A.S. Création Tapeten AG
Gummersbach
– ISIN DE0005079909 –
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zur
ordentlichen Hauptversammlung 2011
ein, die am Donnerstag, den 5. Mai 2011, um 11.00 Uhr
im Theater Gummersbach (Bühnenhaus), Moltkestraße 50, 51643 Gummersbach
stattfinden wird.
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Tagesordnung
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1.
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Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der A.S. Création Tapeten AG zum 31. Dezember 2010, des gebilligten Konzernabschlusses
zum 31. Dezember 2010, der Lageberichte für die A.S. Création Tapeten AG und den Konzern mit dem erläuternden Bericht zu den
Angaben nach §§ 289 Absatz 4 und 315 Absatz 4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats.
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2.
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Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss der A.S. Création Tapeten AG ausgewiesenen Bilanzgewinn in
Höhe von 7.751.866,25 EUR wie folgt zu verwenden:
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Ausschüttung einer Dividende von 1,35 EUR je Stückaktie; dies sind bei 2.756.351 dividendenberechtigten Stückaktien
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3.721.073,85 EUR
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Einstellung in die Gewinnrücklagen
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4.030.792,40 EUR
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Bilanzgewinn
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7.751.866,25 EUR
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Die Dividende ist ab dem 6. Mai 2011 zahlbar.
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3.
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Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2010
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Entlastung zu beschließen.
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4.
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Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Entlastung zu beschließen.
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5.
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Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2011
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Köln, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer
für das Geschäftsjahr 2011 zu wählen.
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6.
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Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder
Das Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung vom 31. Juli 2009 (‘VorstAG’) ermöglicht es der Hauptversammlung, einen
Beschluss über die Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder zu fassen (§ 120 Absatz 4 AktG). Durch diesen
Beschluss soll den Aktionären ein Instrument an die Hand gegeben werden, ihre Auffassung zum Vergütungssystem zum Ausdruck
zu bringen.
Nachdem der Aufsichtsrat im abgelaufenen Geschäftsjahr ein geändertes Vergütungssystem für den Vorstand beschlossen hat, das
ab dem 1. April 2011 Geltung beanspruchen wird, soll in diesem Jahr von der Möglichkeit einer Beschlussfassung der Hauptversammlung
über die Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder Gebrauch gemacht werden. Das neue Vergütungssystem für
die Vorstandsmitglieder der Gesellschaft ist im Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2010 ausführlich dargestellt, der
im Geschäftsbericht 2010 als Teil des Corporate Governance Berichts ab Seite 24 abgedruckt ist.
Vorsorglich weisen wir jedoch darauf hin, dass ein solcher Beschluss gemäß § 120 Absatz 4 Satz 2 AktG für den Aufsichtsrat
rechtlich nicht verbindlich ist. Zudem ist eine Anfechtung des Beschlusses nach § 243 AktG ausgeschlossen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das mit Wirkung ab dem 1. April 2011 geänderte System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder
der A.S. Création Tapeten AG zu billigen.
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7.
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Beschlussfassung über das Unterbleiben der Angaben zur individualisierten Offenlegung der Vorstandsbezüge
Börsennotierte Aktiengesellschaften sind nach näherer Regelung des Handelsgesetzbuchs verpflichtet, die Vergütung der Mitglieder
des Vorstands im Jahres- und Konzernabschluss oder im jeweiligen Lagebericht individualisiert offenzulegen, sofern nicht die
Hauptversammlung die Nichtanwendung der Bestimmungen über die individualisierte Offenlegung beschließt. Ein solcher Beschluss,
der einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals bedarf, kann jeweils
für höchstens fünf Jahre gefasst werden (§§ 286 Absatz 5, 314 Absatz 2 Satz 2, 315a Absatz 1 HGB).
Vorstand und Aufsichtsrat sind unverändert der Ansicht, dass eine Verpflichtung zur individualisierten Offenlegung der Vorstandsvergütung
unverhältnismäßig stark in die geschützte Privatsphäre der betroffenen Personen eingreift. Der zur Befreiung von dieser Verpflichtung
von der Hauptversammlung vom 17. Mai 2006 gefasste Beschluss, der letztmalig auf den Jahres- und Konzernabschluss des Geschäftsjahres
2010 Anwendung gefunden hat, soll daher erneuert werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:
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In den Jahres- und Konzernabschlüssen der Gesellschaft unterbleiben die in § 285 Nr. 9 Buchstabe a) Satz 5 bis 8 HGB sowie
§ 314 Absatz 1 Nr. 6 Buchstabe a) Satz 5 bis 8 HGB verlangten Angaben. Dieser Beschluss findet erstmals auf den Jahres- und
den Konzernabschluss des laufenden Geschäftsjahres der Gesellschaft und letztmals auf den Jahres- und den Konzernabschluss
für das zum 31. Dezember 2015 endende Geschäftsjahr der Gesellschaft Anwendung.
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8.
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Wahlen zum Aufsichtsrat
Die Amtszeit sämtlicher Aufsichtsratsmitglieder endet mit Ablauf der Hauptversammlung am 5. Mai 2011. Der Aufsichtsrat setzt
sich gemäß §§ 96 Absatz 1, 101 Absatz 1 Aktiengesetz und §§ 1 Absatz 1, 4 Absatz 1 Drittelbeteiligungsgesetz sowie § 9 Absatz
1 der Satzung aus vier von der Hauptversammlung und zwei von den Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern zusammen. Die Hauptversammlung
ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. Gemäß § 9 Absatz 2 der Satzung erfolgt die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder für die
Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2015 beschließen wird.
Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung vor, folgende vier Personen als Vertreter der Aktionäre in den Aufsichtsrat
zu wählen, wobei Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten sowie in vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien jeweils angegeben sind:
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Franz Jürgen Schneider, Köln
Herr Schneider, Jahrgang 1943, war bis 2001 Vorstandsvorsitzender der A.S. Création Tapeten AG. Seit dem 28. Juni 2001 ist
Herr Schneider Mitglied und Vorsitzender des Aufsichtsrats der A.S. Création Tapeten AG. Eine Mitgliedschaft in weiteren Aufsichtsräten
oder vergleichbaren Kontrollgremien besteht nicht.
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Jella Susanne Benner-Heinacher, Düsseldorf
Frau Benner-Heinacher, Jahrgang 1960, ist Rechtsanwältin und Geschäftsführerin der DSW Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz
e.V. in Düsseldorf. Dem Aufsichtsrat der A.S. Création Tapeten AG gehört Frau Benner-Heinacher seit dem 7. April 1998 an.
Darüber hinaus ist Frau Benner-Heinacher Mitglied im Aufsichtsrat der K+S AG, Kassel.
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Dr. Rüdiger Liebs, Neustadt an der Weinstraße
Herr Dr. Liebs, Jahrgang 1939, ist Rechtsanwalt in einer Kanzlei für Unternehmens-, Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht in
Neustadt an der Weinstraße. Dem Aufsichtsrat der A.S. Création Tapeten AG gehört Herr Dr. Liebs seit dem 7. April 1998 an.
Darüber hinaus ist Herr Dr. Liebs Mitglied in folgenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren Kontrollgremien:
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Deutsche Investitions- und Vermögenstreuhand AG (DIVAG), Düsseldorf (Vorsitz)
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Dierig Holding AG, Augsburg
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Dr. Dieter Schadt, Stuttgart
Herr Dr. Schadt, Jahrgang 1936, war u.a. Vorsitzender des Vorstands der Celesio AG, Stuttgart, (ehemals GEHE AG) und bis 2001
Vorsitzender des Vorstands der Franz Haniel & Cie. GmbH, Duisburg. Dem Aufsichtsrat der A.S. Création Tapeten AG gehört Herr
Dr. Schadt seit dem 17. Mai 2006 an. Darüber hinaus ist Herr Dr. Schadt Mitglied im Aufsichtsrat der Lufthansa Service Holding
AG, Kriftel.
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Um der entsprechenden Empfehlung des Deutschen Corporate Governance Kodex zu folgen, soll die Wahl als Einzelwahl durchgeführt
werden (Ziffer 5.4.3 des Kodex). Es ist des Weiteren beabsichtigt, dass der derzeitige Vorsitzende des Aufsichtsrats, Herr
Franz Jürgen Schneider, im Falle seiner Wiederwahl erneut für das Amt des Vorsitzenden des Aufsichtsrats kandidiert. Herr
Dr. Liebs erfüllt die besonderen Anforderungen des § 100 Absatz 5 AktG und soll dem Aufsichtsrat, wie bisher, als unabhängiger
Finanzexperte im Sinne dieser Vorschrift angehören.
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9.
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Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals und die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals
mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre und Satzungsänderung
Die Hauptversammlung hat den Vorstand mit Beschluss vom 3. Mai 2007 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital
durch Ausgabe neuer Aktien gegen Bar- oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals, insgesamt jedoch höchstens um 4.500.000,00
EUR zu erhöhen (Genehmigtes Kapital). Diese Ermächtigung läuft am 30. April 2012 aus. Sie soll daher erneut für fünf Jahre erteilt
werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:
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a)
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Der Vorstand wird – unter gleichzeitiger Aufhebung der am 3. Mai 2007 erteilten Ermächtigung gemäß § 4 Absatz 3 der Satzung,
von der die Gesellschaft keinen Gebrauch gemacht hat – ermächtigt, bis zum 4. Mai 2016 mit der Zustimmung des Aufsichtsrats
das Grundkapital einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt 4.500.000,00 EUR durch Ausgabe neuer Aktien gegen Sach- oder Bareinlagen
zu erhöhen (Genehmigtes Kapital). Den Aktionären ist ein Bezugsrecht zu gewähren.
Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bis zu einem Betrag, der
10 % des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung und des zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung bestehenden
Grundkapitals nicht überschreitet, auszuschließen, um die neuen Aktien gegen Bareinlagen zu einem Ausgabebetrag auszugeben,
der den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags
nicht wesentlich unterschreitet. Auf diese 10 %-Grenze werden die Aktien angerechnet, die aufgrund einer Ermächtigung gemäß
§ 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG veräußert wurden, es sei
denn, die Ermächtigung gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 i.V.m. § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG zum Ausschluss des Bezugsrechts wurde bis
zum Zeitpunkt der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals erneut durch die Hauptversammlung erteilt. Durch diese Anrechnung soll
vermieden werden, dass während der Geltungsdauer einer nach § 71 Absatz 1 Nr. 8 i.V.m. § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG erteilten
Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts zugleich sowohl von jener Ermächtigung als auch von der hier vorgeschlagenen
Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts Gebrauch gemacht wird.
Der Vorstand kann das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats zudem ausschließen, um insgesamt bis zu 50.000
Aktien als Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder mit ihr verbundener Unternehmen auszugeben.
Das Bezugsrecht kann weiterhin vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats ausgeschlossen werden, soweit es um den Erwerb
von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen oder den Erwerb sonstiger Wirtschaftsgüter geht, wenn der Erwerb oder
die Beteiligung im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt. Im Übrigen kann das Bezugsrecht nur für Spitzenbeträge
ausgeschlossen werden.
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b)
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§ 4 Absatz 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
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‘(3)
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Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 4. Mai 2016 einmalig
oder mehrmals um insgesamt bis zu EURO 4.500.000,00 durch Ausgabe von auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder
Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital).
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a)
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Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats
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–
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das Bezugsrecht der Aktionäre bis zu einem Betrag, der 10 % des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung und bis
zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet, ausschließen, um die neuen
Aktien gegen Bareinlagen zu einem Betrag auszugeben, der den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher Ausstattung
nicht wesentlich unterschreitet. Auf diese 10 %-Grenze werden die Aktien angerechnet, die aufgrund einer Ermächtigung gemäß
§ 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG veräußert wurden, es sei
denn, die Ermächtigung gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 i.V.m. § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG zum Ausschluss des Bezugsrechts wurde bis
zum Zeitpunkt der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals erneut durch die Hauptversammlung erteilt,
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–
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das Bezugsrecht der Aktionäre für die Ausgabe von insgesamt bis zu 50.000 neuen Aktien ausschließen, um Aktien als Belegschaftsaktien
an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder mit ihr verbundener Unternehmen auszugeben sowie
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das Bezugsrecht der Aktionäre zum Zwecke der Gewinnung von Sacheinlagen, insbesondere durch den Erwerb von Unternehmen oder
Beteiligungen an Unternehmen oder durch Erwerb sonstiger Wirtschaftsgüter, ausschließen, wenn der Erwerb oder die Beteiligung
im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt und gegen die Ausgabe von Aktien vorgenommen werden soll.
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Sofern der Vorstand von den vorgenannten Ermächtigungen keinen Gebrauch macht, kann das Bezugsrecht der Aktionäre nur für
Spitzenbeträge ausgeschlossen werden.
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b)
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Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer
Durchführung festzulegen.
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c)
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Wird das Grundkapital nach Maßgabe dieses Absatzes erhöht, gilt für die entsprechende Änderung der Satzung § 21.’
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Bericht des Vorstands nach § 186 Absatz 4 Satz 2 AktG zu Punkt 9 der Tagesordnung
Das bestehende Genehmigte Kapital, das den Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats neue Aktien gegen Bar- oder
Sacheinlagen auszugeben, läuft am 30. April 2012 und damit voraussichtlich vor der im Jahr 2012 stattfindenden nächsten Hauptversammlung
aus. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung daher bereits zum jetzigen Zeitpunkt die Schaffung eines neuen
Genehmigten Kapitals vor.
Aus Gründen der Flexibilität soll das vorgeschlagene Genehmigte Kapital ebenso wie schon das bestehende sowohl für Bar- als
auch für Sachkapitalerhöhungen genutzt werden können.
Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals haben die Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht. Dieses Bezugsrecht soll mit
Zustimmung des Aufsichtsrats jedoch in vier Fällen ausgeschlossen werden können:
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Zunächst ist im Falle einer Barkapitalerhöhung ein Bezugsrechtsausschluss für einen Erhöhungsbetrag von insgesamt 10 % des
zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens und der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals vorhandenen Grundkapitals möglich, um die neuen
Aktien zu einem Betrag abzugeben, der den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher Ausstattung nicht wesentlich
unterschreitet. Auf diese 10 %-Grenze werden die Aktien angerechnet, die aufgrund einer Ermächtigung gemäß § 71 Absatz 1 Nr.
8 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG veräußert wurden, es sei denn, die Ermächtigung
gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 i.V.m. § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG zum Ausschluss des Bezugsrechts wurde bis zum Zeitpunkt der Ausnutzung
des Genehmigten Kapitals erneut durch die Hauptversammlung erteilt. Durch diese Anrechnung soll vermieden werden, dass während
der Geltungsdauer einer nach § 71 Absatz 1 Nr. 8 i.V.m. § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG erteilten Ermächtigung zum Ausschluss des
Bezugsrechts zugleich sowohl von jener Ermächtigung als auch von der hier vorgeschlagenen Ermächtigung zum Ausschluss des
Bezugsrechts Gebrauch gemacht wird. Die vorstehende Ermächtigung erlaubt die rasche Durchführung einer Barkapitalerhöhung
zu einem den aktuellen Marktbedingungen möglichst nahekommenden Ausgabebetrag. Günstige Marktbedingungen können so kurzfristig
genutzt werden. Bei der Ausnutzung der Ermächtigung wird der Vorstand den Abschlag auf den Börsenpreis so niedrig bemessen,
wie dies nach den im Zeitpunkt der Platzierung vorherrschenden Marktbedingungen möglich ist. Durch die Ausgabe der Aktien
in enger Anlehnung an den Börsenpreis werden auch die Belange der Aktionäre gewahrt. Denn aufgrund des Umstands, dass die
Platzierung ohne gesetzliche Bezugsfrist unmittelbar nach Festsetzung des Ausgabebetrags erfolgen kann, muss bei der Festsetzung
nicht das Kursänderungsrisiko für den Zeitraum einer Bezugsfrist berücksichtigt werden; auch können durch Vermeidung des sonst
erforderlichen Bezugsrechtsabschlags die Eigenmittel in einem größeren Maße gestärkt werden als bei einer Bezugsrechtsemission.
Zudem steht den Aktionären grundsätzlich die Möglichkeit offen, durch Nachkauf gegebenenfalls ihre bisherige Anteilsquote
aufrecht zu erhalten. Ein weiterer Grund für den Bezugsrechtsausschluss besteht ferner darin, die Voraussetzungen dafür zu
schaffen, dass strategisch wichtige Investoren sich gegebenenfalls im Rahmen einer Kapitalerhöhung an der Gesellschaft beteiligen
können.
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Weiterhin kann auf der Grundlage der Ermächtigung das Bezugsrecht vom Vorstand für bis zu 50.000 neuen Aktien ausgeschlossen
werden, um diese neuen Aktien als Belegschaftsaktien auszugeben. Damit soll die Möglichkeit zu einer Stärkung der Mitarbeiterbeteiligung
offen gehalten werden.
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Darüber hinaus kann das Bezugsrecht vom Vorstand zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen
oder zum Zweck der Gewinnung sonstiger Sacheinlagen ausgeschlossen werden, wenn der jeweilige Erwerb im wohlverstandenen Interesse
der Gesellschaft liegt und gegen die Ausgabe von Aktien erfolgen soll. Diese Ermächtigung soll den Vorstand in die Lage versetzen,
ohne Beanspruchung der Börse eigene Aktien der Gesellschaft zur Verfügung zu haben, um in geeigneten Einzelfällen Unternehmen
oder Unternehmensbeteiligungen oder sonstige Vermögensgegenstände gegen Überlassung von Aktien der Gesellschaft erwerben zu
können. Zugleich erlaubt ein Erwerb gegen Überlassung von Aktien eine liquiditätsschonende Vornahme der jeweiligen Akquisition,
da die Gesellschaft insoweit keine bare Kaufpreiszahlung leisten muss. Vor allem der Erwerb eines Unternehmens oder einer
Unternehmensbeteiligung, nicht selten aber auch die Nutzung anderer Erwerbsgelegenheiten, erfordert in der Regel eine rasche
Entscheidung. Durch die vorgesehene Ermächtigung wird dem Vorstand die Möglichkeit gegeben, bei entsprechend sich bietenden
Gelegenheiten rasch und flexibel auf vorteilhafte Angebote reagieren zu können.
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Sofern der Vorstand von diesen Ermächtigungen keinen Gebrauch macht, kann das Bezugsrecht nur für Spitzenbeträge ausgeschlossen
werden. Hierdurch soll die Abwicklung einer Emission mit einem grundsätzlichen Bezugsrecht der Aktionäre erleichtert und praktikabler
werden. Spitzenbeträge können sich aus dem jeweiligen Emissionsvolumen und der Notwendigkeit eines handhabbaren Bezugsverhältnisses
ergeben. Der Wert solcher Spitzenbeträge für die einzelnen Aktionäre ist dabei erheblich geringer als der Aufwand, der bei
einer Emission ohne Ausschluss des Bezugsrechtes erforderlich wäre.
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Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur
Hauptversammlung anmelden und der Gesellschaft einen von ihrer Depotbank in Textform in deutscher oder englischer Sprache
erstellten besonderen Nachweis ihres Anteilsbesitzes übermitteln. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn
des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d.h. den 14. April 2011, 0.00 Uhr, beziehen (Nachweisstichtag). Die Anmeldung und
der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft spätestens am Donnerstag, den 28. April 2011, 24.00 Uhr, unter folgender
Adresse (Anmeldeadresse) zugegangen sein:
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A.S. Création Tapeten AG
c/o Deutsche Bank AG
Securities Production
– General Meetings –
Postfach 20 01 07
D-60605 Frankfurt am Main
Telefax-Nr.: +49-(0)69-12012-86045
E-Mail: WP.HV@Xchanging.com
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Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär
nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen
sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre
für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes
nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs
am Nachweisstichtag maßgeblich. Entsprechendes gilt für den Erwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum
Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Die
Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis
zu verlangen. Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, kann die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen.
Nach Eingang ihrer Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten
für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir unsere Aktionäre,
frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen.
Verfahren für die Stimmabgabe bei Stimmrechtsvertretung
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch
einen Bevollmächtigten, z. B. durch die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl,
ausüben lassen. Auch dann sind eine fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich. Ein Vollmachtsformular
erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte.
Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder eine diesen nach § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellte Person
bevollmächtigt wird, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der
Gesellschaft der Textform (§ 126 b BGB). Im Falle einer Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder
diesen nach § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellten Personen sind in der Regel Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils
zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind.
Außerdem bieten wir unseren Aktionären an, einen von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter zu
bevollmächtigen. Die Vollmacht an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist in Textform (§ 126 b BGB) zu
erteilen und muss in jedem Falle Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts enthalten. Ohne die Erteilung von Weisungen ist
die Vollmacht ungültig. Der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen.
Zur Erteilung der Vollmacht und der Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter kann das Eintrittskartenformular
verwendet werden. Auch im Falle einer Bevollmächtigung des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters ist der fristgerechte
Zugang der Anmeldung und des Nachweises über den Anteilsbesitz erforderlich. Weitere Einzelheiten zur Bevollmächtigung des
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt.
Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung
die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist. Für eine Übermittlung des Nachweises per Post oder per Fax verwenden Aktionäre
bzw. Aktionärsvertreter bitte folgende Adresse:
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A.S. Création Tapeten AG
– Investor Relations –
z. Hd. Herrn Maik Krämer
Südstraße 47
51645 Gummersbach
Telefax-Nr.: +49-(0)2261-542-304
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Der Nachweis kann auch unter der E-Mail-Adresse
hv2011@as-creation.de
übermittelt werden.
Die Vollmachten mit den Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft müssen bis zum 3. Mai 2011 bei der Gesellschaft
eingegangen sein, andernfalls können sie nicht berücksichtigt werden.
Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihre Stimmen schriftlich durch Briefwahl
abgeben. Auch in diesem Fall sind eine fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich. Die Briefwahl
kann ausschließlich unter Verwendung des hierfür mit der Eintrittskarte zugesandten Formulars erfolgen. Die per Briefwahl
abgegebenen Stimmen müssen bis zum 3. Mai 2011 bei der Gesellschaft eingegangen sein, andernfalls können sie nicht berücksichtigt
werden. Für eine Übermittlung des unterschriebenen Briefwahlformulares per Post oder per Fax verwenden Aktionäre bitte die
oben für die Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung genannte Adresse. Das Formular kann auch in Dateiform an die
E-Mail-Adresse
hv2011@as-creation.de
übermittelt werden.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
Zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung sind insgesamt 3.000.000 Aktien der A.S. Création Tapeten AG ausgegeben,
die ebenso viele Stimmrechte in der Hauptversammlung gewähren. Hiervon hält die Gesellschaft 243.649 Aktien als eigene Aktien,
aus denen ein Stimmrecht nicht ausgeübt werden kann. Die Gesamtzahl der Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung
beträgt daher 2.756.351.
Rechte der Aktionäre
Im Vorfeld sowie während der Hauptversammlung stehen den Aktionären unter anderem die folgenden Rechte zu:
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1.
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Anfragen, Gegenanträge sowie Wahlvorschläge von Aktionären
Eine Abschrift der zu Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen wird den Aktionären auf Anfrage unverzüglich zugesandt. Außerdem
werden diese Unterlagen auch in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausgelegt. Darüber hinaus stehen diese Unterlagen auf
der Internetseite der Gesellschaft unter
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http://www.as-creation.de/hv2011
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zur Einsichtnahme und zum Herunterladen bereit.
Wenn ein Aktionär Anfragen zur Hauptversammlung hat oder Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat
stellen oder Wahlvorschläge unterbreiten möchte, sind diese ausschließlich an folgende Adresse zu richten:
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A.S. Création Tapeten AG
– Investor Relations –
z. Hd. Herrn Maik Krämer
Südstraße 47
51645 Gummersbach
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Telefax-Nr.: +49-(0)2261-542-304
E-Mail: hv2011@as-creation.de
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Rechtzeitig, d.h. bis zum Ablauf des 20. April 2011 unter dieser Adresse eingegangene Gegenanträge oder Wahlvorschläge werden
den Aktionären nach näherer Maßgabe der §§ 126, 127 AktG unverzüglich nach ihrem Eingang unter der Internetadresse
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http://www.as-creation.de/hv2011
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zugänglich gemacht. Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht zugänglich gemacht.
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2.
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Recht auf Ergänzung der Tagesordnung
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (dies entspricht 450.000,00 EUR bzw. 150.000 Stück
Aktien) übersteigen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen
Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss der Gesellschaft unter der in Ziffer
1. genannten Adresse bis zum Ablauf des 4. April 2011 zugegangen sein. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit
mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung Inhaber der Aktien sind, d.h. seit mindestens Samstag, 5. Februar
2011 (0.00 Uhr).
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3.
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Auskunftsrecht
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich
der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den
Konzernabschluss eingebundenen Unternehmen zu erteilen. Dies gilt jedoch nur, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung
eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht.
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4.
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Weitergehende Erläuterungen
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Absatz 2, § 126 Absatz 1, § 127, § 131 Absatz 1 AktG finden
sich im Internet unter der Internetadresse:
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http://www.as-creation.de/hv2011
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Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung
Die Informationen und Unterlagen nach § 124 a AktG können im Internet unter
http://www.as-creation.de/hv2011
eingesehen und auf Wunsch heruntergeladen werden.
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung ebenfalls unter dieser Internetadresse bekannt gegeben.
Die Einladung zur Hauptversammlung ist im elektronischen Bundesanzeiger vom 25. März 2011 veröffentlicht und wurde darüber
hinaus am selben Tag solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die
Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.
Gummersbach, im März 2011
A.S. Création Tapeten AG
Der Vorstand
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