COMMERZBANK
Aktiengesellschaft
Frankfurt am Main
Wertpapier-Kenn-Nummer: 803 200
ISIN: DE 0 008 032 004
Wertpapier-Kenn-Nummer: A1H 3YY
ISIN: DE 000A1H3YY0
Einladung
Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre,
wir laden Sie hiermit ein zur
ordentlichen Hauptversammlung
der Commerzbank Aktiengesellschaft,
die am Freitag, den 6. Mai 2011, ab 10.00 Uhr (Mitteleuropäische Sommerzeit – MESZ)
in der Jahrhunderthalle Frankfurt, 65929 Frankfurt am Main-Höchst, Pfaffenwiese, stattfindet. Die Tagesordnung der Hauptversammlung
enthält Tagesordnungspunkte, die im Zusammenhang mit Stabilisierungsmaßnahmen nach dem Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetz
stehen. Der Vorstand hat von der in diesem Fall bestehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Einberufungsfrist für die Hauptversammlung
zu verkürzen.
Tagesordnung
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1.
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Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts (einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben
nach § 289 Absatz 4 und Absatz 5 Handelsgesetzbuch) der Commerzbank Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2010, Vorlage
des gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts (einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach
§ 315 Absatz 2 Nr. 5 und Absatz 4 Handelsgesetzbuch) für das Geschäftsjahr 2010, des Berichts des Aufsichtsrats, des Corporate
Governance- und des Vergütungsberichts zum Geschäftsjahr 2010
Entsprechend §§ 172, 173 Aktiengesetz ist zum Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat
den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt hat und der Jahresabschluss damit festgestellt
ist. § 175 Absatz 1 Satz 1 Aktiengesetz sieht lediglich vor, dass der Vorstand die Hauptversammlung zur Entgegennahme u.a.
des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie zur Beschlussfassung über die Verwendung eines etwaigen Bilanzgewinns
und bei einem Mutterunternehmen auch zur Entgegennahme des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts
einzuberufen hat. Die vorgenannten Unterlagen werden in der Hauptversammlung näher erläutert.
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2.
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Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die im Geschäftsjahr 2010 amtierenden Mitglieder des Vorstands für diesen Zeitraum
zu entlasten.
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3.
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Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die im Geschäftsjahr 2010 amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum
zu entlasten.
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4.
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Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers, des Konzernabschlussprüfers und des Prüfers für die prüferische Durchsicht
von Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2011
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am
Main, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer und zum Prüfer für die prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten
für das Geschäftsjahr 2011 zu wählen. Der Wahlvorschlag stützt sich auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses.
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5.
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Beschlussfassung über die Wahl des Prüfers für die prüferische Durchsicht des Zwischenfinanzberichts für das erste Quartal
des Geschäftsjahres 2012
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am
Main, zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des Zwischenfinanzberichts für das erste Quartal des Geschäftsjahres 2012
zu wählen. Der Wahlvorschlag stützt sich auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses.
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6.
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Bericht über die Gesamttransaktion zur weitgehenden Rückführung der stillen Einlagen des Finanzmarktstabilisierungsfonds
Als Reaktion auf die Finanzmarktkrise hatten die Commerzbank Aktiengesellschaft und der Finanzmarktstabilisierungsfonds, vertreten
durch die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung, am 19. Dezember 2008 einen Vertrag (zuletzt neu gefasst am 22. Juni
2010) über die Errichtung einer stillen Gesellschaft und am 3. Juni 2009 einen weiteren Vertrag (zuletzt neu gefasst am 25.
Januar 2011) über die Errichtung einer weiteren stillen Gesellschaft geschlossen. Auf Grundlage dieser Verträge gewährte der
Finanzmarktstabilisierungsfonds der Gesellschaft zunächst am 31. Dezember 2008 eine stille Einlage in Höhe von Euro 8,2 Milliarden
(‘Stille Einlage I’) und später am 4. Juni 2009 eine weitere stille Einlage in Höhe von Euro 8,2 Milliarden (‘Stille Einlage
II’). Außerdem ist der Finanzmarktstabilisierungsfonds in Folge der von der ordentlichen Hauptversammlung vom 15./16. Mai
2009 beschlossenen Kapitalerhöhung gegen Bareinlage mit einem Anteil von 25 % plus einer Aktie an der Commerzbank Aktiengesellschaft
beteiligt. Die Beteiligung in dieser Höhe hat er auch im Zusammenhang mit der am 25. Januar 2011 durchgeführten Sachkapitalerhöhung
aus genehmigtem Kapital aufrecht erhalten, indem er in dem dafür notwendigen Umfang von seinem Umtauschrecht hinsichtlich
seiner Stillen Einlage II Gebrauch gemacht und einen Teil dieser stillen Einlage in Aktien gewandelt hat. Die Stille Einlage
II beläuft sich seitdem noch auf rund Euro 8 Milliarden.
Zur weitgehenden Rückführung der bestehenden stillen Einlagen des Finanzmarktstabilisierungsfonds durch teilweise Rückzahlung
und teilweise Umwandlung in Aktien und zur Verbesserung ihrer Eigenkapitalstruktur im Hinblick auf die Änderungen durch das
Regelwerk ‘Basel III’ des Baseler Ausschusses der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich beabsichtigt die Commerzbank
Aktiengesellschaft eine zweistufige Kapitalmaßnahme durchzuführen, die ein Gesamtvolumen von Euro 11 Milliarden umfassen soll.
Ein internationales Bankenkonsortium hat sich unter marktüblichen Bedingungen verpflichtet, von dem angestrebten Gesamtvolumen
Euro 8,25 Milliarden zu übernehmen, wenn die Teilnahme des Finanzmarktstabilisierungsfonds an den nachfolgend beschriebenen
Schritten zum Zwecke des Erhalts seiner Aktienbeteiligung von 25 % plus einer Aktie sichergestellt ist.
Die Gesamttransaktion besteht aus zwei Schritten:
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In einem
ersten Schritt
wird die Commerzbank Aktiengesellschaft bis zu 1.004.149.984 unverzinsliche, gleichrangige und unbesicherte, auf den Inhaber
und Euro lautende bedingte Pflichtumtauschanleihen begeben (‘Bedingte Pflichtumtauschanleihen’). Den Aktionären der Commerzbank
Aktiengesellschaft mit Ausnahme des Finanzmarktstabilisierungsfonds werden die Bedingten Pflichtumtauschanleihen unter Einräumung
eines Erwerbsrechts seit dem 7. und noch bis zum 13. April 2011 zum Erwerb angeboten. Jede Teilschuldverschreibung ist mit
der Verpflichtung ausgestattet, sie, vorbehaltlich des Eintritts bestimmter Bedingungen, nach der Hauptversammlung in eine
neue auf den Inhaber lautende Stückaktie der Commerzbank Aktiengesellschaft umzutauschen. Dabei werden die Aktien nicht von
der Commerzbank Aktiengesellschaft zu liefern sein. Vielmehr werden die Aktien vom Finanzmarktstabilisierungsfonds über eine
Umtauschstelle den Inhabern der Bedingten Pflichtumtauschanleihen zur Verfügung gestellt. Der Finanzmarktstabilisierungsfonds
wiederum wird die Aktien dadurch erhalten, dass er einen Teil seiner Stillen Einlage II in die Umtauschaktien wandelt, nachdem
die Hauptversammlung der Commerzbank Aktiengesellschaft der Schaffung eines entsprechenden Umtauschrechts zugestimmt und hierfür
ein bedingtes Kapital geschaffen hat (Tagesordnungspunkt 8). Unter Berücksichtigung der von der Hauptversammlung ebenfalls
zu beschließenden Kapitalherabsetzung (Tagesordnungspunkt 7) werden die Aktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals
von Euro 1,00 je Stückaktie und außerdem mit voller Gewinnanteilberechtigung ab dem 1. Januar 2011 ausgestattet sein. Durch
Schritt 1 soll somit eine teilweise Umwandlung der Stillen Einlage II in neue Aktien und – als Gegenleistung für die Übertragung
der Aktien an die Inhaber der Bedingten Pflichtumtauschanleihen – die Vereinnahmung des Platzierungserlöses für die Bedingten
Pflichtumtauschanleihen durch den Finanzmarktstabilisierungsfonds erreicht werden (vgl. im Einzelnen den Bericht des Vorstands
zu Tagesordnungspunkt 8).
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Basierend auf der Beschlussfassung unter Tagesordnungspunkt 9 soll in einem
zweiten Schritt
zeitnah nach der Hauptversammlung und der Entstehung der Aktien aus Schritt 1 eine Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht der Aktionäre
(mit Ausnahme eines etwaigen Spitzenbetrags) durchgeführt werden. Der Finanzmarktstabilisierungsfonds erhält das Recht, bei
Ausübung seiner Bezugsrechte an Stelle einer Bareinlage stille Einlagen in entsprechender Höhe einzubringen. Die aus der Bezugsrechtskapitalerhöhung
der Gesellschaft zufließenden Geldmittel werden nach Abzug der Emissionskosten zur teilweisen Rückzahlung der bestehenden
stillen Einlagen verwendet.
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Die nach Abschluss der Gesamttransaktion noch weiter bestehenden stillen Einlagen des Finanzmarktstabilisierungsfonds sollen
durch sonstige Mittel im Anschluss an die Gesamttransaktion oder zu einem späteren Zeitpunkt weiter reduziert werden.
Die beschriebene Transaktionsstruktur wird auf der Hauptversammlung näher erläutert. Zum Tagesordnungspunkt 6 selbst ist keine
Beschlussfassung erforderlich und vorgesehen. Die zur Umsetzung der beschriebenen Transaktionsstruktur notwendigen Beschlussfassungen
der Hauptversammlung werden vielmehr nachfolgend unter den Tagesordnungspunkten 7-9 zur Abstimmung vorgeschlagen. Vorsorglich
sollen zu diesen Beschlüssen der Hauptversammlung Sonderbeschlüsse jeweils der stimmberechtigten Inhaber von Stammaktien mit
der Wertpapier-Kenn-Nummer 803 200 und des stimmberechtigten Inhabers von Stammaktien mit der Wertpapier-Kenn-Nummer A1H 3YY
gefasst werden (vgl. näher den Abschnitt ‘Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung’).
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7.
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Beschlussfassung über die ordentliche Herabsetzung des Grundkapitals zum Zwecke der Einstellung eines Teils des Grundkapitals
in die Kapitalrücklage nach §§ 222 ff. Aktiengesetz i.V.m. § 7 Absatz 6 Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetz durch
Herabsetzung des anteiligen Betrags des Grundkapitals je Stückaktie
Das Grundkapital der Commerzbank Aktiengesellschaft soll nach §§ 222 ff. Aktiengesetz i.V.m. § 7 Absatz 6 Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetz
in der Fassung des Restrukturierungsgesetzes vom 9. Dezember 2010 (FMStBG) herabgesetzt werden, um die Durchführung der unmittelbar
nachfolgenden Erhöhung des Grundkapitals auf Grundlage der unter den Tagesordnungspunkten 8 und 9 zu fassenden Beschlüsse
zu erleichtern.
Die Herabsetzung bewirkt als rein bilanzielle Maßnahme lediglich eine Umbuchung auf der Passivseite der Handelsbilanz der
Commerzbank Aktiengesellschaft vom ‘Gezeichneten Kapital’ in die nicht ausschüttungsfähige ‘Kapitalrücklage’. Die Eigenkapitalstruktur
und der Wert der Gesellschaft werden dadurch nicht verändert. Nach Durchführung des Beschlusses reduziert sich der anteilige
Betrag des Grundkapitals pro Stückaktie von derzeit Euro 2,60 auf Euro 1,00. Dies vergrößert den Unterschied zwischen dem
Börsenpreis der Aktien und dem geringsten anteiligen Betrag des Grundkapitals je Stückaktie, also dem Mindestausgabebetrag
bei einer Kapitalerhöhung, und ermöglicht damit die Übernahmeverpflichtung eines Bankenkonsortiums im Umfang von Euro 8,25
Milliarden im Rahmen der Gesamttransaktion zu marktüblichen Konditionen. Sie erhöht außerdem die Flexibilität der Commerzbank
Aktiengesellschaft für etwaige künftige Kapitalmaßnahmen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
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a)
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Das Grundkapital der Commerzbank Aktiengesellschaft von Euro 3.481.053.282,20, eingeteilt in 1.338.866.647 auf den Inhaber
lautende Stückaktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von Euro 2,60 je Stückaktie, wird nach den Vorschriften
über die ordentliche Kapitalherabsetzung nach §§ 222 ff. Aktiengesetz i.V.m. § 7 Absatz 6 FMStBG zum Zwecke der Einstellung
eines Teils des Grundkapitals in die Kapitalrücklage der Gesellschaft um Euro 2.142.186.635,20 auf Euro 1.338.866.647,00 in
der Weise herabgesetzt, dass die Grundkapitalziffer und damit einhergehend der anteilige Betrag des Grundkapitals der Aktien
von Euro 2,60 je Stückaktie auf Euro 1,00 je Stückaktie herabgesetzt wird.
Der Herabsetzungsbetrag von Euro 2.142.186.635,20 wird in die Kapitalrücklage der Gesellschaft nach § 266 Absatz 3 A II Handelsgesetzbuch
eingestellt.
Der Vorstand wird ermächtigt, über die weiteren Einzelheiten der Durchführung des Beschlusses mit Zustimmung des Aufsichtsrats
zu entscheiden.
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b)
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§ 4 Absatz 1 der Satzung (Grundkapital) erhält mit dem Wirksamwerden der Kapitalherabsetzung folgende Fassung:
‘(1) Das Grundkapital beträgt Euro 1.338.866.647,00. Es ist eingeteilt in 1.338.866.647 Stückaktien.’
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7a.
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Sonderbeschluss der Inhaber von Stammaktien mit der WKN 803 200 zum Beschluss der Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt
7 (Ordentliche Herabsetzung des Grundkapitals zum Zwecke der Einstellung eines Teils des Grundkapitals in die Kapitalrücklage
nach §§ 222 ff. Aktiengesetz i.V.m. § 7 Absatz 6 Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetz durch Herabsetzung des anteiligen
Betrags des Grundkapitals je Stückaktie)
Vorsorglich soll ein Sonderbeschluss der Inhaber von Stammaktien mit der WKN 803 200 zu dem unter Tagesordnungspunkt 7 durch
die Hauptversammlung zu fassenden Beschluss über die ordentliche Herabsetzung des Grundkapitals zum Zwecke der Einstellung
eines Teils des Grundkapitals in die Kapitalrücklage nach §§ 222 ff. Aktiengesetz i.V.m. § 7 Absatz 6 FMStBG durch Herabsetzung
des anteiligen Betrags des Grundkapitals je Stückaktie gefasst werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen den Inhabern von Stammaktien mit der WKN 803 200 vor, dem unter Tagesordnungspunkt 7 vorgeschlagenen
Beschluss der Hauptversammlung zuzustimmen.
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7b.
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Sonderbeschluss der Inhaber von Stammaktien mit der WKN A1H 3YY zum Beschluss der Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt
7 (Ordentliche Herabsetzung des Grundkapitals zum Zwecke der Einstellung eines Teils des Grundkapitals in die Kapitalrücklage
nach §§ 222 ff. Aktiengesetz i.V.m. § 7 Absatz 6 Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetz durch Herabsetzung des anteiligen
Betrags des Grundkapitals je Stückaktie)
Vorsorglich soll ein Sonderbeschluss der Inhaber von Stammaktien mit der WKN A1H 3YY zu dem unter Tagesordnungspunkt 7 durch
die Hauptversammlung zu fassenden Beschluss über die ordentliche Herabsetzung des Grundkapitals zum Zwecke der Einstellung
eines Teils des Grundkapitals in die Kapitalrücklage nach §§ 222 ff. Aktiengesetz i.V.m. § 7 Absatz 6 FMStBG durch Herabsetzung
des anteiligen Betrags des Grundkapitals je Stückaktie gefasst werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen den Inhabern von Stammaktien mit der WKN A1H 3YY vor, dem unter Tagesordnungspunkt 7 vorgeschlagenen
Beschluss der Hauptversammlung zuzustimmen.
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8.
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Beschlussfassung über die Einräumung des Umtauschrechts zugunsten des Finanzmarktstabilisierungsfonds sowie über die Schaffung
eines Bedingten Kapitals 2011/I gemäß § 7a Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetz und Satzungsänderung
Dem Finanzmarktstabilisierungsfonds soll auf der Grundlage des § 15 Absatz 2 Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetz
in der Fassung des Restrukturierungsgesetzes vom 9. Dezember 2010 (FMStBG) das Recht eingeräumt werden, die auf Grundlage
des Vertrags vom 3. Juni 2009 über die Errichtung einer stillen Gesellschaft (zuletzt neu gefasst am 25. Januar 2011) in die
Commerzbank Aktiengesellschaft eingebrachte stille Einlage (‘Stille Einlage II’) einmalig oder mehrmals teilweise in Aktien
der Commerzbank Aktiengesellschaft umzutauschen (Umtauschrecht), um sie den Inhabern der unverzinslichen, gleichrangigen und
unbesicherten bedingten Pflichtumtauschanleihen der Commerzbank Aktiengesellschaft (‘Bedingte Pflichtumtauschanleihen’) im
Rahmen der Pflichtwandlung gegen Erhalt des Platzierungserlöses zu übertragen und seine bestehende Beteiligungsquote an der
Gesellschaft nach der Übertragung der Aktien auf die Inhaber der Bedingten Pflichtumtauschanleihen in Höhe von 25 % plus einer
Aktie zu halten.
Im Hinblick auf das zu beschließende Umtauschrecht für die Stille Einlage II soll auf der Grundlage von § 7a FMStBG ein neues
Bedingtes Kapital 2011/I geschaffen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
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a)
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Dem nach dem Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz errichteten Finanzmarktstabilisierungsfonds, vertreten durch die Bundesanstalt
für Finanzmarktstabilisierung, wird auf der Grundlage des § 15 Absatz 2 FMStBG das Recht eingeräumt, die auf Grundlage des
Vertrags vom 3. Juni 2009 über die Errichtung einer stillen Gesellschaft (zuletzt neu gefasst am 25. Januar 2011) in die Commerzbank
Aktiengesellschaft eingebrachte stille Einlage (‘Stille Einlage II’) einmalig oder mehrmals teilweise in Aktien umzutauschen
(Umtauschrecht), um den Inhabern der bis zu 1.004.149.984 Bedingten Pflichtumtauschanleihen der Commerzbank Aktiengesellschaft
über eine Umtauschstelle neue Stückaktien gegen Erhalt des Platzierungserlöses übertragen zu können und seine vor der Übertragung
der Aktien auf die Inhaber der Bedingten Pflichtumtauschanleihen bestehende Beteiligungsquote an der Gesellschaft in Höhe
von 25 % plus einer Aktie zu halten (Umtauschrecht 2011). Die Festlegung der Anzahl der Bedingten Pflichtumtauschanleihen
und die Festlegung des Erwerbspreises für eine Bedingte Pflichtumtauschanleihe (Erwerbspreis) wird am Ende der Erwerbsfrist
vom 7. bis 13. April 2011 (Erwerbsfrist), das heißt am oder um den 13. April 2011 vorgenommen werden.
Die Anzahl der nach dem jeweiligen Umtauschverlangen des Finanzmarktstabilisierungsfonds auszugebenden Aktien ergibt sich
aus der Division des Einlagebetrages, für den die Wandlung verlangt wird, durch den auf Grundlage eines Bookbuilding-Verfahrens
am Ende der Erwerbsfrist festgelegten Erwerbspreis für eine Bedingte Pflichtumtauschanleihe. Der Ausgabebetrag je neuer, auf
den Inhaber lautender Stückaktie entspricht somit dem Erwerbspreis für eine Bedingte Pflichtumtauschanleihe. Der Mindestausgabebetrag
beträgt Euro 1,00 je neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktie.
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b)
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Das Grundkapital der Gesellschaft wird gemäß § 7a FMStBG um bis zu Euro 1.338.866.647,00 durch Ausgabe von bis zu 1.338.866.647
neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht. Die neuen Aktien sind ab Beginn des im Jahr der Ausgabe laufenden
Geschäftsjahres gewinnberechtigt. Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Aktien bei Ausübung des Umtauschrechts,
das dem nach dem Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz errichteten Finanzmarktstabilisierungsfonds, vertreten durch die Bundesanstalt
für Finanzmarktstabilisierung, als stillem Gesellschafter der Gesellschaft auf Grundlage des Beschlusses der Hauptversammlung
vom 6. Mai 2011 für die aufgrund des Vertrages vom 3. Juni 2009 eingebrachte Stille Einlage II gewährt wurde (Umtauschrecht
2011). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie der Finanzmarktstabilisierungsfonds von dem Umtauschrecht
Gebrauch macht. Der Ausgabebetrag entspricht dem nach lit. a) festgelegten Erwerbspreis. Der Mindestausgabebetrag beträgt
Euro 1,00 je neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktie.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats weitere Einzelheiten der bedingten Kapitalerhöhung und ihrer
Durchführung festzusetzen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 4 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des bedingten
Kapitals und nach Ablauf des Umtauschrechts anzupassen sowie alle sonstigen damit im Zusammenhang stehenden Änderungen der
Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen.
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c)
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§ 4 der Satzung wird der folgende neue Absatz 7 angefügt:
‘(7) Das Grundkapital der Gesellschaft ist aufgrund des Beschlusses der ordentlichen Hauptversammlung vom 6. Mai 2011 um bis
zu Euro 1.338.866.647,00, eingeteilt in bis zu 1.338.866.647 auf den Inhaber lautende Stückaktien, bedingt erhöht (Bedingtes
Kapital 2011/I). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Aktien bei Ausübung des Umtauschrechts, das dem nach
dem Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz errichteten Finanzmarktstabilisierungsfonds, vertreten durch die Bundesanstalt für
Finanzmarktstabilisierung, als stillem Gesellschafter der Gesellschaft auf Grundlage des Beschlusses der ordentlichen Hauptversammlung
vom 6. Mai 2011 für die aufgrund des Vertrages vom 3. Juni 2009 eingebrachte Stille Einlage II gewährt wurde (Umtauschrecht
2011). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie der Finanzmarktstabilisierungsfonds von dem Umtauschrecht
Gebrauch macht.’
Sofern die Hauptversammlung die unter Tagesordnungspunkt 12 vorgeschlagene Neufassung des § 4 Absatz 5 und Aufhebung des §
4 Absatz 6 der Satzung beschließt, wird dieser Absatz 7 zu Absatz 6.
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d)
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Der Vorstand wird angewiesen, die vorstehende Satzungsänderung so zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden, dass neue
Aktien aus dem Bedingten Kapital 2011/I erst nach Eintragung der Durchführung der unter Tagesordnungspunkt 7 zu beschließenden
ordentlichen Kapitalherabsetzung in das Handelsregister ausgegeben werden können.
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8a.
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Sonderbeschluss der Inhaber von Stammaktien mit der WKN 803 200 zum Beschluss der Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt
8 (Einräumung des Umtauschrechts zugunsten des Finanzmarktstabilisierungsfonds sowie Schaffung eines Bedingten Kapitals 2011/I
gemäß § 7a Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetz und Satzungsänderung)
Vorsorglich soll ein Sonderbeschluss der Inhaber von Stammaktien mit der WKN 803 200 zu dem unter Tagesordnungspunkt 8 durch
die Hauptversammlung zu fassenden Beschluss über die Einräumung des Umtauschrechts zugunsten des Finanzmarktstabilisierungsfonds
sowie Schaffung eines Bedingten Kapitals 2011/I gemäß § 7a Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetz und Satzungsänderung
gefasst werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen den Inhabern von Stammaktien mit der WKN 803 200 vor, dem unter Tagesordnungspunkt 8 vorgeschlagenen
Beschluss der Hauptversammlung zuzustimmen.
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8b.
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Sonderbeschluss der Inhaber von Stammaktien mit der WKN A1H 3YY zum Beschluss der Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt
8 (Einräumung des Umtauschrechts zugunsten des Finanzmarktstabilisierungsfonds sowie Schaffung eines Bedingten Kapitals 2011/I
gemäß § 7a Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetz und Satzungsänderung)
Vorsorglich soll ein Sonderbeschluss der Inhaber von Stammaktien mit der WKN A1H 3YY zu dem unter Tagesordnungspunkt 8 durch
die Hauptversammlung zu fassenden Beschluss über die Einräumung des Umtauschrechts zugunsten des Finanzmarktstabilisierungsfonds
sowie Schaffung eines Bedingten Kapitals 2011/I gemäß § 7a Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetz und Satzungsänderung
gefasst werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen den Inhabern von Stammaktien mit der WKN A1H 3YY vor, dem unter Tagesordnungspunkt 8 vorgeschlagenen
Beschluss der Hauptversammlung zuzustimmen.
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9.
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Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals gemäß § 7 Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetz um bis zu nominal
Euro 10.000.000.000,00 durch Ausgabe neuer Stückaktien gegen Bareinlagen und die teilweise Hingabe von stillen Einlagen aus
von dem Finanzmarktstabilisierungsfonds eingegangenen stillen Gesellschaften, den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
für einen Spitzenbetrag sowie Satzungsänderung
Zur teilweisen Rückführung der bestehenden stillen Einlagen aus den von dem Finanzmarktstabilisierungsfonds eingegangenen
stillen Gesellschaften und zur Verbesserung ihrer Eigenkapitalstruktur beabsichtigt die Gesellschaft, eine Kapitalerhöhung
um bis zu nominal Euro 10.000.000.000,00 durchzuführen. Durch die nachfolgend zur Beschlussfassung vorgeschlagene Kapitalerhöhung
nach § 7 Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetz in der Fassung des Restrukturierungsgesetzes vom 9. Dezember 2010
(FMStBG) sollen die hierfür erforderlichen Mittel aufgenommen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
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a)
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Das Grundkapital der Gesellschaft wird gemäß § 7 FMStBG gegen Bareinlagen und die teilweise Einbringung der stillen Einlagen
aus von dem Finanzmarktstabilisierungsfonds eingegangenen stillen Gesellschaften um bis zu Euro 10.000.000.000,00 durch Ausgabe
von bis zu 10.000.000.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von Euro
1,00 je Stückaktie erhöht. Die neuen Aktien werden zum geringsten Ausgabebetrag von Euro 1,00 je Stückaktie ausgegeben und
sind für die Zeit ab dem 1. Januar 2011 gewinnanteilsberechtigt.
Die endgültige Anzahl der neu auszugebenden Stückaktien aus dieser Kapitalerhöhung ist auf diejenige Höchstanzahl beschränkt,
die sich aus der Division des angestrebten Bruttoemissionserlöses in Höhe von Euro 11 Milliarden, abzüglich des im Zusammenhang
mit der Platzierung der Bedingten Pflichtumtauschanleihen und des zum Erhalt seiner Beteiligungsquote vom Finanzmarktstabilisierungsfonds
in Aktien umgetauschten Einlagebetrages der auf Grundlage des Vertrags vom 3. Juni 2009 in die Commerzbank Aktiengesellschaft
eingebrachten Stillen Einlage II, durch den gemäß lit. b) vom Vorstand und Aufsichtsrat endgültig festzusetzenden Bezugspreis
ergibt. Das nominelle Kapitalerhöhungsvolumen ergibt sich aus der Multiplikation der so ermittelten Anzahl von Aktien mit
Euro 1,00. Dabei kann zwecks Darstellung eines praktikablen Bezugsverhältnisses der sich ergebende Bruttoemissionserlös auf
einen Betrag in Euro mit bis zu zwei Dezimalstellen lauten. Das Ergebnis ist jeweils auf einen vollen Eurocentbetrag bzw.
eine volle Aktienzahl aufzurunden. § 182 Absatz 1 S. 5 Aktiengesetz ist zu beachten.
Das gesetzliche Bezugsrecht wird den Aktionären mit Ausnahme des Finanzmarktstabilisierungsfonds in der Weise eingeräumt,
dass die neuen Aktien von einem oder mehreren Kreditinstitut(en) zum geringsten Ausgabebetrag gezeichnet und mit der Verpflichtung
übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zu einem noch festzusetzenden Bezugspreis zum Bezug anzubieten und
einen etwaigen Mehrerlös – unter Abzug einer angemessenen Provision, der Kosten und Auslagen – an die Gesellschaft abzuführen
(mittelbares Bezugsrecht). Dem Finanzmarktstabilisierungsfonds wird ein unmittelbares Bezugsrecht eingeräumt. Der Bezug ist
den Aktionären in einem Bezugsverhältnis (alte zu neue Aktien) anzubieten, welches dem Verhältnis der am Tag vor Veröffentlichung
des Bezugsangebots im elektronischen Bundesanzeiger ausgegebenen Anzahl von Aktien zu der Anzahl der im Rahmen der Kapitalerhöhung
nach Maßgabe des vorstehenden Absatzes neu auszugebenden Aktien entspricht. Bezugsberechtigt sind damit auch die Aktien, die
zu diesem Zeitpunkt aus dem unter Tagesordnungspunkt 8 zu beschließenden Bedingten Kapital 2011/I durch teilweise Wandlung
der Stillen Einlage II entstanden und an die Inhaber der von der Commerzbank Aktiengesellschaft begebenen Bedingten Pflichtumtauschanleihen
übertragen oder von dem Finanzmarktstabilisierungsfonds zum Zwecke des Verwässerungsschutzes bezogen worden sind. Das Bezugsverhältnis
ist auf zwei Dezimalstellen aufzurunden. Ein etwaiger Spitzenbetrag ist vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen.
Dem nach dem Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz errichteten Finanzmarktstabilisierungsfonds, vertreten durch die Bundesanstalt
für Finanzmarktstabilisierung, wird das Recht eingeräumt, bei Ausübung seiner Bezugsrechte für jede bezogene Aktie an Stelle
einer Bareinlage gemäß § 7 Absatz 4 Satz 2 FMStBG i.V.m. § 194 Absatz 1 Satz 2 Aktiengesetz den entsprechenden Teil seiner
stillen Einlagen aus von dem Finanzmarktstabilisierungsfonds eingegangenen stillen Gesellschaften einzubringen. Dabei entspricht
der pro Aktie eingebrachte Teil der stillen Einlage der Höhe nach dem Bezugspreis für die Aktie.
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b)
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Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung,
insbesondere die weiteren Bedingungen für die Ausgabe der neuen Aktien und den Bezugspreis, festzusetzen. Die Festsetzung
des Bezugspreises je Aktie hat durch den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter Berücksichtigung der aktuellen Marktsituation
und eines Risikoabschlags zu erfolgen. Die Festsetzungen sind frühestens vorzunehmen, nachdem sämtliche neuen Aktien für die
Weiterübertragung auf die Inhaber der Bedingten Pflichtumtauschanleihen und für den Verwässerungsschutz des Finanzmarktstabilisierungsfonds
durch teilweise Wandlung der Stillen Einlage II aus dem unter Tagesordnungspunkt 8 zu beschließenden Bedingten Kapital 2011/I
entstanden sind. Die Kosten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung trägt die Gesellschaft.
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c)
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Der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals wird ungültig, wenn die Durchführung der Kapitalerhöhung nicht bis zum Ablauf
des 30. Oktober 2011 in das Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt/M. eingetragen ist. Der Vorstand wird angewiesen, die
Durchführung der Kapitalerhöhung so zum Handelsregister anzumelden, dass die neuen Aktien erst nach Eintragung der Durchführung
der unter Tagesordnungspunkt 7 zu beschließenden ordentlichen Kapitalherabsetzung entstehen können.
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d)
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Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung von § 4 Absatz 1 der Satzung der Gesellschaft entsprechend der Durchführung der
Kapitalerhöhung anzupassen.
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9a.
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Sonderbeschluss der Inhaber von Stammaktien mit der WKN 803 200 zum Beschluss der Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt
9 (Erhöhung des Grundkapitals gemäß § 7 Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetz um bis zu nominal Euro 10.000.000.000,00
durch Ausgabe neuer Stückaktien gegen Bareinlagen und die teilweise Hingabe von stillen Einlagen aus von dem Finanzmarktstabilisierungsfonds
eingegangenen stillen Gesellschaften sowie Satzungsänderung)
Vorsorglich soll ein Sonderbeschluss der Inhaber von Stammaktien mit der WKN 803 200 zu dem unter Tagesordnungspunkt 9 durch
die Hauptversammlung zu fassenden Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals gemäß § 7 Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetz
um bis zu nominal Euro 10.000.000.000,00 durch Ausgabe neuer Stückaktien gegen Bareinlagen und die teilweise Hingabe von stillen
Einlagen aus von dem Finanzmarktstabilisierungsfonds eingegangenen stillen Gesellschaften sowie Satzungsänderung gefasst werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen den Inhabern von Stammaktien mit der WKN 803 200 vor, dem unter Tagesordnungspunkt 9 vorgeschlagenen
Beschluss der Hauptversammlung zuzustimmen.
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9b.
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Sonderbeschluss der Inhaber von Stammaktien mit der WKN A1H 3YY zum Beschluss der Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt
9 (Erhöhung des Grundkapitals gemäß § 7 Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetz um bis zu nominal Euro 10.000.000.000,00
durch Ausgabe neuer Stückaktien gegen Bareinlagen und die teilweise Hingabe von stillen Einlagen aus von dem Finanzmarktstabilisierungsfonds
eingegangenen stillen Gesellschaften sowie Satzungsänderung)
Vorsorglich soll ein Sonderbeschluss der Inhaber von Stammaktien mit der WKN A1H 3YY zu dem unter Tagesordnungspunkt 9 durch
die Hauptversammlung zu fassenden Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals gemäß § 7 Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetz
um bis zu nominal Euro 10.000.000.000,00 durch Ausgabe neuer Stückaktien gegen Bareinlagen und die teilweise Hingabe von stillen
Einlagen aus von dem Finanzmarktstabilisierungsfonds eingegangenen stillen Gesellschaften sowie Satzungsänderung gefasst werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen den Inhabern von Stammaktien mit der WKN A1H 3YY vor, dem unter Tagesordnungspunkt 9 vorgeschlagenen
Beschluss der Hauptversammlung zuzustimmen.
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10.
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Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2010 und die Ermächtigung des Vorstands zur Erhöhung des Grundkapitals
(Genehmigtes Kapital 2011) – mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4
Aktiengesetz und bei Ausnutzung gegen Sacheinlagen – sowie entsprechende Satzungsänderungen
Die Ermächtigung des Vorstands zur Erhöhung des Grundkapitals soll an das nach Durchführung der unter den Tagesordnungspunkten
7-9 zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Kapitalmaßnahmen bestehende Grundkapital der Gesellschaft angepasst werden. Zu diesem
Zweck soll eine neue Ermächtigung mit einer Laufzeit bis zum 5. Mai 2016 beschlossen werden. An die Stelle des bestehenden
Genehmigten Kapitals 2010 soll ein neues genehmigtes Kapital in Höhe von bis zu Euro 2.000.000.000,00 treten, das sowohl gegen
Bar- als auch gegen Sacheinlagen ausgenutzt werden kann (Genehmigtes Kapital 2011). Das bestehende Genehmigte Kapital 2010
soll insgesamt aufgehoben werden. Die Aufhebung des Genehmigten Kapitals wird nur wirksam, wenn an dessen Stelle das neue
Genehmigte Kapital 2011 gemäß nachfolgendem Beschlussvorschlag tritt. Die Satzungsänderung über die Aufhebung des Genehmigten
Kapitals 2010 soll daher erst angemeldet werden, wenn die Beschlüsse unter Tagesordnungspunkt 10 entweder nicht innerhalb
der Anfechtungsfrist angefochten worden sind, eine etwaige Klage rechtskräftig abgewiesen wurde oder ein rechtskräftiger Freigabebeschluss
zur Eintragung vorliegt, und die Durchführung der unter Tagesordnungspunkt 9 zu beschließenden Kapitalerhöhung zuvor in das
Handelsregister eingetragen worden ist.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
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a)
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Das bis zum 18. Mai 2015 befristete Genehmigte Kapital 2010 gemäß § 4 Absatz 3 der Satzung wird für die Zeit ab Wirksamwerden
des gemäß lit. b) neu zu schaffenden Genehmigten Kapitals 2011 aufgehoben.
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b)
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Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 5. Mai 2016 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch
Ausgabe neuer Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen einmalig oder mehrfach, jedoch insgesamt höchstens um Euro 2.000.000.000,00
zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2011). Dabei ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen; das gesetzliche
Bezugsrecht kann auch in der Weise eingeräumt werden, dass die neuen Aktien von einem Kreditinstitut oder einem Konsortium
von Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Commerzbank Aktiengesellschaft zum Bezug
anzubieten. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden
Fällen auszuschließen:
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–
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um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen;
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–
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um in dem Umfang, in dem es erforderlich ist, Inhabern von durch die Commerzbank Aktiengesellschaft oder durch unmittelbare
oder mittelbare Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften der Commerzbank Aktiengesellschaft (Konzernunternehmen i.S.v. § 18 Absatz
1 Aktiengesetz) ausgegebenen oder noch auszugebenden Wandlungs- oder Optionsrechten ein Bezugsrecht einzuräumen, wie es ihnen
nach Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts oder nach Erfüllung einer entsprechenden Wandlungs- oder Optionspflicht zustehen
würde;
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–
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um in Höhe von bis zu Euro 20.000.000,00 Belegschaftsaktien an Mitarbeiter der Commerzbank Aktiengesellschaft und unmittelbarer
oder mittelbarer Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften der Commerzbank Aktiengesellschaft (Konzernunternehmen i.S.v. § 18 Absatz
1 Aktiengesetz) auszugeben;
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–
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um das Grundkapital gegen Sacheinlagen zu erhöhen;
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–
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bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis für Aktien der Gesellschaft
gleicher Ausstattung im Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich unterschreitet. Die unter Ausschluss
des Bezugsrechts gemäß §§ 203 Absatz 1, 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz aufgrund dieser Ermächtigung ausgegebenen Aktien
dürfen insgesamt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft im Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder – falls dieser Wert geringer
ist – im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung nicht überschreiten. Die Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals
vermindert sich um den anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf diejenigen eigenen Aktien der Gesellschaft entfällt, die
während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2011 unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß §§ 71 Absatz 1 Nr.
8 Satz 5, 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz veräußert werden. Die Höchstgrenze vermindert sich ferner um den anteiligen Betrag
des Grundkapitals, der auf diejenigen Aktien entfällt, die zur Bedienung von Options- oder Wandelschuldverschreibungen mit
Options- oder Wandlungsrecht oder mit Options- oder Wandlungspflicht auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während
der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2011 unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung von § 186 Absatz
3 Satz 4 Aktiengesetz ausgegeben werden.
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Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen.
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c)
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§ 4 Absatz 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
‘(3) Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 5. Mai 2016 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch
Ausgabe neuer Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen einmalig oder mehrfach, jedoch insgesamt höchstens um Euro 2.000.000.000,00
zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2011). Dabei ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen; das gesetzliche
Bezugsrecht kann auch in der Weise eingeräumt werden, dass die neuen Aktien von einem Kreditinstitut oder einem Konsortium
von Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Commerzbank Aktiengesellschaft zum Bezug
anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht in folgenden Fällen auszuschließen:
|
–
|
um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen;
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|
–
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um in dem Umfang, in dem es erforderlich ist, Inhabern von durch die Commerzbank Aktiengesellschaft oder durch unmittelbare
oder mittelbare Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften der Commerzbank Aktiengesellschaft (Konzernunternehmen i.S.v. § 18 Absatz
1 Aktiengesetz) ausgegebenen oder noch auszugebenden Wandlungs- oder Optionsrechten ein Bezugsrecht einzuräumen, wie es ihnen
nach Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts oder nach Erfüllung einer entsprechenden Wandlungs- oder Optionspflicht zustehen
würde;
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–
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um in Höhe von bis zu Euro 20.000.000,00 Belegschaftsaktien an Mitarbeiter der Commerzbank Aktiengesellschaft und unmittelbarer
oder mittelbarer Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften der Commerzbank Aktiengesellschaft (Konzernunternehmen i.S.v. § 18 Absatz
1 Aktiengesetz) auszugeben;
|
|
–
|
um das Grundkapital gegen Sacheinlagen zu erhöhen;
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–
|
bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis für Aktien der Gesellschaft
gleicher Ausstattung im Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich unterschreitet. Die unter Ausschluss
des Bezugsrechts gemäß §§ 203 Absatz 1, 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz aufgrund dieser Ermächtigung ausgegebenen Aktien
dürfen insgesamt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft im Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder – falls dieser Wert geringer
ist – im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung nicht überschreiten. Die Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals
vermindert sich um den anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf diejenigen eigenen Aktien der Gesellschaft entfällt, die
während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2011 unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß §§ 71 Absatz 1 Nr.
8 Satz 5, 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz veräußert werden. Die Höchstgrenze vermindert sich ferner um den anteiligen Betrag
des Grundkapitals, der auf diejenigen Aktien entfällt, die zur Bedienung von Options- oder Wandelschuldverschreibungen mit
Options- oder Wandlungsrecht oder mit Options- oder Wandlungspflicht auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während
der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2011 unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung von § 186 Absatz
3 Satz 4 Aktiengesetz ausgegeben werden.
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Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen.’
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d)
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Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 4 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals
2011 abzuändern oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.
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e)
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Der Vorstand wird angewiesen, die Satzungsänderung – vorstehend unter c) – nur unter der Voraussetzung zur Eintragung in das
Handelsregister anzumelden, dass (i) die Anfechtungsfrist gemäß § 246 Absatz 1 Aktiengesetz abgelaufen ist, ohne dass eine
Klage gegen die Wirksamkeit des Beschlusses unter Tagesordnungspunkt 10 erhoben wurde, oder (ii) im Falle der fristgerechten
Erhebung einer solchen Klage, dass die Klage rechtskräftig abgewiesen wurde oder das Gericht auf Antrag der Commerzbank Aktiengesellschaft
durch rechtskräftigen Beschluss festgestellt hat, dass die Erhebung der Klage der Eintragung des Beschlusses unter Tagesordnungspunkt
10 nicht entgegensteht und/oder Mängel des Hauptversammlungsbeschlusses die Wirkung der Eintragung unberührt lassen, und (iii)
die Durchführung der unter Tagesordnungspunkt 9 zu beschließenden Kapitalerhöhung zuvor in das Handelsregister eingetragen
worden ist.
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10a.
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Sonderbeschluss der Inhaber von Stammaktien mit der WKN 803 200 zum Beschluss der Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt
10 (Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2010 und Ermächtigung des Vorstands zur Erhöhung des Grundkapitals (Genehmigtes Kapital
2011) – mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz und bei
Ausnutzung gegen Sacheinlagen – sowie entsprechende Satzungsänderungen)
Vorsorglich soll ein Sonderbeschluss der Inhaber von Stammaktien mit der WKN 803 200 zu dem unter Tagesordnungspunkt 10 durch
die Hauptversammlung zu fassenden Beschluss über die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2010 und Ermächtigung des Vorstands
zur Erhöhung des Grundkapitals (Genehmigtes Kapital 2011) – mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz und bei Ausnutzung gegen Sacheinlagen – sowie entsprechende Satzungsänderungen gefasst
werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen den Inhabern von Stammaktien mit der WKN 803 200 vor, dem unter Tagesordnungspunkt 10 vorgeschlagenen
Beschluss der Hauptversammlung zuzustimmen.
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10b.
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Sonderbeschluss der Inhaber von Stammaktien mit der WKN A1H 3YY zum Beschluss der Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt
10 (Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2010 und Ermächtigung des Vorstands zur Erhöhung des Grundkapitals (Genehmigtes Kapital
2011) – mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz und bei
Ausnutzung gegen Sacheinlagen – sowie entsprechende Satzungsänderungen)
Vorsorglich soll ein Sonderbeschluss der Inhaber von Stammaktien mit der WKN A1H 3YY zu dem unter Tagesordnungspunkt 10 durch
die Hauptversammlung zu fassenden Beschluss über die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2010 und Ermächtigung des Vorstands
zur Erhöhung des Grundkapitals (Genehmigtes Kapital 2011) – mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz und bei Ausnutzung gegen Sacheinlagen – sowie entsprechende Satzungsänderungen gefasst
werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen den Inhabern von Stammaktien mit der WKN A1H 3YY vor, dem unter Tagesordnungspunkt 10 vorgeschlagenen
Beschluss der Hauptversammlung zuzustimmen.
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11.
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Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen
und/oder Genussrechten (diese mit oder ohne Wandlungs- oder Optionsrecht) mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre sowie über die bedingte Erhöhung des Grundkapitals (Ermächtigung 2011) – und Satzungsänderung
Wegen der unter Tagesordnungspunkt 7 zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Kapitalherabsetzung sollen die Ermächtigung zur
Ausgabe von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen oder Genussrechten (mit oder ohne Wandlungs- oder Optionsrecht) (Ermächtigung
2010) und das zugrundeliegende Bedingte Kapital 2010/I an das Grundkapital nach Durchführung der Kapitalherabsetzung angepasst
werden. Daher soll dem Vorstand eine neue Ermächtigung eingeräumt werden; der hierdurch gewährte Handlungsspielraum entspricht
– mit Ausnahme der Volumen – inhaltlich dem der Ermächtigung 2010. Die neue Ermächtigung ersetzt die von der Hauptversammlung
am 19. Mai 2010 erteilte Ermächtigung. Da unter dieser Ermächtigung keine Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen oder Genussrechte
mit Wandlungs- oder Optionsrecht ausgegeben wurden, wird das Bedingte Kapital 2010/I nicht mehr benötigt und durch ein neues
Bedingtes Kapital 2011/II ersetzt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
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I.
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Aufhebung der Ermächtigung vom 19. Mai 2010
Die von der Hauptversammlung vom 19. Mai 2010 (Punkte 9 der damaligen Tagesordnung) beschlossene Ermächtigung des Vorstands
zur Ausgabe von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen oder Genussrechten (mit oder ohne Wandlungs- oder Optionsrecht)
wird für die Zeit ab Wirksamwerden des nachfolgend unter IV. zu beschließenden neuen Bedingten Kapitals 2011/II aufgehoben.
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II.
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Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und/oder Genussrechten (mit oder ohne Wandlungs-
oder Optionsrecht)
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1.
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Ermächtigungszeitraum; Nennbetrag; Aktienzahl; Laufzeit; Verzinsung
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 5. Mai 2016 einmalig oder mehrmals Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen
oder Genussrechte (mit oder ohne Wandlungs- oder Optionsrecht) mit oder ohne Laufzeitbegrenzung im Gesamtnennbetrag von bis
zu Euro 7.500.000.000,00 auszugeben. Die Wandel- und Optionsschuldverschreibungen und Genussrechte (nachfolgend zusammenfassend
auch ‘Finanzinstrumente’) können auf den Inhaber oder auf den Namen lauten. Den Inhabern bzw. Gläubigern der Wandel- oder
Optionsschuldverschreibungen sind, den Inhabern bzw. Gläubigern der Genussrechte können nach näherer Maßgabe der Bedingungen
der jeweiligen Finanzinstrumente Wandlungs- oder Optionsrechte gewährt werden, die zum Bezug von Stückaktien der Commerzbank
Aktiengesellschaft in einer Gesamtzahl von bis zu 665.000.000 Stück und mit einem Anteil am Grundkapital von insgesamt höchstens
Euro 665.000.000,00 berechtigen. Die jeweilige Laufzeit der Wandlungs- oder Optionsrechte darf die Laufzeit der jeweiligen
Finanzinstrumente nicht übersteigen. Die Verzinsung der Finanzinstrumente kann variabel ausgestaltet werden; sie kann auch
vollständig oder teilweise von Gewinnkennzahlen der Commerzbank Aktiengesellschaft oder des Commerzbank-Konzerns (unter Einschluss
des Bilanzgewinns oder der durch Gewinnverwendungsbeschlüsse festgesetzten Dividende für Commerzbank-Aktien) abhängig sein.
Ferner können die Bedingungen der Finanzinstrumente eine Nachzahlung für in Vorjahren ausgefallene Leistungen vorsehen.
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2.
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Währung; Ausgabe durch Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften; Zurechnung zum haftenden Eigenkapital
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a)
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Die Finanzinstrumente können außer in Euro auch – unter Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert – in der gesetzlichen
Währung eines anderen OECD-Landes ausgegeben werden.
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b)
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Sie können ferner durch unmittelbare oder mittelbare Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften der Commerzbank Aktiengesellschaft
(Konzernunternehmen i.S.v. § 18 Absatz 1 Aktiengesetz) ausgegeben werden. Für den Fall der Ausgabe der Finanzinstrumente durch
Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften wird der Vorstand ermächtigt, für die Commerzbank Aktiengesellschaft die Garantie für
die Finanzinstrumente abzugeben und den Inhabern bzw. Gläubigern solcher Finanzinstrumente Wandlungs- oder Optionsrechte auf
Commerzbank-Aktien einzuräumen oder zu garantieren.
|
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c)
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Die Finanzinstrumente können so ausgestaltet werden, dass die für deren Begebung zu erbringende Gegenleistung die Voraussetzungen
des Gesetzes über das Kreditwesen für die Zurechnung zum haftenden Eigenkapital erfüllt.
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3.
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Wandlungs- und Optionsrecht
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a)
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Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erhalten die Inhaber bzw. Gläubiger einer einzelnen Schuldverschreibung
(nachfolgend auch ‘Teilschuldverschreibung’ genannt) das Recht, nach näherer Maßgabe der Wandelanleihebedingungen ihre Teilschuldverschreibung(en)
in Commerzbank-Aktien umzutauschen. Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags oder des unter dem
Nennbetrag liegenden Ausgabebetrags einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine Commerzbank-Aktie.
Daraus resultierende rechnerische Bruchteile von Aktien werden in Geld ausgeglichen. Der anteilige Betrag des Grundkapitals
der bei der Wandlung auszugebenden Aktien darf den Nennbetrag bzw. den unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrag der Teilschuldverschreibung
nicht übersteigen.
|
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b)
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Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine
beigefügt, die den Inhabern bzw. Gläubigern der Teilschuldverschreibung(en) das Recht einräumen, nach näherer Maßgabe der
Optionsbedingungen Commerzbank-Aktien zu beziehen. Die Optionsbedingungen können vorsehen, dass der Optionspreis ganz oder
teilweise auch durch Übertragung von Teilschuldverschreibungen erfüllt werden kann. Das Bezugsverhältnis ergibt sich aus der
Division des Nennbetrages einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten Optionspreis für eine Aktie der Commerzbank
Aktiengesellschaft. Aus dem Bezugsverhältnis resultierende rechnerische Bruchteile von Aktien werden in Geld ausgeglichen.
Der anteilige Betrag des Grundkapitals der bei Optionsausübung zu beziehenden Aktien darf den Nennbetrag bzw. den unter dem
Nennbetrag liegenden Ausgabebetrag der Teilschuldverschreibung nicht übersteigen.
|
|
c)
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Für den Fall der Ausgabe von Genussrechten mit Wandlungsrechten gilt Ziffer 3 lit. a), für den Fall der Ausgabe von Genussrechten
mit Optionsrechten gilt Ziffer 3 lit. b) entsprechend.
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4.
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Wandlungs- oder Optionspflicht; Gewährung neuer oder bestehender Aktien; Geldzahlung
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a)
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Die Bedingungen der Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen bzw. der Genussrechte mit Wandlungs- oder Optionsrechten können
auch die Verpflichtung begründen, die Wandlungs- oder Optionsrechte zum Ende der Laufzeit oder zu einem anderen Zeitpunkt
(jeweils auch ‘Endfälligkeit’ genannt) auszuüben. Die vorgenannten Bedingungen können ferner das Recht der Commerzbank Aktiengesellschaft
begründen, den Gläubigern der Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen bzw. der Genussrechte mit Wandlungs- oder Optionsrechten
bei Endfälligkeit ganz oder teilweise an Stelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Commerzbank-Aktien zu gewähren. Der anteilige
Betrag des Grundkapitals der bei Endfälligkeit auszugebenden Aktien darf auch in diesen Fällen den Nennbetrag oder einen geringeren
Ausgabebetrag der Finanzinstrumente nicht übersteigen.
|
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b)
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Die Commerzbank Aktiengesellschaft ist berechtigt, im Fall der Wandlung (auch bei Wandlung im Fall einer entsprechenden Wandlungspflicht)
oder Optionsausübung (auch bei Optionsausübung im Fall einer entsprechenden Optionspflicht) nach ihrer Wahl entweder neue
Aktien aus bedingtem Kapital oder bereits bestehende Aktien zu gewähren. Die Bedingungen der Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen
bzw. der Genussrechte mit Wandlungs- oder Optionsrechten können auch das Recht der Gesellschaft vorsehen, im Fall der Wandlung
oder Optionsausübung bzw. bei Erfüllung der Wandlungs- oder Optionspflichten nicht Aktien der Gesellschaft zu gewähren, sondern
den Gegenwert in Geld zu zahlen.
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5.
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Wandlungs- und Optionspreis; wertwahrende Anpassung des Wandlungs- und Optionspreises
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a)
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Der jeweils festzusetzende Wandlungs- oder Optionspreis muss
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aa)
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mindestens 80 % des durchschnittlichen Schlusskurses der Aktien der Commerzbank Aktiengesellschaft im XETRA-Handel der Frankfurter
Wertpapierbörse oder in einem entsprechenden Nachfolgesystem an den letzten zehn Börsentagen vor dem Tag der Beschlussfassung
durch den Vorstand über die Ausgabe der Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen oder Genussrechte mit Wandlungs- oder Optionsrecht
betragen
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oder
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bb)
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für den Fall der Einräumung eines Bezugsrechts mindestens 80 % des durchschnittlichen Schlusskurses der Aktien der Commerzbank
Aktiengesellschaft im XETRA-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse oder in einem entsprechenden Nachfolgesystem in dem Zeitraum
vom Beginn der Bezugsfrist bis einschließlich des Tages vor der Bekanntmachung der endgültigen Festlegung der Konditionen
gemäß § 186 Absatz 2 Aktiengesetz betragen.
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Abweichend hiervon kann der Wandlungs- bzw. Optionspreis in den Fällen einer Wandlungs- oder Optionspflicht (Ziffer 4) dem
durchschnittlichen Schlusskurs der Aktien der Commerzbank Aktiengesellschaft im XETRA-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse
oder in einem entsprechenden Nachfolgesystem während der zehn Börsentage vor oder nach dem Tag der Endfälligkeit entsprechen,
auch wenn dieser Durchschnittskurs unterhalb des oben genannten Mindestwandlungs- oder Optionspreises (80 %) liegt.
§ 9 Absatz 1 Aktiengesetz bleibt unberührt.
Sofern während der Laufzeit von Finanzinstrumenten, die ein Wandlungs- oder Optionsrecht bzw. eine Wandlungs- oder Optionspflicht
gewähren bzw. bestimmen, Verwässerungen des wirtschaftlichen Werts der bestehenden Wandlungs- oder Optionsrechte eintreten
und dafür keine Bezugsrechte als Kompensation eingeräumt werden, können die Wandlungs- oder Optionsrechte – unbeschadet §
9 Absatz 1 Aktiengesetz – wertwahrend angepasst werden, soweit die Anpassung nicht bereits durch Gesetz zwingend geregelt
ist.
Anstelle der wertwahrenden Anpassung des Wandlungs- oder Optionspreises kann nach näherer Bestimmung in den Bedingungen der
Finanzinstrumente in allen vorgenannten Fällen auch die Zahlung eines entsprechenden Betrages in Geld durch die Gesellschaft
bei Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. bei Erfüllung entsprechender Wandlungs- oder Optionspflichten vorgesehen
werden.
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6.
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Bezugsrecht; Bezugsrechtsausschluss
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a)
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Die Finanzinstrumente sind den Aktionären der Commerzbank Aktiengesellschaft grundsätzlich zum Bezug anzubieten. Das gesetzliche
Bezugsrecht kann auch in der Weise eingeräumt werden, dass die Finanzinstrumente von einem Kreditinstitut oder einem Konsortium
von Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Commerzbank Aktiengesellschaft zum Bezug
anzubieten. Werden die Finanzinstrumente von einer unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft der Commerzbank
Aktiengesellschaft übernommen, so hat die Commerzbank Aktiengesellschaft das Bezugsrecht der Aktionäre entsprechend sicherzustellen.
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b)
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Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf die Finanzinstrumente
auszuschließen,
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aa)
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für Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben;
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bb)
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soweit der Bezugsrechtsausschluss erforderlich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern von zu einem früheren Zeitpunkt ausgegebenen
Finanzinstrumenten (mit Wandlungsrechten oder -pflichten oder Optionsrechten oder -pflichten) in dem Umfang ein Bezugsrecht
zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts (bzw. nach Erfüllung einer entsprechenden Wandlungs-
oder Optionspflicht) zustehen würde;
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cc)
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wenn die Finanzinstrumente so ausgestaltet werden, dass ihr Ausgabebetrag ihren nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen
Methoden ermittelten theoretischen Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. Der Umfang dieser Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss
ist jedoch auf die Ausgabe von Finanzinstrumenten beschränkt, die Wandlungsrechte oder Wandlungspflichten bzw. Optionsrechte
oder Optionspflichten auf Commerzbank-Aktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von nicht mehr als 10 % des Grundkapitals
der Commerzbank Aktiengesellschaft im Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder – falls dieser Wert geringer ist – im Zeitpunkt der
Ausübung der vorliegenden Ermächtigung gewähren. Das entspricht einem Betrag von Euro 133.886.664,00. Dieser Höchstbetrag
vermindert sich um den anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf diejenigen Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser
Ermächtigung – längstens jedoch bis zur Erteilung einer neuen Ermächtigung zur Veräußerung oder zur Ausgabe von Commerzbank-Aktien
oder von Finanzinstrumenten mit dem Recht zum Bezug solcher Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts nach oder in entsprechender
Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz – auf der Grundlage anderer Ermächtigungen zur Veräußerung oder zur Ausgabe
von Commerzbank-Aktien oder von Finanzinstrumenten mit dem Recht zum Bezug solcher Aktien unter einem solchen Bezugsrechtsausschluss
veräußert oder ausgegeben worden sind;
|
|
dd)
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im Fall der Ausgabe von Genussrechten ohne Wandlungs- oder Optionsrechte oder -pflichten, soweit diese obligationsähnlich
ausgestaltet sind, d.h. keine Mitgliedschaftsrechte in der Commerzbank Aktiengesellschaft begründen, keine Beteiligung am
Liquidationserlös der Commerzbank Aktiengesellschaft gewähren und die Höhe der Verzinsung nicht auf der Grundlage der Höhe
des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende der Commerzbank Aktiengesellschaft berechnet wird. Außerdem müssen
in diesem Fall die Verzinsung und der Ausgabebetrag der Genussrechte den zum Zeitpunkt der Begebung aktuellen Marktkonditionen
entsprechen.
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|
|
7.
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Ermächtigung zur Festlegung weiterer Einzelheiten der Finanzinstrumente
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats im vorgenannten Rahmen die weiteren Einzelheiten der Ausgabe
und Ausstattung der Finanzinstrumente, insbesondere Zinssatz, Art der Verzinsung, Ausgabebetrag, mögliche Variabilität des
Umtauschverhältnisses, Laufzeit und Stückelung sowie Wandlungs- und Optionszeitraum – im Fall der Ausgabe der Finanzinstrumente
durch Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften der Commerzbank Aktiengesellschaft mit der Zustimmung ihrer Organe – festzulegen.
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|
III.
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Aufhebung des Bedingten Kapitals 2010/I und Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2011/II
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1.
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Das von der Hauptversammlung am 19. Mai 2010 beschlossene und in § 4 Absatz 4 der Satzung enthaltene Bedingte Kapital 2010/I
wird für die Zeit ab Wirksamwerden des nachfolgend zu beschließenden neuen Bedingten Kapitals 2011/II aufgehoben.
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|
2.
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Das Grundkapital der Commerzbank Aktiengesellschaft wird um bis zu Euro 665.000.000,00 durch Ausgabe von bis zu 665.000.000
auf den Inhaber lautende Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2011/II). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung
von Aktien bei Ausübung von Wandlungs- oder Optionsrechten (bzw. bei Erfüllung entsprechender Wandlungs- oder Optionspflichten)
an die Inhaber bzw. Gläubiger der aufgrund der vorstehenden Ermächtigung vom 6. Mai 2011 (Ermächtigung 2011) ausgegebenen
Wandelschuldverschreibungen oder Wandelgenussrechte oder Optionsscheine aus Optionsschuldverschreibungen oder Optionsgenussrechten.
Die neuen Aktien werden zu dem nach näherer Maßgabe der vorstehend unter Ziffer II. beschlossenen Ermächtigung 2011 festzulegenden
Wandlungs- oder Optionspreis (Ausgabebetrag) ausgegeben. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie
die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen oder Wandelgenussrechten oder von Optionsscheinen aus Optionsschuldverschreibungen
oder Optionsgenussrechten, die von der Commerzbank Aktiengesellschaft oder unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften
der Commerzbank Aktiengesellschaft (Konzernunternehmen i.S.v. § 18 Absatz 1 Aktiengesetz) auf der Grundlage des Ermächtigungsbeschlusses
der Hauptversammlung vom 6. Mai 2011 (Ermächtigung 2011) bis zum 5. Mai 2016 ausgegeben oder garantiert werden, von ihren
Wandlungs- oder Optionsrechten Gebrauch machen oder ihren entsprechenden Wandlungs- oder Optionspflichten nachkommen und nicht
andere Erfüllungsformen gewählt werden. Die neuen Aktien nehmen von Beginn des Geschäftsjahres, in dem sie durch Ausübung
von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. durch Erfüllung entsprechender Wandlungs- oder Optionspflichten entstehen, am Gewinn
teil.
Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzulegen. Der Aufsichtsrat
wird ermächtigt, § 4 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung bedingten Kapitals und nach Ablauf sämtlicher Wandlungs-
oder Optionsfristen anzupassen sowie alle sonstigen damit in Zusammenhang stehenden Änderungen der Satzung vorzunehmen, die
nur die Fassung betreffen.
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IV.
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Satzungsänderungen
§ 4 Absatz 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
‘(4) Das Grundkapital der Gesellschaft ist aufgrund des Beschlusses der Hauptversammlung vom 6. Mai 2011 um bis zu Euro 665.000.000,00
eingeteilt in bis zu 665.000.000,00 auf den Inhaber lautende Stückaktien, bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2011/II). Die
bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen oder
Wandelgenussrechten oder von Optionsscheinen aus Optionsschuldverschreibungen oder Optionsgenussrechten, die von der Commerzbank
Aktiengesellschaft oder unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften der Commerzbank Aktiengesellschaft
(Konzernunternehmen i.S.v. § 18 Absatz 1 Aktiengesetz) auf der Grundlage des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung
vom 6. Mai 2011 (Ermächtigung 2011) bis zum 5. Mai 2016 ausgegeben oder garantiert werden, von ihren Wandlungs- oder Optionsrechten
Gebrauch machen oder ihre entsprechenden Wandlungs- oder Optionspflichten erfüllen und nicht andere Erfüllungsformen gewählt
werden.’
Der Vorstand wird angewiesen, den Beschluss über die bedingte Kapitalerhöhung – vorstehend unter III. – und den Beschluss
über die Satzungsänderung – vorstehend unter IV. – nur unter der Voraussetzung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden,
dass (i) die Anfechtungsfrist gemäß § 246 Absatz 1 Aktiengesetz abgelaufen ist, ohne dass eine Klage gegen die Wirksamkeit
der Beschlüsse unter Tagesordnungspunkt 11 erhoben wurde, oder (ii) im Falle der fristgerechten Erhebung einer solchen Klage,
dass die Klage rechtskräftig abgewiesen wurde oder das Gericht auf Antrag der Commerzbank Aktiengesellschaft durch rechtskräftigen
Beschluss festgestellt hat, dass die Erhebung der Klage der Eintragung des Beschlusses über die bedingte Kapitalerhöhung unter
Tagesordnungspunkt 11 nicht entgegensteht und/oder Mängel der Hauptversammlungsbeschlüsse die Wirkung der Eintragung unberührt
lassen, und (iii) die Durchführung der unter Tagesordnungspunkt 7 zu beschließenden Kapitalherabsetzung zuvor in das Handelsregister
eingetragen worden ist.
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11a.
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Sonderbeschluss der Inhaber von Stammaktien mit der WKN 803 200 zum Beschluss der Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt
11 (Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen und/oder Genussrechten
(diese mit oder ohne Wandlungs- oder Optionsrecht) mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre sowie
über die bedingte Erhöhung des Grundkapitals (Ermächtigung 2011) – und Satzungsänderung)
Vorsorglich soll ein Sonderbeschluss der Inhaber von Stammaktien mit der WKN 803 200 zu dem unter Tagesordnungspunkt 11 durch
die Hauptversammlung zu fassenden Beschluss über die Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen,
Optionsschuldverschreibungen und/oder Genussrechten (diese mit oder ohne Wandlungs- oder Optionsrecht) mit der Möglichkeit
zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre sowie über die bedingte Erhöhung des Grundkapitals (Ermächtigung 2011) – und
Satzungsänderung gefasst werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen den Inhabern von Stammaktien mit der WKN 803 200 vor, dem unter Tagesordnungspunkt 11 vorgeschlagenen
Beschluss der Hauptversammlung zuzustimmen.
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11b.
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Sonderbeschluss der Inhaber von Stammaktien mit der WKN A1H 3YY zum Beschluss der Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt
11 (Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen und/oder Genussrechten
(diese mit oder ohne Wandlungs- oder Optionsrecht) mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre sowie
über die bedingte Erhöhung des Grundkapitals (Ermächtigung 2011) – und Satzungsänderung)
Vorsorglich soll ein Sonderbeschluss der Inhaber von Stammaktien mit der WKN A1H 3YY zu dem unter Tagesordnungspunkt 11 durch
die Hauptversammlung zu fassenden Beschluss über die Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen,
Optionsschuldverschreibungen und/oder Genussrechten (diese mit oder ohne Wandlungs- oder Optionsrecht) mit der Möglichkeit
zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre sowie über die bedingte Erhöhung des Grundkapitals (Ermächtigung 2011) – und
Satzungsänderung gefasst werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen den Inhabern von Stammaktien mit der WKN A1H3YY vor, dem unter Tagesordnungspunkt 11 vorgeschlagenen
Beschluss der Hauptversammlung zuzustimmen.
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12.
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Beschlussfassung über die Aufhebung des Bedingten Kapitals 2009 und des Bedingten Kapitals 2010/II sowie über die Schaffung
eines Bedingten Kapitals 2011/III gemäß § 7a Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetz und Satzungsänderung
Dem Finanzmarktstabilisierungsfonds, vertreten durch die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung, wurde durch Beschluss
der Hauptversammlung vom 15. Mai 2009 (Punkt 12 der damaligen Tagesordnung) und durch Beschluss der Hauptversammlung vom 19.
Mai 2010 (Punkt 10 der damaligen Tagesordnung) auf der Grundlage des § 15 Absatz 2 Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetz
in der Fassung des Finanzmarktstabilisierungsergänzungsgesetzes (FMStErgG) vom 7. April 2009 das Recht eingeräumt, von der
Gesellschaft die Ausgabe von Stammaktien an den Finanzmarktstabilisierungsfonds gegen vollständige oder teilweise Einbringung
der auf Grundlage des Vertrags vom 3. Juni 2009 über die Errichtung einer stillen Gesellschaft in die Commerzbank Aktiengesellschaft
eingebrachten stillen Einlage (‘Stille Einlage II’) bzw. der auf Grundlage des Vertrags vom 19. Dezember 2008 über die Errichtung
einer stillen Gesellschaft in die Commerzbank Aktiengesellschaft eingebrachten stillen Einlage an der Gesellschaft (‘Stille
Einlage I’) zu verlangen, um seine Beteiligungsquote am Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von 25 % plus einer Aktie im
Falle weiterer Kapitalerhöhungen zu halten. Zur Unterlegung dieses Umtauschrechts haben die Hauptversammlungen vom 15. Mai
2009 bzw. 19. Mai 2010 gemäß § 7a Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetz (in der Fassung des FMStErgG) außerdem ein
bedingtes Kapital um bis zu Euro 390.000.000,00 durch Ausgabe von bis zu 150.000.000 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien
(jeweils mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von Euro 2,60) (Bedingtes Kapital 2009 gemäß § 4 Absatz 5 der Satzung)
sowie ein bedingtes Kapital um bis zu Euro 355.666.667,20 durch Ausgabe von bis zu 136.794.872 neuen auf den Inhaber lautenden
Stückaktien (jeweils mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von Euro 2,60) (Bedingtes Kapital 2010/II gemäß § 4 Absatz
6 der Satzung) beschlossen.
Der Finanzmarktstabilisierungsfonds, vertreten durch die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung, hat von seinem Umtauschrecht
mit Umtauschverlangen vom 25. Januar 2011 teilweise Gebrauch gemacht, so dass sich das Bedingte Kapital 2009 gemäß § 4 Absatz
5 der Satzung noch auf bis zu Euro 287.616.082,00 durch Ausgabe von bis zu 110.621.570 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien
beläuft.
Angesichts der unter Tagesordnungspunkt 7 zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Kapitalherabsetzung, der unter Tagesordnungspunkt
10 vorgeschlagenen Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2011 und der unter Tagesordnungspunkt
11 vorgeschlagenen Schaffung eines Bedingten Kapitals 2011/II soll auf der Grundlage von § 7a Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetz
in der Fassung des Restrukturierungsgesetzes vom 9. Dezember 2010 (FMStBG) ein neues Bedingtes Kapital 2011/III geschaffen
werden, um den Verwässerungsschutz für den Finanzmarktstabilisierungsfonds an den veränderten Ermächtigungsrahmen für Kapitalmaßnahmen
anzupassen. Das neue Bedingte Kapital 2011/III soll für Umtauschverlangen im Zusammenhang mit den bestehenden stillen Einlagen
zur Verfügung stehen. Die bestehenden bedingten Kapitalien 2009 und 2010/II sollen insgesamt aufgehoben werden. Der Finanzmarktstabilisierungsfonds
hat hierzu erklärt, dass er als zum Umtausch Berechtigter mit der Aufhebung der bedingten Kapitalien einverstanden ist. Die
Aufhebung des Bedingten Kapitals 2009 und des Bedingten Kapitals 2010/II wird nur wirksam, wenn an deren Stelle das neue Bedingte
Kapital 2011/III gemäß nachfolgendem Beschlussvorschlag tritt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
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a)
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Das Grundkapital der Gesellschaft wird gemäß § 7a FMStBG um bis zu Euro 888.333.333,00 durch Ausgabe von bis zu 888.333.333
neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht. Die neuen Aktien sind ab Beginn des im Jahr der Ausgabe laufenden
Geschäftsjahres gewinnberechtigt. Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Aktien bei Ausübung von Umtauschrechten,
die dem nach dem Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz errichteten Finanzmarktstabilisierungsfonds, vertreten durch die Bundesanstalt
für Finanzmarktstabilisierung, als stillem Gesellschafter der Gesellschaft gewährt wurden. Die bedingte Kapitalerhöhung wird
nur insoweit durchgeführt, wie der Finanzmarktstabilisierungsfonds von dem Umtauschrecht Gebrauch macht. Der Ausgabebetrag
entspricht dem volumengewichteten Kurs der Stammaktie der Gesellschaft auf dem XETRA-Handelssystem bzw. in einem dem XETRA-Handelssystem
vergleichbaren Nachfolgesystem an den zehn Börsenhandelstagen in Frankfurt am Main, die der Abgabe des Umwandlungsverlangens
vorausgehen.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats weitere Einzelheiten der bedingten Kapitalerhöhung und ihrer
Durchführung festzusetzen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 4 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des bedingten
Kapitals und nach Ablauf des Umtauschrechts anzupassen sowie alle sonstigen damit im Zusammenhang stehenden Änderungen der
Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen.
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b)
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§ 4 Absatz 5 der Satzung wird wie folgt gefasst:
‘(5) Das Grundkapital der Gesellschaft ist aufgrund des Beschlusses der ordentlichen Hauptversammlung vom 6. Mai 2011 um bis
zu Euro 888.333.333,00, eingeteilt in bis zu 888.333.333 auf den Inhaber lautende Stückaktien, bedingt erhöht (Bedingtes Kapital
2011/III). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Aktien bei Ausübung von Umtauschrechten, die dem nach dem
Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz errichteten Finanzmarktstabilisierungsfonds, vertreten durch die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung,
als stillem Gesellschafter der Gesellschaft gewährt wurden. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie
der Finanzmarktstabilisierungsfonds von dem Umtauschrecht Gebrauch macht.’
§ 4 Absatz 6 der Satzung wird aufgehoben.
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c)
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Der Vorstand wird angewiesen, die vorstehende Satzungsänderung so zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden, dass sie
erst nach Eintragung der Satzungsänderungen auf Grundlage der unter den Tagesordnungspunkten 7, 8 und 9 vorgeschlagenen Beschlüsse
wirksam wird.
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12a.
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Sonderbeschluss der Inhaber von Stammaktien mit der WKN 803 200 zum Beschluss der Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt
12 (Aufhebung des Bedingten Kapitals 2009 und des Bedingten Kapitals 2010/II sowie Schaffung eines Bedingten Kapitals 2011/III
gemäß § 7a Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetz und Satzungsänderung)
Vorsorglich soll ein Sonderbeschluss der Inhaber von Stammaktien mit der WKN 803 200 zu dem unter Tagesordnungspunkt 12 durch
die Hauptversammlung zu fassenden Beschluss über die Aufhebung des Bedingten Kapitals 2009 und des Bedingten Kapitals 2010/II
sowie Schaffung eines Bedingten Kapitals 2011 gemäß § 7a Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetz und Satzungsänderung
gefasst werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen den Inhabern von Stammaktien mit der WKN 803 200 vor, dem unter Tagesordnungspunkt 12 vorgeschlagenen
Beschluss der Hauptversammlung zuzustimmen.
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12b.
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Sonderbeschluss der Inhaber von Stammaktien mit der WKN A1H 3YY zum Beschluss der Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt
12 (Aufhebung des Bedingten Kapitals 2009 und des Bedingten Kapitals 2010/II sowie Schaffung eines Bedingten Kapitals 2011/III
gemäß § 7a Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetz und Satzungsänderung)
Vorsorglich soll ein Sonderbeschluss der Inhaber von Stammaktien mit der WKN A1H 3YY zu dem unter Tagesordnungspunkt 12 durch
die Hauptversammlung zu fassenden Beschluss über die Aufhebung des Bedingten Kapitals 2009 und des Bedingten Kapitals 2010/II
sowie Schaffung eines Bedingten Kapitals 2011 gemäß § 7a Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetz und Satzungsänderung
gefasst werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen den Inhabern von Stammaktien mit der WKN A1H 3YY vor, dem unter Tagesordnungspunkt 12 vorgeschlagenen
Beschluss der Hauptversammlung zuzustimmen.
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13.
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Beschlussfassung über die Änderung von § 14 Absatz 1 der Satzung
§ 14 Absatz 1 der Satzung soll angepasst werden, um die Flexibilität der Einberufung von Aufsichtsratssitzungen zu erhöhen.
Insbesondere sollen neue Formen der gesicherten Übermittlung von Einladungen zu Aufsichtsratssitzungen, wie z.B. virtuelle
Datenräume, nicht nur ausnahmsweise, sondern regelmäßig genutzt werden können.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Satzungsänderung zu beschließen:
§ 14 Absatz 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
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‘(1)
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Der Aufsichtsratsvorsitzende beruft die Sitzungen des Aufsichtsrats unter Angabe der einzelnen Tagesordnungspunkte mit einer
Frist von zwei Wochen durch Telefax, elektronisch oder durch andere gebräuchliche Telekommunikationsmittel ein. In dringenden
Fällen kann die Frist angemessen abgekürzt und die Einberufung auch mündlich oder telefonisch vorgenommen werden.’
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Bericht des Vorstands zu Punkt 8 der Tagesordnung
Zur weitgehenden Rückführung der bestehenden stillen Einlagen des Finanzmarktstabilisierungsfonds durch teilweise Rückzahlung
und teilweise Umwandlung in Aktien beabsichtigt die Commerzbank Aktiengesellschaft eine zweistufige Kapitalaufnahme mit einem
Gesamtvolumen von Euro 11 Milliarden. Die Durchführung der Transaktion in diesem Umfang liegt im Interesse der Commerzbank
Aktiengesellschaft. Indem sie stille Einlagen durch Aktienkapital ersetzt, verbessert sie ihre Eigenkapitalstruktur: Bei den
Arbeiten an den Eigenkapitalvorschriften für Banken auf internationaler Ebene (‘Basel III’) zeichnet sich ab, dass einerseits
stille Einlagen ihre Kernkapitalqualität zukünftig nur noch bei Banken behalten sollen, die nicht als Aktiengesellschaften
organisiert sind, und andererseits die aufsichtsrechtliche Bedeutung des Ergänzungskapitals sinken wird. Weiterhin schafft
die vorzeitige Rückführung von stillen Einlagen zusätzliche Flexibilität und Freiraum zur geschäftlichen Weiterentwicklung
der Bank im internationalen Wettbewerb, die derzeit aber noch durch EU-Auflagen beschränkt ist. Die Durchführung der Transaktion
liegt ebenfalls im Interesse der Aktionäre, weil sie mit ihren Rechten auf Dividende in entsprechendem Umfang nicht mehr hinter
die Ansprüche des Finanzmarktstabilisierungsfonds zurücktreten müssen und Klarheit über die künftige Kapitalstruktur der Bank
geschaffen wird.
Der wesentliche erste Schritt der zweistufigen Transaktionsstruktur ist die Begebung von bis zu 1.004.149.984 unverzinslichen,
gleichrangigen und unbesicherten, auf den Inhaber und Euro lautenden bedingten Pflichtumtauschanleihen (Bedingte Pflichtumtauschanleihen)
durch die Commerzbank Aktiengesellschaft. Jede Teilschuldverschreibung ist mit der Verpflichtung ausgestattet, sie nach der
Hauptversammlung in eine neue, auf den Inhaber lautende Stückaktie der Commerzbank Aktiengesellschaft umzutauschen. Eine Rückzahlung
der Bedingten Pflichtumtauschanleihen in bar ist – sofern der notwendige Beschluss der Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt
8 gefasst wird – nicht vorgesehen. Dabei werden die neuen Aktien nicht von der Commerzbank Aktiengesellschaft zu liefern sein.
Vielmehr werden die neuen Aktien den Inhabern der Bedingten Pflichtumtauschanleihen über eine Umtauschstelle vom Finanzmarktstabilisierungsfonds
zur Verfügung gestellt. Der Finanzmarktstabilisierungsfonds wiederum soll die neuen Aktien dadurch erhalten, dass er einen
Teil seiner Stillen Einlage II in die neuen Aktien wandelt, nachdem die Hauptversammlung der Commerzbank Aktiengesellschaft
unter Tagesordnungspunkt 8 der Schaffung eines entsprechenden Umtauschrechts zugestimmt und hierfür ein bedingtes Kapital
geschaffen hat. Unter Berücksichtigung der von der Hauptversammlung ebenfalls zu beschließenden Kapitalherabsetzung (Tagesordnungspunkt
7) werden die Umtauschaktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von Euro 1,00 je Stückaktie und außerdem mit voller
Gewinnanteilberechtigung ab dem 1. Januar 2011 ausgestattet sein. Somit wird in Schritt 1 im Interesse der Commerzbank Aktiengesellschaft
(und ihrer Aktionäre) die Stille Einlage II durch die Investoren zurückgeführt, die die Pflichtumtauschanleihe erwerben. Die
Investoren erhalten dafür vom Finanzmarktstabilisierungsfonds Aktien.
Die Bedingten Pflichtumtauschanleihen werden unter Einräumung eines Erwerbsrechts für die Aktionäre der Commerzbank Aktiengesellschaft
(mit Ausnahme des Finanzmarktstabilisierungsfonds) seit dem 7. April und noch bis zum 13. April 2011 (Erwerbsfrist) institutionellen
Investoren zum Erwerb angeboten. Die Aktionäre haben somit die Möglichkeit, sich im Verhältnis 1 zu 1 an der Kapitalmaßnahme
zu beteiligen und eine Verwässerung ihres Anteils zu vermeiden. Dies bedeutet, dass eine gehaltene Aktie den jeweiligen Aktionär
zum Erwerb von einer Bedingten Pflichtumtauschanleihe berechtigt, die jeweils in eine Aktie der Commerzbank Aktiengesellschaft
wandelbar sind. Ein börsenmäßiger Handel der Erwerbsrechte ist nicht vorgesehen. Der Erwerbspreis wird erst am Ende der Erwerbsfrist,
d.h. am oder um den 13. April 2011 auf der Grundlage eines Orderbuchs, welches für die Dauer der Erwerbsfrist eingerichtet
wird, bestimmt werden, wobei die erhaltenen Angebote der institutionellen Anleger Berücksichtigung finden werden (‘Bookbuilding-Verfahren’).
Durch dieses Verfahren wird eine Preisfestlegung auf breiter Basis möglichst nahe am Börsenkurs der Aktie der Commerzbank
erreicht. Aufgrund der hohen Liquidität der Commerzbank-Aktie haben die Aktionäre, die von ihrem Erwerbsrecht keinen Gebrauch
machen, die Möglichkeit, über die Börse Aktien zu Bedingungen zu erwerben, die denen der Bedingten Pflichtumtauschanleihen
und der aus ihnen entstehenden neuen Aktien im Wesentlichen entsprechen.
Zur Durchführung des ersten Schritts und Absicherung der Lieferverpflichtung aus den Bedingten Pflichtumtauschanleihen haben
die Commerzbank Aktiengesellschaft und der Finanzmarktstabilisierungsfonds eine Vereinbarung getroffen. Als Gegenleistung
für die Bereitstellung der Aktien erhält der Finanzmarktstabilisierungsfonds den Emissionserlös aus der Platzierung der Bedingten
Pflichtumtauschanleihen, also eine Summe, die dem Erwerbspreis sämtlicher begebener Bedingten Pflichtumtauschanleihen entspricht.
Über die Wandlung zur Erfüllung dieser Verpflichtung hinaus wird der Finanzmarktstabilisierungsfonds so viele Aktien aus dem
bedingten Kapital zu dem dem Erwerbspreis entsprechenden Umtauschpreis wandeln, wie es erforderlich ist, um seine Beteiligung
an der Commerzbank Aktiengesellschaft in Höhe von 25 % plus einer Aktie aufrechtzuerhalten.
Vor diesem Hintergrund soll dem Finanzmarktstabilisierungsfonds durch die unter Tagesordnungspunkt 8 zu fassenden Beschlüsse
auf der Grundlage des § 15 Absatz 2 Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetz in der Fassung des Restrukturierungsgesetzes
vom 9. Dezember 2010 (FMStBG) das Recht eingeräumt werden, die auf Grundlage des Vertrags vom 3. Juni 2009 (zuletzt neu gefasst
am 25. Januar 2011) in die Commerzbank Aktiengesellschaft eingebrachte Stille Einlage II einmalig oder mehrmals teilweise
in Aktien der Commerzbank Aktiengesellschaft umzutauschen (Umtauschrecht), um sie den Inhabern von Bedingten Pflichtumtauschanleihen
nach Pflichtwandlung gegen Erhalt des Emissionserlöses zu übertragen und seine bestehende Beteiligungsquote an der Gesellschaft
in Höhe von 25 % plus einer Aktie zu halten. Im Hinblick auf das zu beschließende Umtauschrecht für die Stille Einlage II
soll auf der Grundlage von § 7a FMStBG ein neues bedingtes Kapital um bis zu Euro 1.338.866.647,00, eingeteilt bis zu 1.338.866.647
auf den Inhaber lautende Stückaktien (Bedingtes Kapital 2011/I), geschaffen werden.
Nach § 7a FMStBG kann eine bedingte Kapitalerhöhung im Zusammenhang mit einer Rekapitalisierung nach § 7 FMStFG i.V.m. § 7f
FMStBG ergänzend zu den in § 192 Absatz 2 Aktiengesetz vorgesehenen Zwecken auch zur Gewährung von Umtausch- oder Bezugsrechten
an den Finanzmarktstabilisierungsfonds als stillem Gesellschafter beschlossen werden. Dieses bedingte Kapital unterliegt gemäß
§ 7a Absatz 1 Satz 3 FMStBG nicht der volumenmäßigen Begrenzung des § 192 Absatz 3 Satz 1 Aktiengesetz und wird auf sonstige
bedingte Kapitalien nicht angerechnet. Der Ausgabebetrag der neuen Aktien entspricht dem auf Grundlage des Bookbuilding-Verfahrens
festgelegten Erwerbspreis für eine Bedingte Pflichtumtauschanleihe. Die Anzahl der auszugebenden Aktien ergibt sich somit
aus der Division des Einlagebetrages, für den die Wandlung verlangt wird, durch den Ausgabebetrag der neuen Aktien zum Zeitpunkt
des Umwandlungsverlangens. Der Mindestausgabebetrag beträgt Euro 1,00 je neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktie.
Bericht des Vorstands zu Punkt 9 der Tagesordnung
Der – sehr begrenzte – Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ermöglicht die Durchführung der Kapitalerhöhung in einem
praktikablen Bezugsverhältnis. Dies erleichtert die Abwicklung des Bezugsrechts der Aktionäre. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht
der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden zu Börsenkursen verwertet.
Bericht des Vorstands zu Punkt 10 der Tagesordnung
Die Ermächtigung des Vorstands zur Erhöhung des Grundkapitals soll im Rahmen des rechtlich Zulässigen an das nach Durchführung
der unter den Tagesordnungspunkten 7-9 zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Kapitalmaßnahmen bestehende Grundkapital der Gesellschaft
angepasst werden, um dem Vorstand die notwendige Flexibilität für etwaige Kapitalmaßnahmen zu gewähren. Dazu soll eine neue
Ermächtigung für Kapitalerhöhungen in Höhe von bis zu Euro 2.000.000.000,00 mit einer Laufzeit bis zum 5. Mai 2016 erteilt
werden (Genehmigtes Kapital 2011). Dadurch bleibt der Vorstand in der Lage, die Eigenkapitalausstattung der Commerzbank Aktiengesellschaft
kurzfristig den geschäftlichen und rechtlichen Erfordernissen anzupassen.
Das bis zum 18. Mai 2015 befristete Genehmigte Kapital 2010 gemäß § 4 Absatz 3 der Satzung sieht die Möglichkeit zur Erhöhung
des Grundkapitals gegen Bareinlagen um höchstens Euro 1.227.848.243,40 vor. Es ermächtigt den Vorstand, in bestimmten näher
beschriebenen Fällen das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen.
Das Genehmigte Kapital 2011 soll an die Stelle dieses bestehenden Genehmigten Kapitals 2010 treten. Dieses soll für die Zeit
ab Wirksamwerden des Genehmigten Kapitals 2011 aufgehoben werden. Die Satzungsänderung über die Aufhebung des Genehmigten
Kapitals 2010 soll daher erst zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden, wenn der Beschluss unter Tagesordnungspunkt
10 entweder nicht innerhalb der Anfechtungsfrist angefochten worden ist, eine etwaige Klage rechtskräftig abgewiesen wurde
oder ein rechtskräftiger Freigabebeschluss zur Eintragung vorliegt, und die Durchführung der unter Tagesordnungspunkt 9 zu
beschließenden Kapitalerhöhung zuvor in das Handelsregister eingetragen worden ist.
Die neuen Aktien, die aufgrund der zu beschließenden Ermächtigung (Genehmigtes Kapital 2011) ausgegeben werden, sollen den
Aktionären grundsätzlich zum Bezug angeboten werden. Die Ermächtigung sieht vor, dass das gesetzliche Bezugsrecht gemäß §
186 Absatz 5 Aktiengesetz auch in der Weise gewährt werden kann, dass die neuen Aktien von einem Kreditinstitut, von einem
anderen dort genannten Rechtsträger oder von einem Konsortium solcher Rechtsträger mit der Verpflichtung übernommen werden,
sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Bei dem zur Beschlussfassung vorgeschlagenen genehmigten Kapital ist jedoch – mit
Zustimmung des Aufsichtsrats – auch ein Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre möglich:
Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht zum einen eine Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre für Spitzenbeträge
vor. Der – sehr begrenzte – Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge, die aufgrund der Festlegung des Kapitalerhöhungsbetrages
unter Darstellung eines praktikablen Bezugsverhältnisses entstehen, ist erforderlich, da er die Durchführung einer Emission
häufig erst ermöglicht. Die Verwertung solcher Spitzenbeträge erfolgt jeweils zu Börsenkursen.
Die Bedingungen der von der Commerzbank Aktiengesellschaft oder ihren Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften ausgegebenen oder
noch auszugebenden Wandlungs- und Optionsrechte können das Recht vorsehen, für den Fall eines Bezugsangebots an die Aktionäre
der Commerzbank Aktiengesellschaft auf neue Aktien entweder den Wandlungs- oder Optionspreis nach Maßgabe einer Verwässerungsschutzformel
zu ermäßigen oder den Inhabern der Wandlungs- oder Optionsrechte ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang einzuräumen,
wie es den Inhabern dieser Wandlungs- oder Optionsrechte nach Ausübung ihrer Rechte bzw. Erfüllung etwaiger Wandlungs- oder
Optionspflichten zustehen würde. Um hier beide Möglichkeiten offen zu halten, soll der Vorstand außerdem ermächtigt werden,
das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, soweit es erforderlich ist, den Inhabern von Wandlungs- oder Optionsrechten
das vorerwähnte Bezugsrecht einzuräumen. Die Einräumung eines Bezugsrechts für die Inhaber von Wandlungs- oder Optionsrechten
zur Umsetzung des nötigen Verwässerungsschutzes ist für die Commerzbank Aktiengesellschaft unter Umständen günstiger als die
Ermäßigung des Wandlungs- oder Optionspreises, da so der Zufluss an Kapital, der mit der Emission der den Wandlungs- oder
Optionsrechten zugrunde liegenden Finanzinstrumente beabsichtigt ist, nicht geschmälert wird.
In Höhe von bis zu Euro 20.000.000,00 sieht die Ermächtigung die Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss vor, soweit die Aktien
als Belegschaftsaktien an Mitarbeiter der Commerzbank Aktiengesellschaft und unmittelbarer oder mittelbarer Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften
der Commerzbank Aktiengesellschaft (Konzernunternehmen i.S.v. § 18 Absatz 1 Aktiengesetz) ausgegeben werden. Die Ausgabe von
Belegschaftsaktien an Mitarbeiter ist ein wichtiges Instrument zur Mitarbeiterbindung und Mitarbeitermotivation.
Daneben bietet die vorgeschlagene Ermächtigung die Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre im Fall der Kapitalerhöhung
gegen Sacheinlagen. Dadurch wird der Vorstand in die Lage versetzt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Unternehmen, Unternehmensteile
oder Beteiligungen an Unternehmen sowie andere Wirtschaftsgüter gegen Überlassung von neuen Commerzbank-Aktien zu erwerben.
Insoweit wird der Vorstand den Ausschluss des Bezugsrechts auf eine Ausgabe von Aktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital
von insgesamt höchstens Euro 800.000.000,00 begrenzen. Erfahrungsgemäß verlangen Eigentümer interessanter Akquisitionsobjekte
als Gegenleistung für die Veräußerung ihrer Anteile häufig nicht oder nicht ausschließlich eine Gegenleistung in bar, sondern
(ganz oder zum Teil) eine Gegenleistung in Aktien des Erwerbers. Es können sich daher im Wettbewerb um attraktive Beteiligungen
Vorteile ergeben, wenn Verkäufern als Gegenleistung (auch) neue Commerzbank-Aktien angeboten werden können. Der Erwerb von
Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder anderen Wirtschaftsgütern durch Überlassung von Aktien
im Gegensatz zur Erbringung einer Gegenleistung vollständig in bar liegt häufig auch im unmittelbaren Interesse der Commerzbank
Aktiengesellschaft als Erwerberin: Im Gegensatz zur Hingabe von Geld stellt die Überlassung von Aktien eine liquiditätsschonende
und damit häufig günstigere Finanzierungsform dar. Um gegebenenfalls von günstigen Akquisitionsgelegenheiten Gebrauch machen
zu können, muss die Commerzbank Aktiengesellschaft daher die Möglichkeit haben, ihr Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre gegen Sacheinlagen zu erhöhen. Durch die vorgesehene Ermächtigung kann der Vorstand auf vorteilhafte Angebote
oder auf andere sich bietende Gelegenheiten auf dem nationalen oder internationalen Markt rasch reagieren und somit Möglichkeiten
zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen oder anderen Wirtschaftsgütern mit der erforderlichen
Flexibilität wahrnehmen. Der Vorstand soll auch berechtigt sein, das Genehmigte Kapital 2011 auszunutzen, um Inhabern von
verbrieften oder unverbrieften Geldforderungen gegen die Gesellschaft oder mit ihr verbundene Unternehmen, anstelle der Geldzahlung
ganz oder zum Teil Aktien der Gesellschaft zu gewähren.
Die Gesellschaft erhält dadurch zusätzlich die Flexibilität, auch in Fällen, in denen sie sich z.B. zur Bezahlung eines Akquisitionsobjekts
zunächst zu einer Geldleistung verpflichtet, im Nachhinein anstelle von Geld Aktien gewähren zu können. Der Vorstand wird
jedoch in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob der Einsatz des Genehmigten Kapitals 2011 notwendig ist und ob der Wert der
neuen Commerzbank-Aktien in angemessenem Verhältnis zum Wert des zu erwerbenden Unternehmens oder der zu erwerbenden Unternehmensbeteiligung
steht. Der Ausgabebetrag für die neuen Aktien wird dabei vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter Berücksichtigung
der Interessen der Commerzbank Aktiengesellschaft und damit ihrer Aktionäre festgelegt werden.
Schließlich sieht die Ermächtigung die Möglichkeit vor, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch
dann auszuschließen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher Ausstattung
nicht wesentlich unterschreitet. Dies versetzt den Vorstand in die Lage, kurzfristig günstige Börsensituationen auszunutzen
und dabei durch die marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst hohen Ausgabebetrag und damit eine größtmögliche Stärkung der
Eigenmittel zu erreichen. Die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss ist beschränkt auf einen Betrag, der 10 % des Grundkapitals
nicht übersteigt. Maßgeblich ist das Grundkapital der Gesellschaft zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung oder
– falls dieser Wert geringer ist – zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung. Auf die Höchstgrenze werden diejenigen Aktien
angerechnet, die die Gesellschaft während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund einer
Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien gemäß §§ 71 Absatz 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz ausgegeben
hat. Angerechnet werden ferner diejenigen Aktien, die zur Bedienung von Options- oder Wandelschuldverschreibungen mit Options-
oder Wandlungsrecht oder mit einer Options- oder Wandlungspflicht auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während
der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz
ausgegeben werden. Der Vorstand wird im Falle der Ausnutzung dieser Möglichkeit der Kapitalerhöhung einen etwaigen Abschlag
des Ausgabepreises gegenüber dem Börsenkurs auf voraussichtlich höchstens 3 %, jedenfalls aber nicht mehr als 5 %, beschränken.
Aktionäre, die ihre Beteiligungsquote halten wollen, haben aufgrund der hohen Liquidität der Commerzbank-Aktie die Möglichkeit,
über die Börse Aktien zu Bedingungen zu erwerben, die denen der neuen Aktien im Wesentlichen entsprechen. Deshalb ist mit
einer Ausnutzung der vorgeschlagenen Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz
wirtschaftlich eine Verwässerung der Anteilsquote der Aktionäre weder der Höhe noch dem Wert nach verbunden.
Durch die betragsmäßige Beschränkung der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen auf bis zu Euro 800.000.000,00 ist sichergestellt,
dass ein Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre im Fall der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen rund 20 % des bestehenden
Grundkapitals nicht übersteigt. Darüber hinaus wird der Vorstand den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bei Bar- oder
Sachkapitalerhöhungen unter Verwendung des Genehmigten Kapitals 2011 in diesen Fällen auf insgesamt 20 % des bestehenden Grundkapitals
beschränken. Auf diese 20 %-Grenze werden zudem Aktien angerechnet, die unter mit Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen
Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen oder Genussrechten mit Wandlungs- oder Optionsrechten gemäß Tagesordnungspunkt 11
aus dem Bedingten Kapital 2011/II auszugeben sind.
Es bestehen derzeit keine konkreten Pläne, von den vorgeschlagenen Ermächtigungen Gebrauch zu machen. Im Falle der konkreten
Ausnutzung der vorgeschlagenen Ermächtigungen wird der Vorstand der auf die Ausnutzung folgenden ordentlichen Hauptversammlung
darüber berichten.
Bericht des Vorstands zu Punkt 11 der Tagesordnung
Wegen der unter Tagesordnungspunkt 7 zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Kapitalherabsetzung sollen die Ermächtigung zur
Ausgabe von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen oder Genussrechten (mit oder ohne Wandlungs- oder Optionsrecht) (Ermächtigung
2010) und das zugrunde liegende Bedingte Kapital 2010/I an das Grundkapital nach Durchführung der Kapitalherabsetzung angepasst
werden. Daher soll dem Vorstand eine neue Ermächtigung eingeräumt werden; der hierdurch gewährte Handlungsspielraum entspricht
– mit Ausnahme der Volumen – inhaltlich dem der Ermächtigung 2010. Die neue Ermächtigung ersetzt die von der Hauptversammlung
am 19. Mai 2010 erteilte Ermächtigung. Da unter dieser Ermächtigung keine Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen oder Genussrechte
mit Wandlungs- oder Optionsrecht ausgegeben wurden, wird das Bedingte Kapital 2010/I nicht mehr benötigt und durch ein neues
Bedingtes Kapital 2011/II ersetzt.
Die Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen und Genussrechten (nachfolgend ‘Finanzinstrumente’
genannt), bietet attraktive Finanzierungsmöglichkeiten und ergänzt die Möglichkeiten zur Unternehmensfinanzierung durch ein
genehmigtes Kapital.
Die neue Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 5. Mai 2016 einmalig oder mehrmals verzinsliche
Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen oder Genussrechte (mit oder ohne Wandlungs- oder Optionsrecht) auszugeben, ist
auf ein Volumen von Euro 7.500.000.000,00 beschränkt. Den jeweiligen Teilschuldverschreibungen bzw. Genussscheinen können
Wandlungs- oder Optionsrechte beigefügt werden, welche die Inhaber bzw. Gläubiger berechtigen, nach näherer Maßgabe der jeweiligen
Anleihe- oder Genussrechtsbedingungen Commerzbank-Aktien in einer Gesamtzahl von bis zu 665.000.000 Stück zu beziehen. Das
zur Sicherung der unter der Ermächtigung auszugebenden Wandlungs- und Optionsrechte auf Aktien dienende Bedingte Kapital 2011/II
beläuft sich damit auf Euro 665.000.000,00.
Der Beschluss über die Satzungsänderung und der Beschluss über die bedingte Kapitalerhöhung sollen erst zur Eintragung in
das Handelsregister angemeldet werden, wenn die Beschlüsse unter Tagesordnungspunkt 11 nicht innerhalb der Anfechtungsfrist
angefochten worden sind, eine etwaige Klage rechtskräftig abgewiesen wurde oder ein rechtskräftiger Freigabebeschluss zur
Eintragung vorliegt und die Durchführung der unter Tagesordnungspunkt 7 zu beschließenden Kapitalherabsetzung zuvor in das
Handelsregister eingetragen worden ist.
Mit Blick auf das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre sieht die zur Beschlussfassung vorgeschlagene Ermächtigung zwei grundlegende
Gestaltungsmöglichkeiten vor:
Den Aktionären der Commerzbank Aktiengesellschaft steht das gesetzliche Bezugsrecht auf die Finanzinstrumente grundsätzlich
uneingeschränkt zu. Um die Abwicklung zu erleichtern, soll allerdings von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden können,
die Schuldverschreibungen an ein Kreditinstitut oder mehrere Kreditinstitute oder die Mitglieder eines Konsortiums von Kreditinstituten
bzw. diesen nach § 186 Absatz 5 Satz 1 Aktiengesetz gleichstehenden Unternehmen mit der Verpflichtung auszugeben, den Aktionären
die Schuldverschreibungen entsprechend ihrem Bezugsrecht anzubieten (mittelbares Bezugsrecht im Sinne von § 186 Absatz 5 Aktiengesetz).
Daneben soll der Vorstand auch ermächtigt werden, das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auf die auszugebenden Finanzinstrumente
mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen. Die Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts besteht jedoch nur innerhalb
der durch die Ermächtigung im Einzelnen vorgegebenen Grenzen.
In zwei Fällen kann das Bezugsrecht nur in sehr begrenztem Umfang ausgeschlossen werden – zum Ausgleich von bei der Festlegung
des Bezugsverhältnisses etwa entstehender Spitzenbeträge oder um den Inhabern bzw. Gläubigern von bereits ausgegebenen Finanzinstrumenten
mit Wandlungsrechten oder Wandlungspflichten oder Optionsrechten oder Optionspflichten Bezugsrechte gewähren zu können: Um
ein praktisch handhabbares Bezugsverhältnis herstellen zu können, können sich je nach Höhe des jeweiligen Emissionsvolumens
Spitzenbeträge ergeben. Wird das Bezugsrecht in diesen Fällen ausgeschlossen, so erleichtert dies die Abwicklung der Kapitalmaßnahme,
insbesondere die Abwicklung des Bezugsrechts der Aktionäre. Soweit das Bezugsrecht der Aktionäre zugunsten der Inhaber bzw.
Gläubiger von bereits ausgegebenen Finanzinstrumenten mit Wandlungsrechten oder Wandlungspflichten oder Optionsrechten oder
Optionspflichten ausgeschlossen wird, geschieht dies mit Rücksicht auf den Verwässerungsschutz, der diesen nach den Anleihebedingungen
regelmäßig zusteht. Der Ausschluss des Bezugsrechts bei Ausnutzung der hier zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Ermächtigung
ist eine Alternative zu einer Anpassung des Wandlungs- oder Optionspreises, die sonst vorzunehmen wäre. Wird die Anpassung
des Wandlungs- oder Optionspreises durch Ausschluss des Bezugsrechts vermieden, kann zugunsten der Commerzbank Aktiengesellschaft
bei der Emission der Finanzinstrumente unter dieser Ermächtigung ein höherer Mittelzufluss erzielt werden.
Daneben ist der Vorstand (mit Zustimmung des Aufsichtsrats) unter der vorgeschlagenen Ermächtigung in größerem Umfang, aber
nur unter bestimmten engen weiteren Voraussetzungen zum Ausschluss des Bezugsrechts berechtigt: Die Ermächtigung greift hierbei
auf die vom Gesetzgeber in §§ 221 Absatz 4 Satz 2, 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz vorgesehene Möglichkeit zurück, nach der
das Bezugsrecht ausgeschlossen werden kann, ‘wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen zehn vom Hundert des Grundkapitals
nicht übersteigt und der Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet’. Das bedingte Kapital, das jeweils
zur Bedienung von Wandlungsrechten oder -pflichten oder Optionsrechten oder -pflichten aus Schuldverschreibungen oder Genussrechten,
die unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz ausgegeben werden,
zur Verfügung steht, ist für die zur Beschlussfassung vorgeschlagene Ermächtigung von vornherein auf 10 % des Grundkapitals
im Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder – falls dieser Wert geringer ist – im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung beschränkt.
Das entspricht gegenwärtig einem Betrag von Euro 133.886.664,00. Darüber hinaus wird der Vorstand diese Grenze von 10 % des
Grundkapitals für die Summe aller Bezugsrechtsausschlüsse gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz beachten und überdies bei
der Festlegung des Ausgabebetrages den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert
der Finanzinstrumente nicht wesentlich unterschreiten. Hierdurch wird sichergestellt werden, dass auch hinsichtlich des Ausgabebetrages
die Voraussetzungen des § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz bei der Ausnutzung des Bedingten Kapitals 2011/II beachtet werden.
Der Vorstand wird damit in die Lage versetzt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats kurzfristig und schnell die Kapitalmärkte in
Anspruch zu nehmen und durch eine marktnahe Festlegung der Konditionen optimale Bedingungen etwa bei der Festlegung des Zinssatzes
und insbesondere des Ausgabepreises der Finanzinstrumente zu erzielen, um die Kapitalbasis der Commerzbank Aktiengesellschaft
zu stärken. Die Platzierung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre eröffnet die Möglichkeit, einen deutlich höheren
Mittelzufluss als im Fall einer Ausgabe unter Wahrung des Bezugsrechts zu erreichen. Maßgeblich ist hierfür, dass die Commerzbank
Aktiengesellschaft durch den Ausschluss des Bezugsrechts die notwendige Flexibilität erhält, um kurzfristig günstige Börsensituationen
wahrzunehmen. Zwar gestattet § 186 Absatz 2 Aktiengesetz bei Einräumung eines Bezugsrechts eine Veröffentlichung der Konditionen
der Finanzinstrumente bis zum drittletzten Tag der Bezugsfrist. Es besteht vor dem Hintergrund der Volatilität an den Aktienmärkten
aber auch dann über mehrere Tage ein Marktrisiko, insbesondere ein Risiko nachteiliger Kursveränderungen, das zu Sicherheitsabschlägen
bei der Festlegung der Konditionen der Finanzinstrumente und so zu nicht marktgerechten Bedingungen führt. Auch ist wegen
der Ungewissheit über die Ausnutzung der Bezugsrechte die erfolgreiche Platzierung gefährdet, zumindest aber mit zusätzlichen
Aufwendungen verbunden, wenn die Emission der Finanzinstrumente unter Einräumung eines Bezugsrechts durchgeführt wird. Schließlich
kann die Commerzbank Aktiengesellschaft bei Bestehen eines Bezugsrechts wegen der Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig
auf Veränderungen der Marktverhältnisse reagieren, sondern ist rückläufigen Aktienkursen während der Bezugsfrist ausgesetzt,
die zu einer für die Commerzbank Aktiengesellschaft ungünstigen Eigenkapitalbeschaffung führen können.
Durch die Festlegung des Ausgabepreises der Finanzinstrumente nicht wesentlich unter dem Marktwert wird eine nennenswerte
wirtschaftliche Verwässerung des Wertes der Commerzbank-Aktien verhindert; dem Schutzbedürfnis der Aktionäre wird hierdurch
Rechnung getragen. Ob ein Verwässerungseffekt eintritt, kann durch einen Vergleich des nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen
Methoden ermittelten hypothetischen Börsenpreises der Finanzinstrumente mit dem Ausgabepreis ermittelt werden. Wenn dieser
Ausgabepreis nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Vorstands nur unwesentlich unter dem hypothetischen Börsenpreis zum Zeitpunkt
der Ausgabe der Finanzinstrumente liegt, ist nach dem Sinn und Zweck der Regelung des § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz ein
Ausschluss des Bezugsrechts zulässig. Der Schutz der Aktionäre vor einer unangemessenen Verwässerung ihres Anteilsbesitzes
wird hierdurch sichergestellt: Wegen der in der Ermächtigung vorgesehenen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich unter
dem rechnerischen Marktwert sänke der Wert eines Bezugsrechts praktisch auf Null. Den Aktionären entsteht folglich durch den
Ausschluss des Bezugsrechts keine nennenswerte wirtschaftliche Einbuße. Überdies haben sie die Möglichkeit, durch den Erwerb
der notwendigen Aktienzahl über die Börse ihren Anteil am Grundkapital der Commerzbank Aktiengesellschaft zu annähernd gleichen
Konditionen aufrecht zu erhalten. Wenn es der Vorstand in der konkreten Situation für geboten hält, kann und wird er überdies
sachkundigen Rat Dritter und etwa die Versicherung eines unabhängigen Kreditinstituts einholen, dass eine nennenswerte Verwässerung
des Wertes der Aktien nicht zu erwarten ist. Von dieser Prüfung durch den Vorstand unabhängig kann die marktgerechte Festsetzung
der Konditionen zusätzlich durch die Durchführung eines Bookbuilding-Verfahrens gewährleistet werden, was die Gefahr einer
nennenswerten Verwässerung ausschließt: Hierbei werden die Finanzinstrumente nicht zu einem festen Preis angeboten, vielmehr
werden vor allem der Ausgabepreis der Finanzinstrumente, der Wandlungs- oder Optionspreis, der Zinssatz und weitere Konditionen
der Finanzinstrumente erst auf der Basis der Kaufanträge festgelegt, die Investoren im Rahmen des Bookbuilding-Verfahrens
abgeben. Hierdurch wird der Gesamtwert der Finanzinstrumente marktnah bestimmt.
Darüber hinaus werden diese Aktien, die unter mit Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen
oder Genussrechten mit Wandlungs- oder Optionsrechten aus dem Bedingten Kapital 2011/II auszugeben sind, auf die Gesamthöhe
von 20 % des bestehenden Grundkapitals für den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bei Bar- oder Sachkapitalerhöhungen
unter Verwendung des Genehmigten Kapitals 2011 angerechnet.
Schließlich sieht die Ermächtigung den vollständigen Ausschluss des Bezugsrechts für den Fall vor, dass unter der Ermächtigung
Genussrechte ohne Wandlungs- oder Optionsrechte ausgegeben werden. Voraussetzung für die Zulässigkeit des Bezugsrechtsausschlusses
ist, dass die Genussrechte obligationsähnlich ausgestaltet sind, also keine Mitgliedschaftsrechte an der Gesellschaft begründen
und auch keinen Anteil am Liquidationserlös oder am Gewinn der Commerzbank Aktiengesellschaft haben. Zwar kann vorgesehen
werden, dass die Verzinsung vom Vorliegen eines Jahresüberschusses, eines Bilanzgewinns oder einer Dividende abhängig ist.
Demgegenüber wäre eine Regelung unzulässig, nach der ein höherer Jahresüberschuss, ein höherer Bilanzgewinn oder eine höhere
Dividende zu einer höheren Verzinsung führen würde. Mithin werden durch die Ausgabe der Genussrechte also weder das Stimmrecht
noch die Beteiligung der Aktionäre an der Gesellschaft und deren Gewinn verändert oder verwässert. Zudem ergibt sich infolge
der marktgerechten Ausgabebedingungen, die für diesen Fall des Bezugsrechtsausschlusses vorgesehen sind, kein nennenswerter
Bezugsrechtswert. Auch aus diesem Bezugsrechtsausschluss resultieren daher keine Nachteile für die Aktionäre. Der Vorteil
einer Ausgabe der Finanzinstrumente unter einem solchen Bezugsrechtsausschluss für die Commerzbank Aktiengesellschaft – und
damit mittelbar für ihre Aktionäre – liegt darin, dass im Gegensatz zu einer Emission mit Bezugsrecht der Ausgabepreis erst
unmittelbar vor der Platzierung festgesetzt werden kann, wodurch ein erhöhtes Kursänderungsrisiko vermieden und der Emissionserlös
ohne Sicherheitsabschläge im Interesse aller Aktionäre maximiert werden kann.
Die vorgeschlagene bedingte Erhöhung des Grundkapitals um bis zu Euro 665.000.000,00 ist ausschließlich dazu bestimmt, die
Ausgabe der bei Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. bei Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten erforderlichen
Commerzbank-Aktien sicherzustellen, sofern diese benötigt und nicht etwa bereits bestehende eigene Commerzbank-Aktien eingesetzt
werden.
Bericht des Vorstands zu Punkt 12 der Tagesordnung
Dem Finanzmarktstabilisierungsfonds wurde durch Beschluss der Hauptversammlung vom 15. Mai 2009 (Punkt 12 der damaligen Tagesordnung)
und durch Beschluss der Hauptversammlung vom 19. Mai 2010 (Punkt 10 der damaligen Tagesordnung) auf der Grundlage des § 15
Absatz 2 Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetz in der Fassung des Finanzmarktstabilisierungsergänzungsgesetzes (FMStErgG)
vom 7. April 2009 das Recht eingeräumt, von der Gesellschaft die Ausgabe von Stammaktien an den Finanzmarktstabilisierungsfonds
gegen vollständige oder teilweise Hingabe der auf Grundlage des Vertrags vom 3. Juni 2009 in die Commerzbank Aktiengesellschaft
eingebrachten stillen Einlage (‘Stille Einlage II’) bzw. der auf Grundlage des Vertrags vom 19. Dezember 2008 in die Commerzbank
Aktiengesellschaft eingebrachten stillen Einlage (‘Stille Einlage I’) zu verlangen. Hierdurch wurde dem Finanzmarktstabilisierungsfonds
ermöglicht, seine bestehende Beteiligungsquote am Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von 25 % plus einer Aktie im Falle
weiterer Kapitalerhöhungen zu halten. Zur Unterlegung dieses Umtauschrechts haben die Hauptversammlungen vom 15. Mai 2009
bzw. 19. Mai 2010 gemäß § 7a Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetz (FMStBG) (in der Fassung des FMStErgG) außerdem
ein bedingtes Kapital um bis zu Euro 390.000.000,00 durch Ausgabe von bis zu 150.000.000 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien
(jeweils mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von Euro 2,60) (Bedingtes Kapital 2009 gemäß § 4 Absatz 5 der Satzung)
sowie ein bedingtes Kapital um bis zu Euro 355.666.667,20 durch Ausgabe von bis zu 136.794.872 neuen auf den Inhaber lautenden
Stückaktien (jeweils mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von Euro 2,60) (Bedingtes Kapital 2010/II gemäß § 4 Absatz
6 der Satzung) beschlossen.
Von seinem Umtauschrecht hat der Finanzmarktstabilisierungsfonds, vertreten durch die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung,
mit Umtauschverlangen vom 25. Januar 2011 teilweise Gebrauch gemacht, so dass das Bedingte Kapital 2009 gemäß § 4 Absatz 5
der Satzung nur noch in Höhe von bis zu Euro 287.616.082,00 durch Ausgabe von bis zu 110.621.570 neuen auf den Inhaber lautenden
Stückaktien besteht.
Das bestehende Umtauschrecht in der Stillen Einlage I und in der Stillen Einlage II ermöglicht, beide stille Einlagen des
Finanzmarktstabilisierungsfonds statt durch Kapitalrückzahlungen im Umfang des zu diesem Zweck zur Verfügung stehenden bedingten
Kapitals mit Aktien der Gesellschaft abzulösen. Die Möglichkeit zur Ablösung beider stillen Einlagen gegen Aktien der Gesellschaft
in diesem Umfang liegt im Interesse der Commerzbank Aktiengesellschaft, da dies für sie wirtschaftlich günstiger als die bare
Rückzahlung ist. Eine Ablösung der stillen Einlagen durch Aktien liegt auch im Interesse der Aktionäre, weil sie insoweit
mit ihren Rechten auf Dividende nicht mehr hinter die Ansprüche des Finanzmarktstabilisierungsfonds zurücktreten müssen.
Angesichts der unter Tagesordnungspunkt 7 zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Kapitalherabsetzung, der unter Tagesordnungspunkt
10 vorgeschlagenen Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2011 und der unter Tagesordnungspunkt
11 vorgeschlagenen Schaffung eines Bedingten Kapitals 2011/II soll auf der Grundlage von § 7a Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetz
in der Fassung des Restrukturierungsgesetzes vom 9. Dezember 2010 (FMStBG) ein neues bedingtes Kapital geschaffen werden,
um den Verwässerungsschutz für den Finanzmarktstabilisierungsfonds an den erhöhten Ermächtigungsrahmen der Gesellschaft für
Kapitalmaßnahmen anzupassen.
Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu Euro 888.333.333,00, eingeteilt in bis zu 888.333.333 auf den Inhaber lautende
Stückaktien, bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2011/III). Das Bedingte Kapital 2011/III steht für Umtauschverlangen des Finanzmarktstabilisierungsfonds
im Zusammenhang mit der Stillen Einlage I und/oder mit der Stillen Einlage II zur Verfügung, um seine Beteiligungsquote am
Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von 25 % plus einer Aktie auch dann zu halten, wenn der Ermächtigungsrahmen für Kapitalmaßnahmen
gemäß der unter Tagesordnungspunkt 10 vorgeschlagenen Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals
2011 und der unter Tagesordnungspunkt 11 vorgeschlagenen Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals
2011/II an das aktuelle Grundkapital angepasst wird. Nach § 7a FMStBG kann eine bedingte Kapitalerhöhung im Zusammenhang mit
einer Rekapitalisierung nach § 7 FMStFG i.V.m. § 7f FMStBG ergänzend zu den in § 192 Absatz 2 Aktiengesetz vorgesehenen Zwecken
auch zur Gewährung von Umtausch- oder Bezugsrechten an den Finanzmarktstabilisierungsfonds als stillem Gesellschafter beschlossen
werden. Dieses bedingte Kapital unterliegt gemäß § 7a Absatz 1 Satz 3 FMStBG nicht der volumenmäßigen Begrenzung des § 192
Absatz 3 Satz 1 Aktiengesetz und wird auf sonstige bedingte Kapitalien nicht angerechnet. Die Berechnung des Ausgabebetrags
der neuen Aktien richtet sich nach dem volumengewichteten Kurs der Stammaktie der Commerzbank Aktiengesellschaft auf dem XETRA-Handelssystem
bzw. einem dem XETRA-Handelssystem vergleichbaren Nachfolgesystem an den zehn Börsenhandelstagen in Frankfurt am Main, die
der Abgabe des Umwandlungsverlangens vorausgehen. Die Anzahl der auszugebenden Aktien ergibt sich – vorbehaltlich zwingender
gesetzlicher Regelungen für die Bestimmung des Umtauschverhältnisses – aus der Division des Einlagebetrages, für den die Wandlung
verlangt wird, zum Zeitpunkt des Umwandlungsverlangens durch den Ausgabebetrag der neuen Aktien.
Die bestehenden bedingten Kapitalien 2009 und 2010/II sollen insgesamt aufgehoben werden. Der Finanzmarktstabilisierungsfonds
hat hierzu erklärt, dass er auf den Schutz nach § 192 Absatz 4 Aktiengesetz verzichtet. Die Aufhebung des Bedingten Kapitals
2009 und des Bedingten Kapitals 2010/II wird nur wirksam, wenn an deren Stelle das neue Bedingte Kapital 2011/III tritt.
Die vorgeschlagenen Beschlüsse sollen außerdem nur gefasst werden, wenn die Kapitalherabsetzung auf Grundlage des unter dem
Tagesordnungspunkt 7 enthaltenen Beschlussvorschlags beschlossen wird.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung
Das Grundkapital der Commerzbank Aktiengesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung Euro 3.481.053.282,20
und ist eingeteilt in 1.338.866.647 Stückaktien mit grundsätzlich ebenso vielen Stimmrechten.
Von den 1.338.866.647 Stückaktien sind 39.378.430 Stückaktien mit einer Gewinnanteilberechtigung erst ab dem 1. Januar 2011
ausgestattet und werden wegen dieser abweichenden Ausstattung unter einer separaten Wertpapier-Kenn-Nummer A1H 3YY geführt.
Diese Stückaktien wurden aufgrund eines entsprechenden Umtauschverlangens vom 25. Januar 2011 an den Finanzmarktstabilisierungsfonds
gegen teilweise Umwandlung der Stillen Einlage II in Höhe von Euro 220.932.681,52 aus dem Bedingten Kapital 2009 gem. § 4
Absatz 5 der Satzung der Commerzbank Aktiengesellschaft ausgegeben. Auch diese Aktien gewähren in der Hauptversammlung eine
Stimme. Dies gilt jedoch nicht für die Sonderbeschlussfassungen der Stückaktien mit der Wertpapier-Kenn-Nummer 803 200 unter
den Tagesordnungspunkten 7a, 8a, 9a, 10a, 11a und 12a. Die Beschlüsse unter diesen Tagesordnungspunkten werden allein von
den stimmberechtigten Inhabern der Stückaktien mit der Wertpapier-Kenn-Nummer 803 200 gefasst (gesonderte Abstimmungen der
Stammaktionäre mit der Wertpapier-Kenn-Nummer 803 200). Umgekehrt werden die Beschlüsse unter den Tagesordnungspunkten 7b,
8b, 9b, 10b, 11b und 12b allein von den stimmberechtigten Inhabern der Stückaktien mit der Wertpapier-Kenn-Nummer A1H 3YY
gefasst (gesonderte Abstimmungen des Stammaktionärs mit der Wertpapier-Kenn-Nummer A1H 3YY). Alleiniger Inhaber der Stückaktien
mit der Wertpapier-Kenn-Nummer A1H 3YY ist der Finanzmarktstabilisierungsfonds.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und für die Ausübung des Stimmrechts
Die Tagesordnung der Hauptversammlung enthält Tagesordnungspunkte, die im Zusammenhang mit Stabilisierungsmaßnahmen nach §
7f Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetz (FMStBG) in der Fassung des Restrukturierungsgesetzes vom 9. Dezember 2010
und einer Kapitalerhöhung gegen Einlagen stehen. Sie sollen unverzüglich nach der Hauptversammlung durchgeführt werden (vgl.
Tagesordnungspunkte 6-9).
Nach § 7 Absatz 1 Satz 1 FMStBG i.V.m. § 16 Absatz 4 Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) besteht in diesem Fall
die Möglichkeit, die Einberufungsfrist für die Hauptversammlung zu verkürzen. Die Hauptversammlung ist abweichend von § 123
Absatz 1 Aktiengesetz spätestens am 21. Tag vor dem Tag der Hauptversammlung einzuberufen. Diese Frist verlängert sich um
die Tage einer verkürzten Anmeldefrist von vier Tagen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 FMStBG i.V.m. § 16 Absatz 4 WpÜG. Wegen dieser
Fristverkürzung weicht auch der Nachweisstichtag von dem im Aktiengesetz vorgesehenen Nachweisstichtag für den Anteilsbesitz
ab. Anstatt auf den Beginn des 21. Tages wird auf den Beginn des 18. Tages vor der Hauptversammlung Bezug genommen.
Diese Regelungen gelten nach § 7 Absatz 1 Satz 5 FMStBG auch, wenn die Tagesordnung der Hauptversammlung noch andere Gegenstände
enthält. Von der Möglichkeit der Verkürzung der Einberufungsfrist hat der Vorstand Gebrauch gemacht.
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei
der
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Commerzbank Aktiengesellschaft
c/o Haubrok Corporate Events GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Telefax: 089/21027298
E-Mail: meldedaten@haubrok-ce.de
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unter Nachweis ihres Anteilsbesitzes gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 FMStBG i.V.m. § 16 Absatz 4 WpÜG spätestens bis zum
2. Mai 2011, 24.00 Uhr
(MESZ) angemeldet haben.
Der Anteilsbesitz muss durch eine Bestätigung des depotführenden Instituts nachgewiesen werden; dieser Nachweis hat sich gemäß
§ 7 Absatz 1 Satz 2 FMStBG auf den Beginn des 18. Tages vor der Hauptversammlung (
18. April 2011, 0.00 Uhr
MESZ) zu beziehen (sog. Nachweisstichtag). Die Anmeldung und der Nachweis über den Anteilsbesitz bedürfen der Textform (§
126b BGB) und müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein.
Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär
nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. Die Aktien werden am Nachweisstichtag oder
bei Anmeldung zur Hauptversammlung nicht gesperrt; vielmehr können Aktionäre über ihre Aktien auch nach dem Nachweisstichtag
und nach Anmeldung weiterhin frei verfügen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben,
sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach
dem Nachweisstichtag veräußern. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, können nicht an
der Hauptversammlung teilnehmen und sind auch nicht stimmberechtigt, soweit sie sich insoweit nicht bevollmächtigen oder zur
Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag ist kein relevantes Datum für die Dividendenberechtigung. Maßgeblich
für die Teilnahme an der Hauptversammlung und den Umfang sowie die Ausübung des Stimmrechts sind somit ausschließlich der
Nachweis des Anteilsbesitzes des Aktionärs zum Nachweisstichtag und die rechtzeitige Anmeldung.
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes werden den Aktionären von der Anmeldestelle Eintrittskarten
für die Hauptversammlung übersandt. Mit der Eintrittskarte werden auch Vollmachtsformulare versandt. Um an der Hauptversammlung
teilnehmen und das Stimmrecht ausüben zu können, empfehlen wir, wie in den vergangenen Jahren beim jeweiligen depotführenden
Institut eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung anzufordern. Das depotführende Institut wird die erforderliche Anmeldung
übernehmen und der vorgenannten Stelle den maßgeblichen Anteilsbesitz nachweisen. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte
sicherzustellen, bitten wir, diese möglichst frühzeitig bei ihrem depotführenden Institut anzufordern.
Verfahren für die Stimmabgabe bei Stimmrechtsvertretung
Bevollmächtigung eines Dritten
Aktionäre, die an der Hauptversammlung nicht persönlich teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, zum
Beispiel durch eine Aktionärsvereinigung, ein Kreditinstitut oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch in diesen
Fällen sind der Nachweis des Anteilsbesitzes und die Anmeldung durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten nach Maßgabe des
vorstehenden Abschnitts erforderlich.
Vollmachten können durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erteilt werden und bedürfen,
soweit sie nicht an ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 Absatz 8 und Absatz 10 in
Verbindung mit § 125 Absatz 5 Aktiengesetz gleichgestellten Personen oder Institutionen erteilt werden, der Textform (§ 126b
BGB). Gleiches gilt für den Widerruf der Vollmacht und den Nachweis einer gegenüber einem Bevollmächtigten erklärten Vollmacht
gegenüber der Gesellschaft.
Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und andere in § 135 Absatz 8 und Absatz 10 in Verbindung mit § 125 Absatz 5 Aktiengesetz
gleichgestellte Personen und Institutionen können für ihre eigene Bevollmächtigung abweichende Regelungen für die Form der
Vollmacht vorgeben. Die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen
einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen. Nach dem Gesetz muss die Vollmacht in diesen Fällen
einem bestimmten Bevollmächtigten erteilt und von dem Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten werden. Die Vollmachtserklärung
muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten.
Mit der Eintrittskarte erhalten die Aktionäre ein Vollmachtsformular und weitere Informationen zur Bevollmächtigung. Die Verwendung
des Vollmachtsformulars ist nicht zwingend. Möglich ist auch, dass Aktionäre eine gesonderte Vollmacht in Textform ausstellen.
Für die Erklärung einer Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft, ihren Widerruf und die Übermittlung des Nachweises
einer gegenüber einem Bevollmächtigten erklärten Vollmacht bzw. deren Widerruf steht die nachfolgend genannte Adresse zur
Verfügung:
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Commerzbank Aktiengesellschaft
c/o Haubrok Corporate Events GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Telefax: 089/21027298
E-Mail: meldedaten@haubrok-ce.de
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Als elektronischen Übermittlungsweg bietet die Gesellschaft unter http://www.commerzbank.de/hv zusätzlich ein elektronisches
System über das Internet an. Die Einzelheiten können die Aktionäre den dort hinterlegten Erläuterungen entnehmen.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Bevollmächtigung von Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft
Aktionäre haben auch die Möglichkeit, ihr Stimmrecht durch von der Commerzbank Aktiengesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
(‘Stimmrechtsvertreter’) ausüben zu lassen. Die Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht im Fall ihrer Bevollmächtigung nur
weisungsgebunden aus. Die hierzu notwendigen Vollmachten und Weisungen können Aktionäre in Textform (§ 126b BGB) erteilen.
Auch der Widerruf der Vollmacht und der Weisungen kann in Textform erfolgen. Wenn Aktionäre von dieser Möglichkeit Gebrauch
machen wollen, benötigen sie hierzu – auch wenn sie nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen wollen – eine Eintrittskarte.
Mit der Eintrittskarte erhalten sie das zur Vollmachts- und Weisungserteilung zu verwendende Formular bzw. die zur Vollmachts-
und Weisungserteilung über das Internet notwendigen Informationen. Auf den Internetseiten der Commerzbank Aktiengesellschaft
(http://www.commerzbank.de/hv) sind zudem weitere Informationen zur Vollmachts- und Weisungserteilung über das Internet verfügbar.
Per Post oder per Telefax erteilte Vollmachten und Weisungen müssen bis zum
4. Mai 2011
bei der Commerzbank Aktiengesellschaft unter oben genannter Adresse bzw. Faxnummer eingegangen sein. Die Vollmachts- und
Weisungserteilung über das Internet ist bis zum
5. Mai 2011, 20.00 Uhr
(MESZ), möglich. Erhalten die Stimmrechtsvertreter für ein und denselben Aktienbestand per Post und auch per Telefax und/oder
über das Internet – jeweils fristgerecht – Vollmacht und Weisungen, wird ausschließlich das auf dem Postweg Übermittelte als
verbindlich angesehen. Bei einer Übermittlung per Telefax und über das Internet wird ausschließlich das per Telefax Übermittelte
als verbindlich angesehen. Ohne Erteilung ausdrücklicher Weisungen zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung ist eine den
Stimmrechtsvertretern schriftlich, per Telefax oder über das Internet erteilte Vollmacht ungültig. Die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter nehmen keine Aufträge zu Wortmeldungen oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen entgegen.
Rechte der Aktionäre
Anträge auf die Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Absatz 2 Aktiengesetz
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von Euro 500.000,00 (das
entspricht 192.308 Aktien) erreichen, können gemäß § 122 Absatz 2 Aktiengesetz verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung
gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das
Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft unter der nachfolgend angegebenen Adresse mindestens
einundzwanzig Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens bis zum
14. April 2011, 24.00 Uhr
(MESZ), zugehen. Wegen der nach § 7 Absatz 1 Satz 1 FMStBG i.V.m. § 16 Absatz 4 WpÜG in Anspruch genommenen Verkürzung der
Einberufungsfrist wurde damit die Frist nach § 122 Absatz 2 Aktiengesetz entsprechend verlängert, um den Aktionären in Kenntnis
der Tagesordnung eine etwaige Ergänzung zu ermöglichen. Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt.
Ein entsprechendes Verlangen ist an folgende Adresse zu senden:
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Commerzbank Aktiengesellschaft
– Rechtsabteilung/Hauptversammlung –
Kaiserplatz
60261 Frankfurt am Main
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Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung hinsichtlich
des Mindestaktienbesitzes Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über den Antrag halten werden
(vgl. § 142 Absatz 2 Satz 2 Aktiengesetz i.V.m. § 122 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 1 Aktiengesetz). Für den Nachweis reicht
eine entsprechende Bestätigung des depotführenden Instituts aus.
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden
– unverzüglich nach Zugang des Verlangens im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung
zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.
Sie werden außerdem auf den Internetseiten der Commerzbank Aktiengesellschaft (http://www.commerzbank.de/hv) zugänglich gemacht.
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Absatz 1, 127 Aktiengesetz
Aktionäre können Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung
stellen. Sie können auch Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern machen. Gegenanträge müssen
mit einer Begründung versehen sein. Gegenanträge mit Begründung oder Wahlvorschläge sind ausschließlich an die nachstehend
angegebene Adresse zu richten und müssen mindestens vierzehn Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens bis zum
21. April 2011, 24.00 Uhr
(MESZ), zugegangen sein:
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Commerzbank Aktiengesellschaft
– Rechtsabteilung/Hauptversammlung –
Kaiserplatz
60261 Frankfurt am Main
Telefax: 069/136-42196
E-Mail: gegenantraege.2011@commerzbank.com
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Unter dieser Adresse rechtzeitig eingegangene Gegenanträge zu den Punkten dieser Tagesordnung und/oder Wahlvorschläge werden
einschließlich des Namens des Aktionärs und der Begründung auf den Internetseiten der Commerzbank Aktiengesellschaft (http://www.commerzbank.de/hv)
zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden gleichfalls unter der genannten Internetadresse zugänglich
gemacht. Anderweitig adressierte oder nicht fristgerecht eingegangene Gegenanträge oder Wahlvorschläge von Aktionären müssen
unberücksichtigt bleiben. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen
Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.
Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge, die der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung
nur Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt werden.
Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung kann der Vorstand unter den in § 126 Absatz 2 Aktiengesetz
genannten Voraussetzungen absehen.
Für Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern gelten die vorstehenden Sätze gemäß
§ 127 Aktiengesetz sinngemäß. Wahlvorschläge von Aktionären brauchen jedoch nicht begründet zu werden. Der Vorstand braucht
Wahlvorschläge von Aktionären außer in den Fällen des § 126 Absatz 2 Aktiengesetz auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn
diese nicht die Angaben nach § 124 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz und § 125 Absatz 1 Satz 5 Aktiengesetz enthalten.
Auskunftsrecht nach § 131 Absatz 1 Aktiengesetz
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Absatz 1 Aktiengesetz auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten
der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist.
Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft
zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen,
da der Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 1 auch der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt werden. Auskunftsverlangen
sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. Von einer Beantwortung einzelner
Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Absatz 3 Aktiengesetz genannten Gründen absehen. Nach der Satzung der Commerzbank
Aktiengesellschaft ist der Versammlungsleiter außerdem ermächtigt, das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen
zu beschränken. Er kann insbesondere bereits zu Beginn oder während der Hauptversammlung den zeitlichen Rahmen für den ganzen
Verlauf der Hauptversammlung, für die Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie für den einzelnen Frage- und
Redebeitrag angemessen festsetzen.
Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft
Die Informationen nach § 124a Aktiengesetz sind von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseiten der Commerzbank
Aktiengesellschaft (http://www.commerzbank.de/hv) zugänglich. Dazu gehören als der Versammlung zugänglich zu machende Unterlagen
die zu Tagesordnungspunkt 1 vorzulegenden Unterlagen sowie die von den Mitgliedern des Vorstands zu den Tagesordnungspunkten
8, 9, 10, 11 und 12 erstatteten und unterzeichneten Berichte des Vorstands.
Vom Tag der Veröffentlichung dieser Einberufungsbekanntmachung an liegen die über die Internetseiten der Commerzbank Aktiengesellschaft
zugänglich zu machenden Unterlagen in den Geschäftsräumen der Commerzbank Aktiengesellschaft (Kaiserstr. 16, 60311 Frankfurt
am Main) auch zur Einsichtnahme der Aktionäre aus und werden jedem Aktionär auf Verlangen zugesandt. Entsprechende Verlangen
nimmt die Commerzbank Aktiengesellschaft, Group Communications, 60261 Frankfurt am Main, entgegen.
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung ebenfalls auf den Internetseiten der Commerzbank Aktiengesellschaft
(http://www.commerzbank.de/hv) bekannt gegeben.
Übertragung der Hauptversammlung im Internet
Auszüge aus der Hauptversammlung der Commerzbank Aktiengesellschaft können am 6. Mai 2011 ab 10.00 Uhr (MESZ) live im Internet
verfolgt werden. Ein entsprechender Zugang wird unter http://www.commerzbank.de/hv zur Verfügung gestellt werden.
Diese Einberufung ist im elektronischen Bundesanzeiger vom 8. April 2011 bekannt gemacht worden und wurde solchen Medien zur
Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen
Union verbreiten.
Frankfurt am Main, im April 2011
COMMERZBANK
Aktiengesellschaft
– Der Vorstand –
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