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A.S. Création Tapeten AG
Gummersbach
– ISIN DE0005079909 –
HAUPTVERSAMMLUNG 2010
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zur
ordentlichen Hauptversammlung 2010
ein, die am Freitag, den 7. Mai 2010, um 11.00 Uhr
im Theater Gummersbach (Bühnenhaus), Moltkestraße 50, 51643
Gummersbach
stattfinden wird.
Tagesordnung
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1.
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Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der A.S. Création
Tapeten AG zum 31. Dezember 2009, des gebilligten Konzernabschlusses
zum 31. Dezember 2009, der Lageberichte für die A.S. Création Tapeten
AG und den Konzern mit dem erläuternden Bericht zu den Angaben nach
§§ 289 Absatz 4 und 315 Absatz 4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats.
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2.
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Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss
der A.S. Création Tapeten AG ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von
6.626.589,20 EUR wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von 1,20 EUR je Stückaktie;
dies
sind bei 2.756.351 dividendenberechtigten Stückaktien
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3.307.621,20 EUR
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Einstellung in die Gewinnrücklagen
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3.318.968,00 EUR
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Bilanzgewinn
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6.626.589,20 EUR
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Die Dividende ist ab dem 10. Mai 2010 zahlbar.
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3.
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Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für
das Geschäftsjahr 2009
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen
vor, die Entlastung zu beschließen.
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4.
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Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2009
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen
vor, die Entlastung zu beschließen.
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5.
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Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers
für das Geschäftsjahr 2010
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Köln, zum Abschlussprüfer
und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2010 zu wählen.
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6.
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Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstands zum
Erwerb eigener Aktien und über die Ermächtigung des Vorstands zum
Ausschluss des Bezugsrechts bei Wiederveräußerung erworbener eigener
Aktien
Die derzeit bestehende, durch die Hauptversammlung
vom 5. Mai 2009 für die maximale Dauer von 18 Monaten erteilte Ermächtigung
des Vorstands zum Erwerb eigener Aktien läuft am 4. November 2010
aus. Eine Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien soll erneut erteilt
werden. Entsprechend dem durch das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie
vom 30. Juli 2009 (‘ARUG’) geänderten § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG kann
die Ermächtigung nunmehr für die Dauer von bis zu fünf Jahren erteilt
werden. Daher schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor zu beschließen:
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(1)
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Der Vorstand der Gesellschaft wird bis zum 6. Mai 2015 ermächtigt,
eigene Aktien der Gesellschaft bis zu einem anteiligen Betrag am Grundkapital
in Höhe von insgesamt 900.000,00 EUR (das entspricht 10 % des derzeitigen
Grundkapitals) zu erwerben.
Der Erwerb erfolgt nach Wahl des
Vorstands (a) über die Börse oder (b) mittels eines an alle Aktionäre
gerichteten öffentlichen Kaufangebotes.
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a)
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Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, darf der gezahlte
Kaufpreis je Aktie den Durchschnittskurs der fünf Handelstage, die
jeweils dem Erwerb vorangegangen sind, um nicht mehr als 5 % überschreiten;
er darf maximal 25 % darunter liegen. Der insoweit maßgebliche Durchschnittskurs
bestimmt sich nach dem ungewichteten Durchschnitt der an den betreffenden
fünf Handelstagen jeweils zuletzt auf Xetra gehandelten Kurse.
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b)
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Beim Erwerb über ein öffentliches Kaufangebot legt die Gesellschaft
einen bestimmten Kaufpreis je Aktie fest, der den Durchschnittskurs
der fünf Handelstage, die jeweils dem Erwerb vorangegangen sind, um
nicht mehr als 5 % überschreiten und maximal 25 % darunter liegen
darf. Der insoweit maßgebliche Durchschnittskurs bestimmt sich nach
dem ungewichteten Durchschnitt der an den betreffenden fünf Handelstagen
jeweils zuletzt auf Xetra gehandelten Kurse.
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(2)
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Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der Gesellschaft, die
auf Grund dieser oder einer früheren Ermächtigung erworben wurden,
zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken, insbesondere auch zu den folgenden
Zwecken zu verwenden:
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a)
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Die Aktien können ganz oder teilweise eingezogen werden, ohne
dass für die Einziehung oder deren Durchführung ein weiterer Hauptversammlungsbeschluss
erforderlich wäre.
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b)
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Die Aktien können über die Börse wieder veräußert werden.
Dabei darf der Veräußerungspreis je Aktie den Durchschnittskurs der
fünf Handelstage, die jeweils der Veräußerung vorangegangen sind,
um nicht mehr als 5 % unterschreiten. Der insoweit maßgebliche Durchschnittskurs
bestimmt sich nach dem ungewichteten Durchschnitt der an den betreffenden
fünf Handelstagen jeweils zuletzt auf Xetra gehandelten Kurse.
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c)
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Die erworbenen Aktien können gegen Barzahlung auch in anderer
Weise als über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre veräußert
werden, wenn die Veräußerung zu einem Preis erfolgt, der je Aktie
den Durchschnittskurs der fünf Handelstage, die jeweils der Veräußerung
vorangegangen sind, um nicht mehr als 5 % unterschreitet. Der insoweit
maßgebliche Durchschnittskurs bestimmt sich nach dem ungewichteten
Durchschnitt der an den betreffenden fünf Handelstagen jeweils zuletzt
auf Xetra gehandelten Kurse. Diese Ermächtigung beschränkt sich auf
insgesamt höchstens 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft unter
Einbeziehung von Aktien, die aus Genehmigtem Kapital gemäß § 4 Absatz
3 lit. a) der Satzung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186
Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden.
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d)
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Mit Zustimmung des Aufsichtsrats können die Aktien auch gegen
Sachleistung übertragen werden, soweit dies zu dem Zweck erfolgt,
Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen zu
erwerben oder Unternehmenszusammenschlüsse durchzuführen.
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Ein Bezugsrecht der Aktionäre auf die eigenen Aktien wird insoweit
ausgeschlossen, als diese Aktien nach Maßgabe der vorstehenden Ermächtigung
gemäß Ziffer (2) lit. c) und d) verwandt werden.
Die Ermächtigungen unter der Ziffer (2) lit. c) und d) können
auch durch abhängige oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende
Unternehmen oder auf deren Rechnung oder durch auf Rechnung der Gesellschaft
handelnde Dritte ausgenutzt werden.
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(3)
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Die Ermächtigungen unter den Ziffern (1) und (2) können einmal
oder mehrmals, einzeln oder gemeinsam, ganz oder in Teilen ausgenutzt
werden.
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(4)
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Die bestehende Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien, die
dem Vorstand mit dem Hauptversammlungsbeschluss vom 5. Mai 2009 erteilt
wurde, wird mit Wirksamwerden dieser Ermächtigung aufgehoben. Auf
der Grundlage der bestehenden Ermächtigung abgeschlossene Maßnahmen
zum Erwerb oder zur Veräußerung eigener Aktien bleiben von der Aufhebung
unberührt.
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Bericht des Vorstands nach § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG i.V.m.
§ 186 Absatz 4 Satz 2 AktG zu Punkt 6 der Tagesordnung
Der Vorschlag zu Punkt 6 der Tagesordnung sieht vor, den Vorstand
der Gesellschaft unter Aufhebung der von der Hauptversammlung vom
5. Mai 2009 erteilten Ermächtigung (die ‘bestehende Ermächtigung’)
gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG zu ermächtigen, bis zum 6. Mai 2015
eigene Aktien der Gesellschaft bis zu einem anteiligen Betrag am Grundkapital
in Höhe von insgesamt 900.000,00 EUR, das entspricht 10 % des derzeitigen
Grundkapitals, zu erwerben. Die bestehende Ermächtigung, die nach
gesetzlichen Bestimmungen vor Inkrafttreten des ARUG nur für die Dauer
von 18 Monaten erteilt werden durfte, liefe zum 4. November 2010 aus
und soll deshalb rechtzeitig durch die vorgeschlagene Ermächtigung
ersetzt werden. Die neue Ermächtigung soll für die gesetzlich zugelassene,
durch das ARUG eingeführte neue Höchstdauer von fünf Jahren erteilt
werden. Die mit der vorgeschlagenen neuen Ermächtigung eröffnete Möglichkeit
zum Bezugsrechtsausschluss in entsprechender Anwendung des § 186 Absatz
3 Satz 4 AktG dient den Interessen der Gesellschaft, eigene Aktien
beispielsweise an institutionelle Anleger zu veräußern. Hierdurch
können neue Aktionärsgruppen gewonnen werden. Mit der vorgeschlagenen
neuen Ermächtigung soll der Gesellschaft zudem die Möglichkeit eröffnet
werden, eigene Aktien zu erwerben, um diese als Gegenleistung bei
einem Unternehmens- oder Beteiligungserwerb zu verwenden. Dies erlaubt
es der Gesellschaft im Rahmen ihrer auch weiterhin beabsichtigten
Akquisitionspolitik, in geeigneten Fällen eigene Aktien flexibel und
kostengünstig als Gegenleistung für einen Unternehmens- oder Beteiligungserwerb
einzusetzen. Die Vermögens- und die Stimmrechtsinteressen der Aktionäre
werden bei einer solchen Verwendung eigener Aktien angemessen gewahrt.
Der Vorstand wird bei der Verwendung eigener Aktien zum Zwecke des
Unternehmens- oder Beteiligungserwerbs jeweils bestrebt sein, dass
der Wert des erworbenen Unternehmens oder der erworbenen Beteiligung
in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der eingesetzten eigenen
Aktien steht.
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7.
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Beschlussfassung über Satzungsanpassungen an das Gesetz
zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (‘ARUG’)
Durch
das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie vom 30. Juli
2009 (‘ARUG’) sind unter anderem die aktienrechtlichen Fristen für
die Anmeldung zur Hauptversammlung und für den Nachweis der Teilnahmeberechtigung
sowie die Regelungen zur Ausübung des Stimmrechts durch einen Bevollmächtigten
geändert worden. Das ARUG eröffnet zudem die Möglichkeit zur Wahrnehmung
der Aktionärsrechte mittels elektronischer Medien (Online-Teilnahme)
sowie zur Stimmabgabe mittels Briefwahl. Die Satzung soll an diese
gesetzlichen Neuregelungen angepasst werden.
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7.1
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Änderung von § 15 der Satzung
Vorstand und
Aufsichtsrat schlagen vor, § 15 der Satzung (Ort und Einberufung der
Hauptversammlung) wie folgt zu ändern:
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a)
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§ 15 Absatz 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
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‘(3)
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Die Hauptversammlung ist mindestens 30 Tage vor dem Tag der
Hauptversammlung einzuberufen. Der Tag der Einberufung ist nicht mitzurechnen.
Die Einberufungsfrist verlängert sich um die Tage der Anmelde- und
Nachweisfrist des § 16 Absatz 1.’
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b)
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§ 15 Absatz 5 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
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‘(5)
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Der Versammlungsleiter ist ermächtigt, die Bild- und Tonübertragung
der Hauptversammlung vollständig oder in Auszügen in einer von ihm
näher zu bestimmenden Weise zuzulassen.’
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7.2
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Änderung von § 16 der Satzung
Vorstand und
Aufsichtsrat schlagen vor, § 16 der Satzung wie folgt zu ändern:
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a)
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§ 16 Absatz 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
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‘(1)
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Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts in der Hauptversammlung sind diejenigen Aktionäre berechtigt,
deren Anmeldungen und Berechtigungsnachweise der Gesellschaft unter
der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs
Tage vor der Versammlung zugehen (Anmelde- und Nachweisfrist). Der
Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. Der Vorstand oder, im Falle
der Einberufung durch den Aufsichtsrat, der Aufsichtsrat ist ermächtigt,
in der Einberufung der Hauptversammlung eine auf bis zu drei Tage
vor der Hauptversammlung verkürzte Anmelde- und Nachweisfrist zu bestimmen.’
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b)
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§ 16 Absatz 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
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‘(4)
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Das Stimmrecht kann durch Bevollmächtigte ausgeübt werden.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Die Einzelheiten
für die Erteilung dieser Vollmacht, ihren Widerruf und ihren Nachweis
gegenüber der Gesellschaft werden mit der Einberufung der Hauptversammlung
bekannt gemacht, in der auch eine Erleichterung bestimmt werden kann.
§ 135 AktG bleibt unberührt. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als
eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen
zurückweisen.’
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c)
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§ 16 der Satzung wird um folgenden Absatz 5 ergänzt:
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‘(5)
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Der Vorstand kann bestimmen, dass Aktionäre an der Hauptversammlung
auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten
teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise
im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können (Online-Teilnahme).
Ermöglicht der Vorstand den Aktionären hiernach eine Online-Teilnahme,
sind die näheren Einzelheiten des Verfahrens in der Einberufung der
Hauptversammlung mitzuteilen.’
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d)
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§ 16 der Satzung wird um folgenden Absatz 6 ergänzt:
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‘(6)
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Der Vorstand kann bestimmen, dass Aktionäre ihre Stimmen,
auch ohne an der Versammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege
elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). Ermöglicht
der Vorstand den Aktionären hiernach die Briefwahl, sind die näheren
Einzelheiten des Verfahrens in der Einberufung der Hauptversammlung
anzugeben.’
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Teilnahme an der Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die der Gesellschaft unter der
nachfolgend genannten Adresse (Anmeldeadresse) einen von ihrer Depotbank
in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellten besonderen
Nachweis ihres Anteilsbesitzes übermitteln:
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A.S. Création Tapeten AG
c/o Deutsche Bank AG
– General
Meetings –
D-60605 Frankfurt am Main
Telefax-Nr.: +49-(0)69-12012-86045
E-Mail: WP.HV@Xchanging.com
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Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21.
Tages vor der Hauptversammlung, d.h. den 16. April 2010, 0.00 Uhr,
beziehen (Nachweisstichtag) und der Gesellschaft spätestens am Freitag,
den 30. April 2010, 24.00 Uhr, zugehen. Im Verhältnis zur Gesellschaft
gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des
Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes
erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts
bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs
zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für
die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen
oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag
ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich
der Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich. Entsprechendes
gilt für den Erwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen,
die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach
Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Die Gesellschaft
ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des
Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird dieser
Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, kann die Gesellschaft
den Aktionär zurückweisen.
Nach Eingang des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft
werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt.
Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten
wir unsere Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung des Nachweises
ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen.
Stimmrechtsvertretung
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen,
können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten,
z.B. durch die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung oder
eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch dann sind eine
fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich.
Ein Vollmachtsformular erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte.
Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder
eine diesen nach § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellte Person bevollmächtigt
wird, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis
der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126
b BGB). Im Falle einer Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen
oder diesen nach § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellten Personen sind
in der Regel Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden
zu erfragen sind.
Außerdem bieten wir unseren Aktionären an, einen von der Gesellschaft
benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen.
Die Vollmacht an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
ist in Textform (§ 126b BGB) zu erteilen und muss in jedem Falle Weisungen
für die Ausübung des Stimmrechts enthalten. Ohne die Erteilung von
Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Der von der Gesellschaft benannte
Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen.
Zur Erteilung der Vollmacht und der Weisungen an den von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter kann das Eintrittskartenformular verwendet
werden. Auch im Falle einer Bevollmächtigung des von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreters ist der fristgerechte Zugang der Anmeldung
und des Nachweises über den Anteilsbesitz erforderlich. Weitere Einzelheiten
zur Bevollmächtigung des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters
erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt.
Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt
werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht
an der Einlasskontrolle vorweist. Für eine Übermittlung des Nachweises
per Post oder per Fax verwenden Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter
bitte die oben genannte Anmeldeadresse. Der Nachweis kann auch unter
der E-Mail-Adresse
hv2010@as-creation.de
übermittelt werden.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung
der Hauptversammlung
Zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung sind insgesamt
3.000.000 Aktien der A.S. Création Tapeten AG ausgegeben, die ebenso
viele Stimmrechte in der Hauptversammlung gewähren. Hiervon hält die
Gesellschaft 243.649 Aktien als eigene Aktien, aus denen ein Stimmrecht
nicht ausgeübt werden kann. Die Gesamtzahl der Stimmrechte zum Zeitpunkt
der Einberufung dieser Hauptversammlung beträgt daher 2.756.351.
Rechte der Aktionäre
Im Vorfeld sowie während der Hauptversammlung stehen den Aktionären
unter anderem die folgenden Rechte zu:
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1.
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Anfragen, Gegenanträge sowie Wahlvorschläge von Aktionären
Eine Abschrift der zu Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen
wird den Aktionären auf Anfrage unverzüglich zugesandt. Außerdem werden
diese Unterlagen auch in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausgelegt.
Darüber hinaus stehen diese Unterlagen auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
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http://www.as-creation.de/hv2010
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zur Einsichtnahme und zum Herunterladen bereit.
Wenn ein Aktionär Anfragen zur Hauptversammlung hat oder Gegenanträge
gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat stellen oder Wahlvorschläge
unterbreiten möchte, sind diese ausschließlich an folgende Adresse
zu richten:
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A.S. Création Tapeten AG
– Investor Relations –
z.
Hd. Herrn Maik Krämer
Südstraße 47
51645 Gummersbach
Telefax-Nr.: +49-(0)2261-542-304
E-Mail: hv2010@as-creation.de
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Rechtzeitig, d.h. bis zum Ablauf des 22. April 2010 unter dieser
Adresse eingegangene Gegenanträge oder Wahlvorschläge werden den Aktionären
nach näherer Maßgabe der §§ 126, 127 AktG unverzüglich nach ihrem
Eingang unter der Internetadresse
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http://www.as-creation.de/hv2010
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zugänglich gemacht. Anderweitig adressierte Gegenanträge werden
nicht zugänglich gemacht.
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2.
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Recht auf Ergänzung der Tagesordnung
Aktionäre,
deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (dies
entspricht 450.000,00 EUR bzw. 150.000 Stück Aktien) übersteigen, können
verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht
werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage
beiliegen. Das Verlangen muss der Gesellschaft unter der in Ziffer
1. genannten Adresse bis zum Ablauf des 6. April 2010 zugegangen sein.
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei
Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung Inhaber der Aktien sind,
d.h. seit mindestens Sonntag, 7. Februar 2010 (0.00 Uhr).
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3.
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Auskunftsrecht
Jedem Aktionär ist auf Verlangen
in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten
der Gesellschaft einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen
Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns
und der in den Konzernabschluss eingebundenen Unternehmen zu erteilen.
Dies gilt jedoch nur, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung
eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht
besteht.
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4.
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Weitergehende Erläuterungen
Weitergehende Erläuterungen
zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Absatz 2, § 126 Absatz 1,
§ 127, § 131 Absatz 1 AktG finden sich im Internet unter der Internetadresse:
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http://www.as-creation.de/hv2010
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Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung
Die Informationen und Unterlagen nach § 124 a AktG können im Internet
unter
http://www.as-creation.de/hv2010
eingesehen und auf Wunsch heruntergeladen werden.
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung ebenfalls
unter dieser Internetadresse bekannt gegeben.
Die Einladung zur Hauptversammlung ist im elektronischen Bundesanzeiger
vom 26. März 2010 veröffentlicht und wurde darüber hinaus am selben
Tag solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon
ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten
Europäischen Union verbreiten.
Gummersbach, im März 2010
A.S. Création Tapeten AG
Der Vorstand
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