilung über das Internet ist
bis zum
18. Mai 2010, 20.00 Uhr
(MESZ), möglich. Erhalten die
Stimmrechtsvertreter für ein und denselben Aktienbestand per Post
und auch per Telefax und/oder über das Internet – jeweils fristgerecht
– Vollmacht und Weisungen, wird ausschließlich das auf dem Postweg
Übermittelte als verbindlich angesehen. Bei einer Übermittlung per
Telefax und über das Internet wird ausschließlich das per Telefax
Übermittelte als verbindlich angesehen. Ohne Erteilung ausdrücklicher
Weisungen zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung ist eine den Stimmrechtsvertretern
schriftlich, per Telefax oder über das Internet erteilte Vollmacht
ungültig. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
nehmen keine Aufträge zu Wortmeldungen oder zum Stellen von Fragen
oder Anträgen entgegen.
Rechte der Aktionäre
Anträge auf die Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Absatz
2 Aktiengesetz
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals
oder den anteiligen Betrag von Euro 500.000,00 (das entspricht 192.308
Aktien) erreichen, können gemäß § 122 Absatz 2 Aktiengesetz verlangen,
dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht
werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage
beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) an den Vorstand
zu richten und muss der Gesellschaft unter der nachfolgend angegebenen
Adresse mindestens dreißig Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens
bis zum
18. April 2010, 24:00 Uhr
(MESZ), zugehen. Später zugegangene
Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. Ein entsprechendes
Verlangen ist an folgende Adresse zu senden:
Commerzbank Aktiengesellschaft
– Vorstand –
Kaiserplatz
60261 Frankfurt am Main
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens
drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung hinsichtlich des Mindestaktienbesitzes
Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung
über den Antrag halten werden (vgl. § 142 Abs. 2 Satz 2 AktG i.V.m.
§ 122 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 AktG). Für den Nachweis reicht
eine entsprechende Bestätigung des depotführenden Instituts aus.
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit
sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden – unverzüglich
nach Zugang des Verlangens im elektronischen Bundesanzeiger bekannt
gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen
davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten
Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf den Internetseiten
der Commerzbank Aktiengesellschaft (http://www.commerzbank.de/hv)
zugänglich gemacht.
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Absatz
1, 127 Aktiengesetz
Aktionäre können Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand
und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung stellen.
Sie können auch Vorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern machen. Gegenanträge
müssen mit einer Begründung versehen sein. Gegenanträge mit Begründung
oder Wahlvorschläge sind ausschließlich an die nachstehend angegebene
Adresse zu richten und müssen mindestens vierzehn Tage vor der Hauptversammlung,
also spätestens bis zum
4. Mai 2010, 24:00 Uhr
(MESZ), zugegangen
sein:
Commerzbank Aktiengesellschaft
– Rechtsabteilung –
60261
Frankfurt am Main
Telefax: 069/136-42196
E-Mail: gegenantraege.2010@commerzbank.com
Unter dieser Adresse rechtzeitig eingegangene Gegenanträge zu den
Punkten dieser Tagesordnung und/oder Wahlvorschläge werden einschließlich
des Namens des Aktionärs und der Begründung auf den Internetseiten
der Commerzbank Aktiengesellschaft (http://www.commerzbank.de/hv)
zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden
gleichfalls unter der genannten Internetadresse zugänglich gemacht.
Anderweitig adressierte oder nicht fristgerecht eingegangene Gegenanträge
oder Wahlvorschläge von Aktionären müssen unberücksichtigt bleiben.
Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge
zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige und
fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt
unberührt. Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge, die der Gesellschaft
vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung
nur Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt werden.
Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung
kann der Vorstand unter den in § 126 Absatz 2 Aktiengesetz genannten
Voraussetzungen absehen.
Für Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Abschlussprüfern gelten
die vorstehenden Sätze gemäß § 127 Aktiengesetz sinngemäß. Wahlvorschläge
von Aktionären brauchen jedoch nicht begründet zu werden. Der Vorstand
braucht Wahlvorschläge von Aktionären außer in den Fällen des § 126
Absatz 2 Aktiengesetz auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn diese
nicht die Angaben nach § 124 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz enthalten.
Auskunftsrecht nach § 131 Absatz 1 Aktiengesetz
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Absatz 1 Aktiengesetz auf Verlangen
in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten
der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung
des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht
des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen
Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie
auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen
Unternehmen, da der Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung auch
der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt werden.
Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich
im Rahmen der Aussprache zu stellen. Von einer Beantwortung einzelner
Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Absatz 3 Aktiengesetz genannten
Gründen absehen. Nach der Satzung der Commerzbank Aktiengesellschaft
ist der Versammlungsleiter außerdem ermächtigt, das Frage- und Rederecht
des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken. Er kann insbesondere
bereits zu Beginn oder während der Hauptversammlung den zeitlichen
Rahmen für den ganzen Verlauf der Hauptversammlung, für die Aussprache
zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie für den einzelnen Frage-
und Redebeitrag angemessen festsetzen.
Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft
Die Informationen nach § 124a Aktiengesetz sind von der Einberufung
der Hauptversammlung an über die Internetseiten der Commerzbank Aktiengesellschaft
(http://www.commerzbank.de/hv) zugänglich. Dazu gehören als der Versammlung
zugänglich zu machende Unterlagen:
Zu Punkt 1 der Tagesordnung
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der Jahresabschluss und der Lagebericht (einschließlich des
erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 289 Absatz 4 und Absatz
5 Handelsgesetzbuch) der Commerzbank Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr
2009,
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der Geschäftsbericht für den Commerzbank-Konzern für das Geschäftsjahr
2009, der den Konzern-Jahresabschluss, den Konzern-Lagebericht (einschließlich
des erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 315 Absatz 2 Nr. 5
und Absatz 4 Handelsgesetzbuch), den Bericht des Aufsichtsrats, den
Corporate Governance-Bericht und den Vergütungsbericht zum Geschäftsjahr
2009 enthält,
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die Anteilsbesitzliste gemäß §§ 285 Satz 1 Nr. 11 und Nr.
11a, 287, 313 Absatz 2 und Absatz 4 Handelsgesetzbuch sowie
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der vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats unterzeichnete Bericht
des Aufsichtsrats.
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Zu Punkt 4 der Tagesordnung
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Der Bericht zu dem für das Geschäftsjahr 2010 maßgeblichen
Vergütungssystem.
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Zu den Punkten 8 bis 10 der Tagsordnung
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Die von den Mitgliedern des Vorstands zu diesen Tagesordnungspunkten
erstatteten und unterzeichneten Berichte des Vorstands.
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Vom Tag der Veröffentlichung dieser Einberufungsbekanntmachung
an liegen die oben genannten Unterlagen in den Geschäftsräumen der
Commerzbank Aktiengesellschaft (Kaiserstr. 16, 60311 Frankfurt am
Main) auch zur Einsichtnahme der Aktionäre aus und werden jedem Aktionär
auf Verlangen zugesandt. Entsprechende Verlangen nimmt die Commerzbank
Aktiengesellschaft, Group Communications, 60261 Frankfurt am Main,
entgegen.
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung ebenfalls
auf den Internetseiten der Commerzbank Aktiengesellschaft (http://www.commerzbank.de/hv)
bekannt gegeben.
Übertragung der Hauptversammlung im Internet
Auszüge aus der Hauptversammlung der Commerzbank Aktiengesellschaft
können am 19. Mai 2010 ab 10.00 Uhr (MESZ) live im Internet verfolgt
werden. Ein entsprechender Zugang wird unter http://www.commerzbank.de/hv
zur Verfügung gestellt werden.
Diese Einberufung ist im elektronischen Bundesanzeiger vom 31.
März 2010 bekannt gemacht worden und wurde solchen Medien zur Veröffentlichung
zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die
Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.
Frankfurt am Main, im März 2010
COMMERZBANK
Aktiengesellschaft
– Der Vorstand –
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