DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG
Frankfurt am Main
ISIN: DE000A0XFSF0/WKN: A0XFSF
Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung
am Montag, den 14. September 2015, 11:00 Uhr,
im
Sheraton Frankfurt Congress Hotel
Lyoner Straße 44-48, 60528 Frankfurt am Main
Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre,
wir laden Sie hiermit zu unserer außerordentlichen Hauptversammlung, die am Montag, den 14. September 2015, um 11:00 Uhr,
im Sheraton Frankfurt Congress Hotel, Lyoner Straße 44-48, 60528 Frankfurt am Main, stattfindet, ein.
Tagesordnung der außerordentlichen Hauptversammlung
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1.
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Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft gegen Sacheinlagen unter Ausschluss von gesetzlichen Bezugsrechten der Aktionäre
und entsprechende Ermächtigung zur Anpassung der Satzung
Der Vorstand der DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG hat am 31. Juli 2015 gemäß § 10 Abs. 1 und 3 Satz 1 WpÜG seine
Entscheidung veröffentlicht, gegenüber den Aktionären der Fair Value REIT-AG, München, ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot
in Form eines Umtauschangebots nach den Bestimmungen des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) abzugeben, das auf
den Erwerb aller von diesen gehaltenen Aktien der Fair Value REIT-AG gerichtet ist. Als Gegenleistung sollen den Aktionären
der Fair Value REIT-AG für jede von ihnen gehaltene Aktie der Fair Value REIT-AG mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals
von EUR 2,00 je Aktie zwei (2) neue Aktien der DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG aus einer Kapitalerhöhung gegen
Sacheinlagen angeboten werden (das ‘
Umtauschangebot
‘). Da die mit der Kapitalerhöhung geschaffenen neuen Aktien der DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG den Aktionären
der Fair Value REIT-AG zum Umtausch gegen ihre Aktien der Fair Value REIT-AG angeboten werden sollen, ist bei der vorgeschlagenen
Sachkapitalerhöhung das Bezugsrecht der bestehenden Aktionäre der DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG auszuschließen.
Die Aktien der Fair Value REIT-AG, für welche das Übernahmeangebot angenommen worden ist, sollen im Rahmen der Kapitalerhöhung
gegen Sacheinlagen in die DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG eingebracht werden. Die Abwicklung der Sachkapitalerhöhung
erfolgt unter Einschaltung der als Umtauschtreuhänder handelnden ODDO SEYDLER BANK AG, Frankfurt am Main (der ‘
Umtauschtreuhänder
‘).
Nach dem Inhalt des Umtauschangebots werden die Aktionäre der Fair Value REIT-AG, die das Angebot annehmen, die von ihnen
gehaltenen Aktien der Fair Value REIT-AG auf den Umtauschtreuhänder übertragen. Der Umtauschtreuhänder wird sodann diese von
ihm treuhänderisch gehaltenen Aktien der Fair Value REIT-AG in die DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG einbringen,
die neuen, im Zuge der gemäß Ziffer 1 der Tagesordnung zu beschließenden Kapitalerhöhung geschaffenen Aktien der DEMIRE Deutsche
Mittelstand Real Estate AG zeichnen und nach ihrer Entstehung entsprechend dem Inhalt des Umtauschangebots auf die Aktionäre
der Fair Value REIT-AG übertragen. Die DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG wird die erworbenen Aktien der Fair Value
REIT-AG in Paketen von jeweils weniger als 10 % der Aktien und der Stimmrechte der Fair Value REIT-AG an 100 %ige Tochtergesellschaften
übertragen, um die Voraussetzung gemäß § 11 Abs. 4 REIT-Gesetz für die Aufrechterhaltung des REIT-Status der Fair Value REIT-AG
zu erfüllen. Ferner beabsichtigt die DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG, den gemäß § 11 Abs. 1 REIT-Gesetz erforderlichen
Streubesitz für die Aufrechterhaltung des REIT-Status der Fair Value REIT-AG bestmöglich sicherzustellen.
Auf Grundlage des vorstehend näher beschriebenen Umtauschverhältnisses und der derzeit ausstehenden Zahl von Aktien der Fair
Value REIT-AG beträgt die maximale Zahl der im Zuge des Umtauschangebots auszugebenden neuen Aktien der DEMIRE Deutsche Mittelstand
Real Estate AG Stück 28.220.646. Um zudem im Rahmen des Umtauschangebots auch Aktien aus der möglichen Wandlung der von der
Fair Value REIT-AG ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen der Wandelanleihe 2015/2020 (ISIN DE000A13SAB8) erwerben zu können,
soll vorsorglich die Möglichkeit zur Ausgabe von weiteren bis zu 2.541.000 neuen Aktien der DEMIRE Deutsche Mittelstand Real
Estate AG, d.h. insgesamt bis zu 30.761.646 neuen Aktien der DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG geschaffen werden.
Da sich die Grundkapitalziffer der DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG von derzeit EUR 27.351.404,00, eingeteilt in
27.315.404 auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie,
durch die Ausgabe von Aktien aus der Wandlung der von der DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen
aus der Wandelanleihe 2013/2018 sowie der Pflicht-Wandelanleihe 2015/2018 bis zur Hauptversammlung noch ändern kann und zudem
eine Anpassung des satzungsmäßigen Grundkapitals durch die für den 28. August 2015 einberufene ordentliche Hauptversammlung
der DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG derzeit noch aussteht, soll im Rahmen des Kapitalerhöhungsbeschlusses kein
Ausgangs- und Endbetrag der Kapitalerhöhung, sondern lediglich der bis zu Erhöhungsbetrag angegeben werden. Vorstand und Aufsichtsrat
werden den Aktionären den endgültigen Ausgangs- und bis zu Endbetrag der Kapitalerhöhung in der Hauptversammlung bekanntgeben
und gegebenenfalls erläutern.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:
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a)
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Kapitalerhöhung
Das satzungsgemäße Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 30.761.646,00 durch Ausgabe von bis zu 30.761.646 auf
den Inhaber lautenden nennwertlosen Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie (die ‘
Neuen Aktien
‘) gegen Sacheinlagen erhöht.
Der Ausgabebetrag der Neuen Aktien beträgt jeweils EUR 1,00. Die Differenz zwischen dem Ausgabebetrag der Neuen Aktien und
dem Einbringungswert des Sacheinlagegegenstands soll der Kapitalrücklage zugewiesen werden.
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b)
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Gewinnberechtigung
Die Neuen Aktien sind ab dem 1. Januar 2015 voll gewinnberechtigt.
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c)
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Ausschluss des Bezugsrechts
Das Bezugsrecht der Aktionäre der DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG ist ausgeschlossen. Die Neuen Aktien werden im
Rahmen eines an die Aktionäre der Fair Value REIT-AG gemäß §§ 29 ff. WpÜG zu richtenden freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots
in Form eines Umtauschangebots (einschließlich der etwaigen Ausübung eines Andienungsrechts gemäß § 39c WpÜG) (das ‘
Umtauschangebot
‘) im Verhältnis 1:2 ausgegeben. Das bedeutet, dass jeder Aktionär der Fair Value REIT-AG, der das Umtauschangebot annimmt,
berechtigt ist, für jede zum Umtausch eingereichte Aktie der Fair Value REIT-AG zwei (2) neue Aktien aus dieser Kapitalerhöhung
gegen Sacheinlagen zu beziehen.
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d)
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Umtauschtreuhänder
Die Zeichnung der Neuen Aktien erfolgt durch die ODDO SEYDLER BANK AG, Schillerstraße 27-29, 60313 Frankfurt am Main, in ihrer
Funktion als Umtauschtreuhänder für diejenigen Aktionäre der Fair Value REIT-AG, die das Umtauschangebot angenommen haben.
Dementsprechend wird der Umtauschtreuhänder hiermit zur Zeichnung der Neuen Aktien zugelassen. Der Umtauschtreuhänder wird
die zum Umtausch eingereichten Aktien der Fair Value REIT-AG als Sacheinleger in die DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate
AG einbringen.
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e)
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Umfang der Kapitalerhöhung
Die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen soll nur in dem Umfang durchgeführt werden, als bis zum Ablauf der in Ziffer 1.i) genannten
Frist eine Zeichnung Neuer Aktien durch den Umtauschtreuhänder erfolgt.
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f)
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Keine Prüfung der Sacheinlage
Der Vorstand beabsichtigt, bei der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen bei Vorliegen der Voraussetzungen von einer Prüfung
der Sacheinlage (§ 183 Abs. 3 AktG) gemäß §§ 183a, 33a AktG abzusehen.
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g)
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Weitere Einzelheiten
Der Vorstand ist berechtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen, insbesondere
die Anzahl der letztlich auszugebenden Neuen Aktien, festzulegen. Die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen kann in mehreren
Tranchen durchgeführt werden.
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h)
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Ermächtigung zur Satzungsanpassung
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Satzung entsprechend der Durchführung der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen anzupassen.
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i)
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Befristung
Der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals gegen Sacheinlagen wird ungültig, wenn die Durchführung dieser Kapitalerhöhung
nicht bis zum 13. März 2016, 24.00 Uhr (MEZ), im Handelsregister eingetragen ist.
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Bericht des Vorstands gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zum Tagesordnungspunkt 1 der außerordentlichen Hauptversammlung über
den Grund für den Ausschluss des Bezugsrechts
Der Vorstand hat zu dem Tagesordnungspunkt 1 gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht über den Grund des
vorgesehenen Bezugsrechtsausschlusses sowie die Begründung des vorgeschlagenen Umtauschverhältnisses erstattet. Der Vorstandsbericht
ist mit seinem wesentlichen Inhalt dieser Einladung zur Hauptversammlung als
Anlage 1
beigefügt. Der Vorstandsbericht ist zudem vom heutigen Tag an im Internet unter www.demire.ag und dort im Bereich ‘Investor
Relations’ unter dem weiterführenden Link ‘Hauptversammlung’ bzw. unter dem Link http://www.demire.ag/de/investors/annuals.php
zugänglich.
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2.
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Beschlussfassung über die Schaffung eines Genehmigten Kapitals III/2015 mit Bezugsrechtsausschluss sowie entsprechende Änderung
der Satzung
Vor dem Hintergrund der unter Tagesordnungspunkt 1 dieser außerordentlichen Hauptversammlung zur Beschlussfassung vorgeschlagenen
Sachkapitalerhöhung beabsichtigen Vorstand und Aufsichtsrat, zusätzlich zu dem von der ordentlichen Hauptversammlung am 28.
August 2015 zu beschließenden Genehmigten Kapital II/2015 ein weiteres Genehmigtes Kapital III/2015 bezogen auf das im Falle
einer Beschließung und Eintragung der Durchführung der Sachkapitalerhöhung gemäß Tagesordnungspunkt 1 im Handelsregister der
Gesellschaft erhöhte Grundkapital zu schaffen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, Folgendes zu beschließen:
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a)
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Änderung von § 6 der Satzung
Unter der Maßgabe, dass die Durchführung der unter Tagesordnungspunkt 1 dieser außerordentlichen Hauptversammlung zur Beschlussfassung
anstehenden Sachkapitalerhöhung mindestens um EUR 14.138.544,00 in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen wird,
schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, § 6 der Satzung nach dessen letztem Absatz durch Ergänzung um folgende weitere Absätze
zu ändern:
‘Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 13. September
2020 einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 7.069.272,00 durch Ausgabe von insgesamt 7.069.272 neuen, auf den Inhaber
lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital III/2015).
Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die neuen Aktien können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten
mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, das Bezugsrecht der Aktionäre ein- oder mehrmalig auszuschließen,
(i) soweit es erforderlich ist, um etwaige Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen, (ii) soweit die neuen
Aktien gegen Sacheinlage ausgegeben werden oder (iii) soweit neue Aktien gegen Bareinlagen ausgegeben werden und der auf die
neu auszugebenden Aktien insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals den Betrag von insgesamt EUR 1.413.854,00
(der ‘
Höchstbetrag I
‘), oder, sollte dieser Betrag niedriger sein, von insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens und zum Zeitpunkt der
erstmaligen Ausübung dieser Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss bestehenden Grundkapitals (der ‘
Höchstbetrag II
‘) nicht überschreitet und der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft
gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet.
Auf den Höchstbetrag I und den Höchstbetrag II ist das auf diejenigen Aktien entfallende Grundkapital anzurechnen die zur
Bedienung von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen ausgegeben
werden oder auszugeben sind, die jeweils nach dem 14. September 2015 in entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4
AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden, oder die nach dem 14. September 2015 in entsprechender Anwendung
von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG veräußert werden. Eine solche Anrechnung auf den Höchstbetrag I erfolgt nicht, wenn und soweit
das auf die betreffenden Aktien entfallende Grundkapital bereits auf den Höchstbetrag eines anderen von der Hauptversammlung
beschlossenen und im Handelsregister eingetragenen genehmigten Kapitals angerechnet worden ist. Ferner erfolgt weder eine
Anrechnung auf den Höchstbetrag I noch auf den Höchstbetrag II, wenn im Falle einer Veräußerung von Aktien diese Veräußerung
über die Börse oder den Freiverkehr oder aufgrund eines öffentlichen Angebotes an die Aktionäre erfolgt ist. Ferner ist auf
den Höchstbetrag II das auf diejenigen Aktien entfallende Grundkapital anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung
aufgrund einer anderen Ermächtigung zur Ausgabe von neuen Aktien aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts
gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ab dem 14. September 2015 ausgegeben werden. Dabei ist in jedem Fall sicherzustellen, dass
die Höchstgrenze aus § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG von 10 % des Grundkapitals im Rahmen aller von der Hauptversammlung beschlossenen
und im Handelsregister eingetragenen genehmigten Kapitalien insgesamt eingehalten wird.
Eine erfolgte Anrechnung entfällt, soweit Ermächtigungen zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten
und/oder Gewinnschuldverschreibungen gemäß § 221 Absatz 4 Satz 2, § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG oder zur Veräußerung von eigenen
Aktien gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8, § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG oder zur Ausgabe neuer Aktien aus genehmigtem Kapital gemäß §
203 Abs. 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG nach einer Ausübung solcher Ermächtigungen, die zur Anrechnung geführt haben, von der
Hauptversammlung erneut erteilt werden.
Der Vorstand ist ferner ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung mit Zustimmung des
Aufsichtsrats festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der §§ 5 und 6 der Satzung nach vollständiger oder
teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals III/2015
und, falls das genehmigte Kapitals bis zum 13. September 2020 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt worden sein sollte,
nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.’
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b)
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Anweisung an den Vorstand
Der Vorstand wird angewiesen, die unter lit. a) zu beschließende Satzungsänderung erst und nur dann zur Eintragung im Handelsregister
der Gesellschaft anzumelden, wenn die Durchführung der unter Tagesordnungspunkt 1 dieser außerordentlichen Hauptversammlung
zur Beschlussfassung anstehenden Sachkapitalerhöhung mindestens in Höhe von EUR 14.138.544,00 in das Handelsregister der Gesellschaft
eingetragen worden ist.
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Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung über den Ausschluss des Bezugsrechts zu Punkt 2 der Tagesordnung gemäß §§ 203
Abs. 2, 186 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 AktG
Die Schaffung einer zusätzlichen Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals (Genehmigtes Kapital III/2015) soll der Verwaltung
für die folgenden fünf Jahre die Möglichkeit geben, sich im Bedarfsfall rasch und flexibel erforderlich werdendes Eigenkapital
beschaffen zu können. Dabei soll sich bereits an dem infolge der unter Tagesordnungspunkt 1 dieser außerordentlichen Hauptversammlung
zu beschließenden Sachkapitalerhöhung erhöhten Grundkapital unter der Annahme und der Voraussetzung orientiert werden, dass
das Umtauschangebot für mindestens 50,1 % der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Einberufung der außerordentlichen Hauptversammlung
im Bundesanzeiger ausstehenden Aktien der Fair Value REIT-AG angenommen wird und daher neue Aktien der Gesellschaft im Umfang
von mindestens Stück 14.138.544 (dies entspricht einer Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft um mindestens EUR 14.138.544,00)
geschaffen werden müssen.
Die Verfügbarkeit von Finanzierungsinstrumenten unabhängig vom Turnus der jährlichen ordentlichen Hauptversammlungen ist von
besonderer Wichtigkeit, da der Zeitpunkt, zu dem entsprechende Mittel beschafft werden müssen, nicht im Voraus bestimmt werden
kann. Etwaige Transaktionen können im Wettbewerb mit anderen Unternehmen zudem häufig nur erfolgreich durchgeführt werden,
wenn gesicherte Finanzierungsinstrumente bereits zum Zeitpunkt des Verhandlungsbeginns zur Verfügung stehen. Der Gesetzgeber
hat dem sich daraus ergebenden Bedürfnis der Unternehmen Rechnung getragen und räumt Aktiengesellschaften die Möglichkeit
ein, die Verwaltung zeitlich befristet und betragsmäßig beschränkt zu ermächtigen, das Grundkapital ohne einen weiteren Hauptversammlungsbeschluss
zu erhöhen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung daher vor, eine solche Ermächtigung zu erteilen.
Bei Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Damit
können alle Aktionäre im Verhältnis ihrer Beteiligung an einer Kapitalerhöhung teilhaben und sowohl ihren Stimmrechtseinfluss
als auch ihre gewinn- und wertmäßige Beteiligung an der Gesellschaft aufrechterhalten. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn
die neuen Aktien den Aktionären nicht unmittelbar zum Bezug angeboten werden, sondern unter Einschaltung eines oder mehrerer
Kreditinstitute, sofern diese verpflichtet sind, die übernommenen Aktien den Aktionären im Wege des sog. mittelbaren Bezugsrechts
zum Bezug anzubieten. Der Beschlussvorschlag sieht daher eine entsprechende Regelung vor.
Die unter (i) vorgeschlagene Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats etwaige Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht
der Aktionäre auszuschließen, dient dazu, im Hinblick auf den Betrag der jeweiligen Kapitalerhöhung ein praktikables Bezugsrechtsverhältnis
darstellen zu können.
Die unter (ii) vorgeschlagene Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss soll der Gesellschaft insbesondere den Erwerb von Unternehmen,
Teilen von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen, oder von Forderungen beziehungsweise Direktinvestitionen in Immobilien
gegen Gewährung von Aktien ermöglichen. Dies ist eine übliche Form der Akquisition. Die Praxis zeigt, dass in vielen Fällen
die Inhaber attraktiver Akquisitionsobjekte als Gegenleistung insbesondere für die Veräußerung ihrer Anteile oder eines Unternehmens
die Verschaffung von Aktien der erwerbenden Gesellschaft verlangen. Um auch solche Akquisitionsobjekte erwerben zu können,
muss die Gesellschaft die Möglichkeit haben, ihr Grundkapital unter Umständen sehr kurzfristig gegen Sacheinlage unter Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre zu erhöhen. Zudem wird es der Gesellschaft durch die vorgeschlagene Regelung ermöglicht, Unternehmen,
Teile von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen sowie sonstige Vermögensgegenstände, wie z. B. auch Forderungen gegen
die Gesellschaft, zu erwerben, ohne dabei über Gebühr die eigene Liquidität in Anspruch nehmen zu müssen.
Die unter (iii) vorgesehene Ermächtigung, bei Ausgabe neuer Aktien gegen Bareinlage das Bezugsrecht der Aktionäre einmalig
oder mehrmals für einen Teilbetrag des genehmigten Kapitals auszuschließen, der EUR 1.413.854,00 und 10 % des zum Zeitpunkt
des Wirksamwerdens und zum Zeitpunkt der erstmaligen Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht übersteigt,
stützt sich auf die Bestimmung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG. Die betragsmäßige Begrenzung auf EUR 1.413.854,00 steht im
Zusammenhang mit dem der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft am 28. August 2015 unter Tagesordnungspunkt 6 zum
Beschluss vorgeschlagenen neuen Genehmigten Kapital II/2015, das ebenfalls eine Ermächtigung vorsieht, bei Ausgabe neuer Aktien
gegen Bareinlage das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, aber begrenzt auf einen Betrag von EUR 2.735.140,00 oder, sollte
dieser Betrag niedriger sein, auf einen Betrag von insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens und zum Zeitpunkt der
erstmaligen Ausübung dieser Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss bestehenden Grundkapitals. Die Begrenzung des Ermächtigungsbetrages
für eine solche Kapitalerhöhung auf 10 % des Grundkapitals und das Erfordernis, dass der Ausgabebetrag der neuen Aktien den
jeweiligen Börsenpreis der schon notierten Aktien zum Zeitpunkt der Ausgabe nicht wesentlich unterschreiten darf, stellen
sicher, dass der Schutzbereich des Bezugsrechts, nämlich die Sicherung der Aktionäre vor einem Einflussverlust und einer Gewinnanteils-
und Wertverwässerung, nicht bzw. nur in einem zumutbaren Maße berührt wird. Der Einfluss der vom Bezug ausgeschlossenen Aktionäre
kann durch Nachkauf über die Börse gesichert werden. Für die Gesellschaft führt die bezugsrechtsfreie Kapitalerhöhung zu einer
größtmöglichen Kapitalschöpfung und zu optimalen Erlösen. Die Gesellschaft wird insbesondere in die Lage versetzt, auf günstige
Börsensituationen schnell und flexibel zu reagieren. Zwar gestattet § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG eine Veröffentlichung des Bezugspreises
bis spätestens drei Tage vor Ablauf der (mindestens zweiwöchigen) Bezugsfrist. Angesichts der Volatilität an den Aktienmärkten
ist aber auch in diesem Fall ein Marktrisiko, namentlich ein Kursänderungsrisiko, über mehrere Tage in Rechnung zu stellen,
das zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung des Veräußerungspreises und so zu nicht marktnahen Konditionen führen kann.
Zudem kann die Gesellschaft bei Einräumung eines Bezugsrechts wegen der Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf günstige
Marktverhältnisse reagieren. Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts liegt damit im Interesse der Gesellschaft und
ihrer Aktionäre.
Zum weiteren Schutz der Aktionäre vor Einflussverlust und Wertverwässerung ist die Ermächtigung für einen Bezugsrechtsausschluss
dadurch begrenzt, dass andere wie eine bezugsrechtslose Barkapitalerhöhung wirkende Kapitalmaßnahmen auf den Höchstbetrag
I und den Höchstbetrag II angerechnet werden, bis zu dem eine Barkapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss aus dem Genehmigten
Kapital III/2015 erfolgen kann. So sieht die Ermächtigung vor, dass eine Veräußerung von Aktien, die die Gesellschaft aufgrund
einer Ermächtigung der Hauptversammlung gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG erworben hat, ohne den Aktionären den Bezug dieser
Aktien anzubieten, den Höchstbetrag I und den Höchstbetrag II ebenso reduziert, wie eine zukünftige Ausgabe von Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen, soweit das Bezugsrecht der Aktionäre dabei
ausgeschlossen wird.
Eine solche Anrechnung auf den Höchstbetrag I ist aber dann nicht erforderlich und soll daher nicht erfolgen, wenn und soweit
das auf die betreffenden Aktien entfallende Grundkapital bereits auf den Höchstbetrag eines anderen von der Hauptversammlung
beschlossenen und im Handelsregister eingetragenen genehmigten Kapitals, z. B. auf den Höchstbetrag des auf der ordentlichen
Hauptversammlung vom 28. September 2015 zur Beschlussfassung anstehenden Genehmigte Kapitals II/2015, angerechnet worden ist.
Ferner ist eine Anrechnung auf den Höchstbetrag I und den Höchstbetrag II nicht erforderlich und muss nicht erfolgen, wenn
Aktien in entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG veräußert werden und diese Veräußerung über die Börse oder
den Freiverkehr oder aufgrund eines öffentlichen Angebotes an die Aktionäre erfolgt.
Zum Schutz der Aktionäre ist weiterhin vorgesehen, dass auf den Höchstbetrag II auch das auf diejenigen Aktien entfallende
Grundkapital anzurechnen ist, die während der Laufzeit der Ermächtigung aufgrund einer weiteren von der Hauptversammlung beschlossenen
und im Handelsreigster eingetragenen Ermächtigung zur Ausgabe von Aktien aus genehmigtem Kapital, z. B. aus dem zur Beschlussfassung
der ordentlichen Hauptversammlung vom 28. September 2015 anstehenden Genehmigten Kapital II/2015, nach dem 14. September 2015
unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Dieser Fall würden eintreten, wenn infolge
einer Kapitalherabsetzung das Grundkapital der Gesellschaft unter den Betrag von EUR 41.489.948,00 gesunken ist und betragsmäßig
angegebene Höchstbeträge aus mehreren bestehenden genehmigten Kapitalien in ihrer bisher nicht in Anspruch genommenen Summe
über einem Betrag von 10 % des dann bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft liegen.
Die vorstehende Anrechnung soll jedoch wieder entfallen, soweit nach einer Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen,
Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen in entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG, die zu einer
Anrechnung auf den Höchstbetrag geführt hat, die Hauptversammlung eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen mit der Möglichkeit zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss
in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG beschließt oder die Hauptversammlung erneut eine Ermächtigung zum
Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien mit der Möglichkeit zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss in entsprechender Anwendung
von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erteilt. Entsprechendes soll gelten, soweit eine Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien aus genehmigtem
Kapital gemäß § 203 Abs. 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG nach einer Ausübung einer solchen Ermächtigung, die zur Anrechnung geführt
hat, von der Hauptversammlung erneut erteilt wird. Denn in diesen Fällen hat die Hauptversammlung erneut über die Ermächtigung
zu einem erleichterten Bezugsrechtsausschluss entschieden, so dass der Grund der Anrechnung auf den Höchstbetrag wieder entfallen
ist. Soweit erneut Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechte und/oder Gewinnschuldverschreibungen unter
erleichtertem Bezugsrechtsausschluss ausgegeben, erneut Aktien unter erleichtertem Bezugsrechtsausschluss veräußert werden
oder erneut Aktien unter erleichtertem Bezugsrechtsausschluss aus genehmigten Kapital geschaffen werden können, soll die Ermächtigung
zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss für die (Rest-)Laufzeit der Ermächtigung mit anderen Worten auch wieder für die Ausgabe
neuer Aktien aus dem Genehmigten Kapital III/2015 bestehen, auf das die Anrechnung erfolgt ist. Mit Inkrafttreten der neuen
Ermächtigung zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss fällt nämlich die durch die Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen,
Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss entsprechend § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG bzw. die durch die Ausgabe eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bzw. die durch die
Ausgabe von Aktien gemäß § 203 Abs. 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG entstandene Sperre hinsichtlich der Ausgabe neuer Aktien aus
dem bereits bestehenden Genehmigten Kapital III/2015 weg. Da die Mehrheitsanforderungen an einen solchen Beschluss mit denen
eines Beschlusses über die Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien aus dem genehmigten Kapital unter erleichtertem Bezugsrechtsausschluss
entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG identisch sind, ist in der Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Schaffung
einer neuen Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG im Rahmen der Veräußerung eigener Aktien
oder einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen
mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zugleich auch eine Bestätigung hinsichtlich
des Ermächtigungsbeschlusses zur Ausgabe neuer Aktien aus dem Genehmigten Kapital III/2015 gemäß § 203 Abs. 2, § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG zu sehen. Entsprechendes gilt bei einer erneuten Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals mit der Ermächtigung
zum Bezugsrechtsausschluss gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG. Im Falle einer erneuten Ausübung einer Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss
in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt die Anrechnung erneut. Im Ergebnis führt diese
Regelung dazu, dass der Vorstand ohne erneute Beschlussfassung der Hauptversammlung während der (Rest-)Laufzeit der Ermächtigung
insgesamt nur einmal vom erleichterten Bezugsrechtsausschluss gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG Gebrauch machen
kann und im Falle einer erneuten Beschlussfassung der Hauptversammlung der Vorstand während der (Rest-)Laufzeit der Ermächtigung
wieder frei in der Wahl ist, ob er von den Erleichterungen des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG innerhalb der gesetzlichen Grenzen
im Zusammenhang mit Barkapitalerhöhungen aus genehmigtem Kapital Gebrauch macht.
Durch diese Regelungen ist sichergestellt, dass die Höchstgrenze aus § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG von 10 % des Grundkapitals im
Rahmen aller von der Hauptversammlung beschlossenen und im Handelsregister eingetragenen genehmigten Kapitalien insgesamt
eingehalten wird.
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in allen drei Fällen in den umschriebenen
Grenzen erforderlich und im Interesse der Gesellschaft geboten.
Der Vorstand wird im Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss
Gebrauch macht, falls sich die Möglichkeiten zum Erwerb von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen
oder sonstiger Vermögensgegenstände konkretisieren und dabei auch sorgfältig abwägen, ob als Gegenleistung zu übertragende
Aktien ganz oder teilweise durch eine Kapitalerhöhung oder durch Erwerb eigener Aktien beschafft werden. Der Vorstand wird
das Bezugsrecht der Aktionäre nur dann ausschließen, wenn der Erwerb gegen Ausgabe von Aktien der Gesellschaft in ihrem wohl
verstandenen Interesse liegt. Der Aufsichtsrat wird seine erforderliche Zustimmung zur Ausnutzung des genehmigten Kapitals
unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre nur dann erteilen, wenn die beschriebenen sowie sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen
erfüllt sind. Über die Einzelheiten der Ausnutzung des genehmigten Kapitals wird der Vorstand in der Hauptversammlung berichten,
die auf eine etwaige Ausnutzung des genehmigten Kapitals folgt.
Auslage von Unterlagen
Vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an liegen die folgenden Unterlagen in den Geschäftsräumen der Gesellschaft,
Lyoner Straße 32, 60528 Frankfurt am Main, während der üblichen Geschäftszeiten zur Einsicht der Aktionäre aus und werden
auch in der Hauptversammlung ausliegen:
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Bericht des Vorstands gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zum Tagesordnungspunkt 1 der außerordentlichen Hauptversammlung über
den Grund für den Ausschluss des Bezugsrechts
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Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 2 der außerordentlichen Hauptversammlung gemäß §§ 203
Abs. 2, 186 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 AktG
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Diese Unterlagen sind ab der Einberufung der Hauptversammlung auch über die Internetseite der Gesellschaft unter www.demire.ag
und dort im Bereich ‘Investor Relations’ unter dem weiterführenden Link ‘Hauptversammlung’ bzw. unter dem Link http://www.demire.ag/de/investors/annuals.php
zugänglich.
Der gesetzlichen Verpflichtung ist mit Zugänglichmachen von auslegungspflichtigen Unterlagen in den Geschäftsräumen der Gesellschaft
und auf der Internetseite der Gesellschaft genüge getan. Als besonderen Service wird die Gesellschaft die vorgenannten Unterlagen
jedem Aktionär auf Verlangen per einfacher Post mit lediglich einmaligem Zustellungsversuch übersenden. Die Unterlagen können
unter folgender Adresse angefordert werden:
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DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG
Außerordentliche Hauptversammlung 2015
Lyoner Straße 32
60528 Frankfurt am Main
Telefax: +49 (0)69-719 189 79 11
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Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung EUR 27.351.404,00 und ist eingeteilt
in 27.351.404 auf den Inhaber lautende Stückaktien, die je eine Stimme gewähren. Die Gesamtzahl der Stimmrechte zum Zeitpunkt
der Einberufung der Hauptversammlung beträgt damit 27.351.404. Es bestehen keine unterschiedlichen Gattungen von Aktien. Die
Gesellschaft hält derzeit unmittelbar keine eigenen Aktien. Eine Beteiligungsgesellschaft der Gesellschaft hält aber 5.000
Aktien der DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG, aus denen ihr keine Stimmrechte zustehen. Diese Angaben beziehen sich
auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Einberufung im Bundesanzeiger.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts (mit Nachweisstichtag nach § 123
Abs. 3 Satz 3 AktG)
Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen und das Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich zur Hauptversammlung anmelden
und ihre Berechtigung nachweisen. Für die Berechtigung, an der Hauptversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auszuüben,
reicht ein in Textform (§ 126b BGB) erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut aus.
Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung (Nachweisstichtag), das ist der
24. August 2015, 00:00 Uhr (MESZ)
, zu beziehen. Die Anmeldung zur Teilnahme an der Hauptversammlung hat in deutscher oder englischer Sprache in Textform (§
126b BGB), per Telefax oder per E-Mail zu erfolgen.
Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen der Gesellschaft unter folgender Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse
mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, demnach bis spätestens zum
Montag, den 7. September 2015, 24:00 Uhr (MESZ)
, zugehen:
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DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG
c/o GFEI IR Services GmbH
Office Center Plaza
Mailänder Str. 2
30539 Hannover
Telefax: +49 (0)511 47 40 23 19
E-Mail: DEMIRE-HV@gfei.de
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Bedeutung des Nachweisstichtags
Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär
nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang
des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag
geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung
des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz
des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen
auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Zuerwerbe von Aktien nach dem
Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht
teilnahme- und stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für eine eventuelle Dividendenberechtigung.
Stimmrechtsvertretung
Die Aktionäre werden darauf hingewiesen, dass ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung durch einen Bevollmächtigten, auch durch
ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, ausgeübt werden kann. Auch in diesem Fall muss sich der Aktionär wie zuvor
beschrieben fristgerecht zur Hauptversammlung anmelden und seinen Anteilsbesitz fristgerecht nachweisen. Bevollmächtigt der
Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform
(§ 126b BGB), es sei denn, die Vollmachtserteilung erfolgt an ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder an eine andere
der in § 135 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen. Für die Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung
oder einer diesen nach § 135 AktG gleichgestellten Person oder Institution können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden
gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten
Form der Vollmacht abzustimmen.
Der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft kann dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag
der Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist. Für eine Übermittlung des Nachweises per Post, Telefax
oder E-Mail verwenden Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter bitte die nachfolgende Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse:
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DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG
c/o GFEI IR Services GmbH
Office Center Plaza
Mailänder Str. 2
30539 Hannover
Telefax: +49 (0)511 47 40 23 19
E-Mail: DEMIRE-HV@gfei.de
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Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft
erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf
einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt
werden.
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht und etwaigen Weisungen
das Formular zu verwenden, das die Gesellschaft hierfür bereithält. Es wird den ordnungsgemäß angemeldeten Personen zusammen
mit der Eintrittskarte zugesendet und kann zudem unter der vorstehenden Adresse postalisch, per Telefax oder per E-Mail angefordert
werden und ist unter der Internetadresse www.demire.ag und dort im Bereich ‘Investor Relations’ unter dem weiterführenden
Link ‘Hauptversammlung’ bzw. unter dem Link http://www.demire.ag/de/investors/annuals.php zugänglich.
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
Als Service bieten wir unseren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen.
Die Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, müssen sich ebenfalls
unter Vorlage des besonderen Nachweises des Anteilsbesitzes rechtzeitig anmelden. Mit der Eintrittskarte erhalten unsere Aktionäre
weitere Informationen zur Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft sowie ein entsprechendes Formular zur
Vollmachts- und Weisungserteilung. Es kann zudem unter der vorstehenden Adresse postalisch, per Telefax oder per E-Mail angefordert
werden und ist unter der Internetadresse www.demire.ag und dort im Bereich ‘Investor Relations’ unter dem weiterführenden
Link ‘Hauptversammlung’ bzw. unter dem Link http://www.demire.ag/de/investors/annuals.php zugänglich.
Soweit die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Falle Weisungen
für die Ausübung des Stimmrechts zu den Beschlussvorschlägen der Verwaltung erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Ohne Weisungen werden sich die Stimmrechtsvertreter der Stimme enthalten. Die
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nehmen keine Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse,
zur Ausübung des Rede- und Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegen.
Aktionäre, die die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter vor der Hauptversammlung bevollmächtigen möchten, werden
aus organisatorischen Gründen gebeten, die Vollmachten nebst Weisungen spätestens bis zum
11. September 2015, 18:00 Uhr (MESZ)
(Zugang) per Post, Telefax oder E-Mail unter der vorstehenden Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zu übermitteln.
Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten und in der Hauptversammlung erschienenen Aktionären und Aktionärsvertretern
an, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch in der Hauptversammlung zu bevollmächtigen.
Persönliche Auskunft zur Stimmrechtsvertretung durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erhalten unsere
Aktionäre werktäglich zwischen 9.00 Uhr und 17.00 Uhr unter der Telefon-Nummer +49 (0)511 47 40 23 13.
Ergänzungsanträge gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 des
Grundkapitals der Gesellschaft erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht
werden. Die Mindestbeteiligung muss der Gesellschaft nachgewiesen werden, wobei eine Vorlage von Bankbescheinigungen genügt.
Der oder die Antragsteller haben ferner nachzuweisen, dass er/sie seit mindestens drei Monaten Inhaber von Aktien ist/sind
und dass er/sie die Aktien bis zur Entscheidung über das Verlangen hält/halten (vgl. §§ 122 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz
3, 142 Abs. 2 Satz 2 AktG). Bei der Berechnung der Aktienbesitzzeit ist § 70 AktG zu beachten. Jedem neuen Gegenstand muss
eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung muss der Gesellschaft mindestens
30 Tage vor der Versammlung, also bis
Freitag, den 14. August 2015, 24:00 Uhr (MESZ)
, schriftlich zugegangen sein. Ergänzungsverlangen richten Sie bitte an nachfolgende Adresse:
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DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG
Außerordentliche Hauptversammlung 2015
Lyoner Straße 32
60528 Frankfurt am Main
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Bekanntmachung und Zuleitung von Ergänzungsverlangen erfolgen in gleicher Weise wie bei der Einberufung.
Gegenanträge
Aktionäre sind berechtigt, vor und in der Hauptversammlung Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat
zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung zu stellen. Etwaige Gegenanträge im Vorfeld der Hauptversammlung müssen der Gesellschaft
schriftlich, per Telefax oder per E-Mail spätestens bis
Sonntag, den 30. August 2015, 24.00 Uhr (MESZ)
, mit Begründung ausschließlich unter der folgenden Adresse zugegangen sein:
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DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG
Ordentliche Hauptversammlung 2015
Lyoner Straße 32
60528 Frankfurt am Main
Telefax: +49 (0)69-719 189 79 11
E-Mail: DEMIRE-HV@gfei.de
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Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt. Zugänglich zu machende Gegenanträge von Aktionären werden einschließlich
des Namens des Aktionärs und einer Begründung des Antrags unverzüglich nach ihrem Eingang unter der Internetadresse www.demire.ag
und dort im Bereich ‘Investor Relations’ unter dem weiterführenden Link ‘Hauptversammlung’ bzw. unter dem Link http://www.demire.ag/de/investors/annuals.php
zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung hierzu werden ebenfalls unter dieser Internetadresse zugänglich
gemacht.
Von einer Zugänglichmachung eines Gegenantrags und seiner Begründung kann die Gesellschaft absehen, wenn einer der Ausschlusstatbestände
gemäß § 126 Abs. 2 AktG vorliegen, etwa weil der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung
führen würde oder die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben enthält. Eine Begründung
eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge, auch wenn sie der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind,
in der Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie dort gestellt beziehungsweise unterbreitet werden. Das Recht eines
jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu Tagesordnungspunkten zu stellen, bleibt unberührt.
Wahlvorschläge von Aktionären nach § 127 AktG
Aktionäre sind ferner berechtigt, Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern zu unterbreiten,
sollte ein entsprechender Beschlussvorschlag nachträglich über einen Ergänzungsantrag gemäß § 122 Abs. 2 AktG in die Tagesordnung
aufgenommen werden. Für sie gilt die vorstehende Regelung sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Wahlvorschlag nicht begründet
zu werden braucht. Über die vorgenannten Ausschlusstatbestände des § 126 Abs. 2 AktG hinaus braucht der Wahlvorschlag auch
dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn der Wahlvorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des zur Wahl vorgeschlagenen
Prüfers enthält.
Auskunftsrechte des Aktionärs gemäß § 131 Abs. 1 AktG
Gemäß § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär und Aktionärsvertreter auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft
über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich
ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem
verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Auskunftsverlangen
sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen.
Der Vorstand darf die Auskunft nur aus den in § 131 Abs. 3 AktG aufgeführten Gründen verweigern, etwa weil die Erteilung der
Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen
nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen oder soweit die Auskunft auf der Internetseite der Gesellschaft über mindestens sieben
Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung durchgängig zugänglich ist.
Weitergehende Erläuterungen
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG finden sich
auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.demire.ag und dort im Bereich ‘Investor Relations’ unter dem weiterführenden
Link ‘Hauptversammlung’ bzw. unter dem Link http://www.demire.ag/de/investors/annuals.php.
Informationen nach § 124a AktG
Die Internetseite der DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG, über die die Informationen nach § 124a AktG zugänglich sind,
lautet wie folgt: www.demire.ag. Die Informationen finden sich dort im Bereich ‘Investor Relations’ unter dem weiterführenden
Link ‘Hauptversammlung’ bzw. unter dem Link http://www.demire.ag/de/investors/annuals.php.
Frankfurt am Main, im Juli 2015
DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG
Der Vorstand
ANLAGE 1
ZUR EINLADUNG ZUR AUSSERORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG
Bericht des Vorstands gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zum Tagesordnungspunkt 1 der außerordentlichen Hauptversammlung am Montag,
den 14. September 2015 über den Grund für den Ausschluss des Bezugsrechts
Der Vorstand erstattet hiermit der Hauptversammlung gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG den nachfolgenden Bericht über den Grund
für den Ausschluss des Bezugsrechts sowie die Begründung des vorgeschlagenen Umtauschverhältnisses bzw. Ausgabepreises im
Rahmen des Beschlussvorschlags zur Erhöhung des Grundkapitals der DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG mit Sitz in Frankfurt
am Main (auch ‘
DEMIRE
‘ oder die ‘
Gesellschaft
‘ und zusammen mit ihren konsolidierten Tochtergesellschaften die ‘
DEMIRE-Gruppe
‘) gegen Sacheinlagen:
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I.
|
Beschlussvorschlag
Der Vorstand der DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG hat am 31. Juli 2015 gemäß § 10 Abs. 1 und 3 Satz 1 WpÜG seine
Entscheidung veröffentlicht, gegenüber den Aktionären der Fair Value REIT-AG, München, ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot
in Form eines Umtauschangebots nach den Bestimmungen des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) abzugeben, das auf
den Erwerb aller von diesen gehaltenen Aktien der Fair Value REIT-AG gerichtet ist. Als Gegenleistung sollen den Aktionären
der Fair Value REIT-AG für jede von ihnen gehaltene Aktie der Fair Value REIT-AG mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals
von EUR 2,00 je Aktie zwei (2) neue Aktien der DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG aus einer Kapitalerhöhung gegen
Sacheinlagen angeboten werden (das ‘
Umtauschangebot
‘). Da die mit der Kapitalerhöhung geschaffenen neuen Aktien der DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG den Aktionären
der Fair Value REIT-AG zum Umtausch gegen ihre Aktien der Fair Value REIT-AG angeboten werden sollen, ist bei der vorgeschlagenen
Sachkapitalerhöhung das Bezugsrecht der bestehenden Aktionäre der DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG auszuschließen.
Die Aktien der Fair Value REIT-AG, für welche das Übernahmeangebot angenommen worden ist, sollen im Rahmen der Kapitalerhöhung
gegen Sacheinlagen in die DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG eingebracht werden. Die Abwicklung der Sachkapitalerhöhung
erfolgt unter Einschaltung der als Umtauschtreuhänder handelnden ODDO SEYDLER BANK AG, Frankfurt am Main (der ‘
Umtauschtreuhänder
‘).
Nach dem Inhalt des Umtauschangebots werden die Aktionäre der Fair Value REIT-AG, die das Angebot annehmen, die von ihnen
gehaltenen Aktien der Fair Value REIT-AG auf den Umtauschtreuhänder übertragen. Der Umtauschtreuhänder wird sodann diese von
ihm treuhänderisch gehaltenen Aktien der Fair Value REIT-AG in die DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG einbringen,
die neuen, im Zuge der gemäß Ziffer 1 der Tagesordnung zu beschließenden Kapitalerhöhung geschaffenen Aktien der DEMIRE Deutsche
Mittelstand Real Estate AG zeichnen und nach ihrer Entstehung entsprechend dem Inhalt des Umtauschangebots auf die Aktionäre
der Fair Value REIT-AG übertragen. Die DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG wird die erworbenen Aktien der Fair Value
REIT-AG in Paketen von jeweils weniger als 10 % der Aktien und der Stimmrechte der Fair Value REIT-AG an 100 %ige Tochtergesellschaften
übertragen, um die Voraussetzung gemäß § 11 Abs. 4 REIT-Gesetz für die Aufrechterhaltung des REIT-Status der Fair Value REIT-AG
zu erfüllen. Ferner beabsichtigt die DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG, den gemäß § 11 Abs. 1 REIT-Gesetz erforderlichen
Streubesitz für die Aufrechterhaltung des REIT-Status der Fair Value REIT-AG bestmöglich sicherzustellen.
Auf Grundlage des vorstehend näher beschriebenen Umtauschverhältnisses und der derzeit ausstehenden Zahl von Aktien der Fair
Value REIT-AG beträgt die maximale Zahl der im Zuge des Umtauschangebots auszugebenden neuen Aktien der DEMIRE Deutsche Mittelstand
Real Estate AG Stück 28.220.646. Um zudem im Rahmen des Umtauschangebots auch Aktien aus der möglichen Wandlung der von der
Fair Value REIT-AG ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen der Wandelanleihe 2015/2020 (ISIN DE000A13SAB8) erwerben zu können,
soll vorsorglich die Möglichkeit zur Ausgabe von weiteren bis zu 2.541.000 neuen Aktien der DEMIRE Deutsche Mittelstand Real
Estate AG, d.h. insgesamt bis zu 30.761.646 neuen Aktien der DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG geschaffen werden.
Da sich die Grundkapitalziffer der DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG von derzeit EUR 27.351.404,00, eingeteilt in
27.315.404 auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie,
durch die Ausgabe von Aktien aus der Wandlung der von der DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen
aus der Wandelanleihe 2013/2018 sowie der Pflicht-Wandelanleihe 2015/2018 bis zur Hauptversammlung noch ändern kann und zudem
eine Anpassung des satzungsmäßigen Grundkapitals durch die für den 28. August 2015 einberufene ordentliche Hauptversammlung
der DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG derzeit noch aussteht, soll im Rahmen des Kapitalerhöhungsbeschlusses kein
Ausgangs- und Endbetrag der Kapitalerhöhung, sondern lediglich der bis zu Erhöhungsbetrag angegeben werden. Vorstand und Aufsichtsrat
werden den Aktionären den endgültigen Ausgangs- und bis zu Endbetrag der Kapitalerhöhung in der Hauptversammlung bekanntgeben
und gegebenenfalls erläutern.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:
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a)
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Kapitalerhöhung
Das satzungsgemäße Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 30.761.646,00 durch Ausgabe von bis zu 30.761.646 auf
den Inhaber lautenden nennwertlosen Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie (die ‘
Neuen Aktien
‘) gegen Sacheinlagen erhöht.
Der Ausgabebetrag der Neuen Aktien beträgt jeweils EUR 1,00. Die Differenz zwischen dem Ausgabebetrag der Neuen Aktien und
dem Einbringungswert des Sacheinlagegegenstands soll der Kapitalrücklage zugewiesen werden.
|
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b)
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Gewinnberechtigung
Die Neuen Aktien sind ab dem 1. Januar 2015 voll gewinnberechtigt.
|
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c)
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Ausschluss des Bezugsrechts
Das Bezugsrecht der Aktionäre der DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG ist ausgeschlossen. Die Neuen Aktien werden im
Rahmen eines an die Aktionäre der Fair Value REIT-AG gemäß §§ 29 ff. WpÜG zu richtenden freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots
in Form eines Umtauschangebots (einschließlich der etwaigen Ausübung eines Andienungsrechts gemäß § 39c WpÜG) (das ‘
Umtauschangebot
‘) im Verhältnis 1:2 ausgegeben. Das bedeutet, dass jeder Aktionär der Fair Value REIT-AG, der das Umtauschangebot annimmt,
berechtigt ist, für jede zum Umtausch eingereichte Aktie der Fair Value REIT-AG zwei (2) neue Aktien aus dieser Kapitalerhöhung
gegen Sacheinlagen zu beziehen.
|
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d)
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Umtauschtreuhänder
Die Zeichnung der Neuen Aktien erfolgt durch die ODDO SEYDLER BANK AG, Schillerstraße 27-29, 60313 Frankfurt am Main, in ihrer
Funktion als Umtauschtreuhänder für diejenigen Aktionäre der Fair Value REIT-AG, die das Umtauschangebot angenommen haben.
Dementsprechend wird der Umtauschtreuhänder hiermit zur Zeichnung der Neuen Aktien zugelassen. Der Umtauschtreuhänder wird
die zum Umtausch eingereichten Aktien der Fair Value REIT-AG als Sacheinleger in die DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate
AG einbringen.
|
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e)
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Umfang der Kapitalerhöhung
Die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen soll nur in dem Umfang durchgeführt werden, als bis zum Ablauf der in Ziffer 1.i) genannten
Frist eine Zeichnung Neuer Aktien durch den Umtauschtreuhänder erfolgt.
|
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f)
|
Keine Prüfung der Sacheinlage
Der Vorstand beabsichtigt, bei der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen bei Vorliegen der Voraussetzungen von einer Prüfung
der Sacheinlage (§ 183 Abs. 3 AktG) gemäß §§ 183a, 33a AktG abzusehen.
|
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g)
|
Weitere Einzelheiten
Der Vorstand ist berechtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen, insbesondere
die Anzahl der letztlich auszugebenden Neuen Aktien, festzulegen. Die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen kann in mehreren
Tranchen durchgeführt werden.
|
|
h)
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Ermächtigung zur Satzungsanpassung
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Satzung entsprechend der Durchführung der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen anzupassen.
|
|
i)
|
Befristung
Der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals gegen Sacheinlagen wird ungültig, wenn die Durchführung dieser Kapitalerhöhung
nicht bis zum 13. März 2016, 24.00 Uhr (MEZ), im Handelsregister eingetragen ist.
|
|
|
II.
|
Hintergrund und Darstellung des beabsichtigten Umtauschangebots an die Aktionäre der Fair Value REIT-AG und der geplanten
Transaktion
Der Vorstand der Gesellschaft hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, allen Aktionären der Fair Value REIT-AG (‘
Fair Value
‘ und zusammen mit ihren konsolidierten Tochtergesellschaften die ‘
Fair Value-Gruppe
‘) gemäß §§ 29, 31 Abs. 2 Satz 1 Var. 2 WpÜG ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot in Form eines Umtauschangebots
(das ‘
Umtauschangebot
‘) zu unterbreiten und diese Entscheidung am 31 Juli 2015 gemäß § 10 Abs. 1 und 3 Satz 1 WpÜG veröffentlicht. Es ist beabsichtigt,
den Aktionären der Fair Value (die ‘
Fair Value-Aktionäre
‘) für jede der Fair Value-Aktien (mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 2,00) zwei (2) neue Aktien der DEMIRE
(die ‘
DEMIRE-Aktien
‘) anzubieten.
Die DEMIRE-Aktien sollen im Wege der vorgeschlagenen Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen geschaffen werden. Weil die mit der
Kapitalerhöhung geschaffenen Aktien zum Umtausch gegen Aktien der Fair Value (die ‘
Fair Value-Aktien
‘) angeboten werden sollen, ist bei der vorgeschlagenen Sachkapitalerhöhung das Bezugsrecht der Aktionäre der Gesellschaft
(die ‘
DEMIRE-Aktionäre
‘) ausgeschlossen.
|
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1.
|
Hintergrund der geplanten Transaktion
|
|
a)
|
Die DEMIRE-Gruppe
Die DEMIRE ist ein in Frankfurt am Main ansässiger Immobilienkonzern, der als Investor und Bestandshalter von Gewerbeimmobilien
in Deutschland tätig ist. Die Gesellschaft geht auf die am 6. April 2006 gegründete MAGNAT Real Estate Opportunities GmbH
& Co. KGaA zurück, die am 17. September 2010 in eine Aktiengesellschaft umgewandelt und zunächst in die MAGNAT Real Estate
AG umfirmiert wurde. Mit der Umfirmierung der Gesellschaft in DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG im Juli 2013 wurde
die Geschäftstätigkeit neu fokussiert auf die Eingehung von Investments in Gewerbeimmobilien für den unternehmerischen Mittelstand
in Deutschland.
|
|
(i)
|
Geschäftstätigkeit
Die wesentliche Geschäftstätigkeit der DEMIRE besteht in dem Ankauf, der Verwaltung und Vermietung von Gewerbeimmobilien,
ihrer Weiterentwicklung (z.B. durch Umbau, Modernisierung oder Erweiterung) sowie der Realisierung von Wertsteigerungen durch
Vermietung und Verkäufe. Seit Umfirmierung von MAGNAT Real Estate AG in DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG im Juli
2013 liegt der Fokus der Geschäftstätigkeit auf Investments in Gewerbeimmobilien in Deutschland. Die Gesellschaft erwirbt
und verwaltet Gewerbeimmobilien in den Bereichen Büro, Logistik und Einzelhandel in Deutschland und verfolgt zu dieser Buy
& Hold Strategie die Weiterentwicklung ihrer Immobilien durch aktives Portfoliomanagement. Die DEMIRE selbst tätigt grundsätzlich
keine direkten Investitionen in Immobilien und Immobilienprojekte. Die Investitionen werden grundsätzlich über Projektgesellschaften
abgewickelt. Die Beteiligungen an diesen Projektgesellschaften werden von der DEMIRE unmittelbar oder mittelbar über Zwischenholdings
gehalten. Die DEMIRE ist ein vollintegrierter Immobilienkonzern und deckt die gesamte Wertschöpfungskette durch interne Kompetenzträger
ab. Strategische Entscheidungen im Rahmen des Portfoliomanagements werden regelmäßig auf der Ebene der DEMIRE getroffen. Durch
das in der DEMIRE angesiedelte Portfoliomanagement werden strategische Leitlinien für das gesamte Portfolio getroffen und
auf dieser Basis Investitions- und Desinvestitionsentscheidungen getroffen. Darüber hinaus erfolgt im Rahmen des Portfoliomanagements
die Überwachung (Controlling) und Steuerung der bereits getätigten Investments. Die operative Ausführung erfolgt durch verschiedene
Tochtergesellschaften. Dies gilt insbesondere für das Property Management (Hausverwaltung) und das Facility Management (Hausbewirtschaftung).
Sämtliche dieser Dienstleistungen werden für das Bestandportfolio – bis auf einige historisch oder rechtlich bedingte Ausnahmen
– im Wesentlichen mit internen Ressourcen abgedeckt.
|
|
(ii)
|
Wesentliche Finanzkennzahlen der DEMIRE
|
Konzerndaten nach IFRS
|
ungeprüft
*
31.03.2015
TEUR
|
geprüft
**
31.12.2014
TEUR
|
geprüft
***
31.03.2014
TEUR
|
|
Periodenergebnis
(ohne auf die nicht beherrschenden Anteilseigner entfallendes Periodenergebnis)
|
452
|
43.302
|
-5.935
|
|
Vorratsmmobilien
|
371.085
|
333.070
|
20.526
|
|
Immobilien im Umlaufvermögen
|
7.852
|
7.355
|
7.784
|
|
Bilanzsumme
|
426.100
|
373.012
|
48.400
|
|
Eigenkapital (ohne Anteile der nicht beherrschenden Anteilseigner)
|
64.806
|
54.629
|
7.702
|
|
Eigenkapitalquote
|
15,2 %
|
14,6 %
|
15,9 %
|
|
Langfristige Schulden
|
290.671
|
258.124
|
25.857
|
|
Kurzfristige Schulden
|
70.623
|
60.259
|
14.841
|
|
Fremdkapitalquote
|
84,8 %
|
85,4 %
|
84,1 %
|
*
3-Monatszeitraum (1. Januar 2015 bis zum 31. März 2015) – ungeprüfte Konzern-Kennzahlen 1. Quartal 2015
**
9-Monatszeitraum (1. April 2014 bis zum 31. Dezember 2014) – geprüfter Konzernabschluss zum 31. Dezember 2014
***
12-Monatszeitraum (1. April 2013 bis zum 31. März 2014) – geprüfter Konzernabschluss zum 31. März 2014
|
|
(iii)
|
Immobilienportfolio
Das Immobilienportfolio der DEMIRE besteht derzeit aus 175 Objekten mit einer gesamten vermietbaren Fläche von ca. 422.000
Quadratmetern und verteilt sich derzeit noch auf Deutschland (98%) und Osteuropa 2 % (Bulgarien, Georgien, Polen, Rumänien
und Ukraine). Die DEMIRE verfügt in Deutschland über Bestandsimmobilien in Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen,
Bayern, Hessen, Hamburg, Schleswig-Holstein und Baden-Württemberg. Basierend auf der neuen Ausrichtung allein auf den Gewerbeimmobilienmarkt
in Deutschland strebt die DEMIRE einen beschleunigten Rückzug aus den restlichen ausländischen Regionen an.
Die DEMIRE weist zum 31. März 2015 zu Marktwerten bilanzierte als Finanzinvestitionen gehaltene Gewerbeimmobilienbestände
von TEUR 371.085 aus. Die Marktmiete lag auf Basis des Geschäftsberichts 2014 bei den Bestandsimmobilien durchschnittlich
bei EUR 7,32 pro m
2
im Monat.
Die durchschnittliche Leerstandsquote auf Basis der vermietbaren Fläche beträgt 17,12 %, während die gewichtete durchschnittliche
Restmietdauer bei ca. 5,9 Jahren liegt.
Nach dem 31. März 2015 haben weitere Immobilienkäufe durch die DEMIRE stattgefunden, die eine Auswirkung auf die Berechnung
des Umtauschverhältnisses haben und in den Immobilienkennzahlen zum 31. März 2015 nicht enthalten sind. Hierzu gehören Gewerbeimmobilien
in Schwerin, Leipzig, Kassel sowie jeweils langfristig an die Deutsche Telekom AG vermietete Objekte in Ansbach, Bonn, Flensburg,
Freiburg, Regensburg und Stahnsdorf.
Im Konzern werden als Finanzinvestition gehaltene Immobilien bilanziert und zum beizulegenden Zeitwert nach IAS 40 bewertet.
Die beizulegenden Zeitwerte der als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien basieren auf Bewertungsgutachten auf jährlicher
Basis von externen Sachverständigen und werden in Übereinstimmung mit internationalen Bewertungsstandards ermittelt. Die Bewertung
erfolgt auf Grundlage von Ertragswertverfahren gemäß der Immobilienwertermittlungsverordnung und, sofern verfügbar, anhand
von Vergleichs- oder Marktpreisen.
Die vorliegenden Verkehrswerte sind nach dem Ertragswertverfahren gemäß Baugesetzbuch, Immobilienwertermittlungsverordnung
(ImmoWertV) und Wertermittlungsrichtlinie (WertR) ermittelt.
Die DEMIRE verfügt über nicht zu Marktwerten bilanziertes Immobilien-Vorratsvermögen (und sonstiges Vermögen) von TEUR 7.852.
Mögliche Werterhöhungen zu diesen Buchwerten wurden bei der DEMIRE aus Vereinfachungsgründen und aufgrund nicht ausreichender
Datenbasis nicht berücksichtigt.
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(iv)
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Aktienkapital
Das satzungsmäßige Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum heutigen Tag EUR 27.215.679,00 und ist derzeit eingeteilt in
27.215.679 auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je
Aktie. Zudem wurden bis zum Tag der Einberufung der außerordentlichen Hauptversammlung aus bedingtem Kapital weitere 135.725
auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien durch die Gesellschaft ausgegeben, so dass das aktuell ausgegebene und voll
eingezahlte Grundkapital der Gesellschaft EUR 27.351.404,00 (Stand 31. Juli 2015) beträgt. Es ist in 27.351.404 auf den Inhaber
lautende nennwertlose Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie eingeteilt.
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b)
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Die Fair Value-Gruppe
Die nachstehend dargestellten Informationen sowie jede andere Information in diesem Bericht betreffend die Fair Value und/oder
die Fair Value-Gruppe basieren ausschließlich auf öffentlich verfügbaren Quellen, da die Gesellschaft bislang keinen Zugang
zu nicht öffentlich verfügbaren Informationen der Fair Value hat
Die Fair Value ist ein börsennotiertes Immobilienunternehmen mit dem Fokus auf Gewerbeimmobilien in Deutschland, das im Rahmen
des REIT-Gesetzes steuerbefreit ist. Die Fair Value hat ihren Geschäftssitz in München und konzentriert sich auf den Erwerb
sowie die Bewirtschaftung von Gewerbeimmobilien in Deutschland. Schwerpunkte der Investitionstätigkeit sind Einzelhandels-
und Büroimmobilien an sog. Sekundärstandorten. Die Fair Value investiert sowohl direkt in Immobilien als auch indirekt in
Beteiligungen an Immobilienpersonengesellschaften.
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(i)
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Geschäftstätigkeit
Die wesentliche Geschäftstätigkeit der Fair Value besteht aus dem Investment und dem Management von Einzelhandels- und Büroimmobilien
in deutschen Städten (mit Ausnahme von Berlin, Hamburg, München, Köln, Frankfurt, Stuttgart und Düsseldorf) mit regionaler
und nationaler Bedeutung und deren Umland.
Die Strategie der Gesellschaft beinhaltet, unter Berücksichtigung der Handelsbegrenzung des REIT-Gesetzes und im Rahmen der
Portfoliooptimierung, auch gezielte Abverkäufe einzelner Bestandsimmobilien. Im Fokus stehen dabei insbesondere kleinere Objekte
und nicht strategische Immobilien oder Beteiligungen. Durch die sukzessive Liquidation von Tochterunternehmen sollen zudem
beteiligungsbezogene Verwaltungskosten eingespart und der Anteil des Direktbesitzes am Gesamtportfolio ausgebaut werden.
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(ii)
|
REIT-Status
Die Fair Value wurde als IC Grundbesitzgesellschaft mbH & Co. Beteiligungs-KG gegründet und im Jahre 2007 in eine Aktiengesellschaft
unter der Firmierung Fair Value Immobilien-Aktiengesellschaft umgewandelt. Seit ihrer Umfirmierung Ende 2007 in Fair Value
ist die Fair Value eine sog. REIT-Aktiengesellschaft unter Geltung des REIT-Gesetzes. Voraussetzung für die Aufrechterhaltung
des REIT-Status ist neben der Zulassung der Aktien an einem organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 WpHG u. a. auch, dass
sich mindestens 15 % der Aktien an der Fair Value im Streubesitz im Sinne von §§ 22 und 23 WpHG befinden und kein Anleger
direkt 10 % oder mehr der Aktien oder Aktien in einem Umfang hält, dass er über 10 % der Stimmrechte verfügt (§§ 10 Abs. 1,
11 Abs. 1 und 4 REIT-Gesetz). Aufgrund ihres REIT-Status ist die Fair Value von der Körperschafts- und Gewerbesteuerpflicht
befreit (§ 16 Abs. 1 REIT-Gesetz).
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(iii)
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Wesentliche Finanzkennzahlen der Fair Value
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Konzerndaten nach IFRS
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ungeprüft
*
31.03.2015
TEUR
|
geprüft
**
31.12.2014
TEUR
|
geprüft
**
31.12.2013
TEUR
|
|
Konzernüberschuss/-fehlbetrag
|
2.863
|
-47
|
-5.227
|
|
Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien
|
269.408
|
267.718
|
292.297
|
|
Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte
|
0
|
13.240
|
19.585
|
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Bilanzsumme
|
304.177
|
311.894
|
345.866
|
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Eigenkapital
|
81.226
|
78.273
|
80.673
|
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Eigenkapitalquote
|
26,7 %
|
25,1 %
|
23,3 %
|
|
Langfristige Verbindlichkeiten
|
182.124
|
172.580
|
194.314
|
|
Kurzfristige Verbindlichkeiten
|
40.827
|
61.041
|
70.879
|
*
3-Monatszeitraum (1. Januar 2015 bis zum 31. März 2015) – ungeprüfter Konzern-Zwischenabschluss 1. Quartal 2015
**
12-Monatszeitraum – geprüfter Konzernabschlüsse zum 31. Dezember 2014 und 31. Dezember 2013
|
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(iv)
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Immobilienportfolio
Die Fair Value hält direkt und indirekt 44 Immobilien mit rund 275.000 m
2
Büro- und Gewerbefläche mit einem Leerstand von weniger als 8%. Die Objekte werden entweder direkt gehalten oder über eine
Beteiligung an dem jeweiligen Fonds mit einer Beteiligungsquote schwankend zwischen 44,48 % und 77,99 %. Der Schwerpunkt des
Portfolios befindet sich vornehmlich in Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen, aber auch in Sachsen, Brandenburg, Niedersachsen
und Mecklenburg-Vorpommern. Ein Objekt liegt in Hessen.
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(v)
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Aktienkapital
Das Grundkapital der Fair Value beträgt zum 21. Mai 2015 (gemäß der Veröffentlichung auf der Homepage der Zielgesellschaft)
insgesamt EUR 28.220.646,00 und ist derzeit eingeteilt in 14.110.323 auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien mit
einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 2,00 je Aktie.
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c)
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Wirtschaftlicher und strategischer Hintergrund für den Erwerb der Fair Value
|
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(i)
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Geschäftsstrategie der DEMIRE-Gruppe
Die DEMIRE beabsichtigt, durch die Übernahme einer konsolidierungsfähigen Mehrheitsposition an der Fair Value zu einem bedeutenden
Teilnehmer im deutschen Markt börsennotierter Immobilienunternehmen mit stabilem Mietprofil und schnellerem Wachstum aufzusteigen.
|
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(ii)
|
Synergiepotential
Auf Basis öffentlich verfügbarer Informationen geht der Vorstand der DEMIRE im Rahmen einer Schätzung davon aus, dass auf
operativen Effizienzgewinnen beruhende Synergien in einem Zeitraum von ca. 24 Monaten nach dem Vollzug des Umtauschangebots
erzielt werden können. Nach vollständiger Umsetzung sind Einsparungen in Höhe von jährlich insgesamt ca. EUR 2,0 Mio. zu erwarten.
Diese dauerhaften Synergien beruhen im Wesentlichen auf folgenden Effekten:
|
*
|
Verwaltung
: Nach Angaben der Fair Value beliefen sich die Verwaltungskosten im Jahr 2014 auf rund TEUR 2.920. Der Vorstand erwartet,
Kosteneinsparungen zu realisieren, die typischerweise durch den Zusammenschluss von Unternehmen erreicht werden können, insbesondere
mit Blick auf den vergleichbaren geografischen Fokus sowohl der DEMIRE als auch der Fair Value auf wichtige deutsche Metropolregionen.
Einsparungen sind u. a. durch die Konsolidierung sich überschneidender Funktionen zu erwarten. Die Minoritätenanteile der
Fondsbeteiligungen der Fair Value sollen weiter reduziert werden und die darauf entfallenden Kosten für die Fondsverwaltung
und Treuhandgebühren eingespart werden. Der Vorstand geht davon aus, dass in etwa 25 % bis 30 % der aktuellen Verwaltungskosten
eingespart werden können, was einen wesentlichen Teil der erwarteten Synergien ausmacht.
|
|
*
|
Property Management
: Ein Kernbereich der Geschäftstätigkeit der DEMIRE stellt der starke interne Bereich Asset-, Property- und Facility-Management
dar. Dieser Bereich der DEMIRE verfügt über umfassende Fähigkeiten und Kompetenzen, welche es der DEMIRE ermöglichen, diesen
derzeit bei der Fair Value extern ausgeführten Bereich des Asset-, Property- und Facility Managements zu integrieren. Ziel
der DEMIRE ist es, ihre bestehende Expertise und Aufstellung in diesem Bereich zu nutzen und in der Folge sowohl von Effizienzsteigerungen
als auch von Kosteneinsparungen im Hinblick auf das Gesamtportfolio zu profitieren. Der Vorstand erwartet einen um TEUR 750
– 1.000 steigenden Gewinnbeitrag in den Tochtergesellschaften der DEMIRE.
|
|
*
|
IT-Infrastruktur
: Weiter geht der Vorstand der DEMIRE davon aus, auch im Rahmen der IT-Infrastruktur Synergieeffekte erzielen zu können, langfristige
Infrastrukturkosten zu minimieren und zusätzliche Effizienzsteigerungen und Skaleneffekte zu nutzen.
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|
*
|
Vereinfachte Konzernstruktur
: Zunächst soll der REIT-Status der Fair Value aufrechterhalten werden. Im Anschluss an eine später mögliche gesellschaftsrechtliche
Restrukturierung der Fair Value wird sich der Aufbau des zusammengeführten Immobilienkonzerns im Vergleich zu seiner derzeitigen
Ausprägung vereinfacht darstellen, was zu weiteren Kosteneinsparungen in der Verwaltung führen wird. Zusätzliche Kosteneinsparungen
könnten durch einen zukünftig möglichen Übergang von zwei börsennotierten Gesellschaften auf nur noch eine erzielt werden.
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(iii)
|
Diversifizierung des Immobilienportfolios
Der Erwerb einer konsolidierungsfähigen Mehrheitsbeteiligung an Fair Value durch die DEMIRE führt zu einem kombinierten Portfolio
mit einer grundsätzlich identischen geografischen Ausrichtung, mit 175 Objekten und mit einer gesamten vermietbaren Fläche
von mehr als 1,1 Mio. m
2
. Die jährlichen Mieteinnahmen des kombinierten Portfolios werden sich auf über EUR 77,5 Mio. belaufen. Das kombinierte Portfolio
wird damit in den wesentlichen Märkten, in denen die DEMIRE und die Fair Value dann tätig sein werden, ein beachtliches Portfolio
an Gewerbeimmobilien repräsentieren. Das Portfolio der Fair Value fügt sich strategiekonform in die DEMIRE ein und ergänzt
das bestehende Portfolio ideal. Durch die Übernahme einer Mehrheitsbeteiligung an der Fair Value können die bereits durch
die DEMIRE etablierten lokalen Präsenzen, insbesondere im Bereich der Immobilienverwaltung, noch stärker und effizienter genutzt
werden.
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(iv)
|
Stärkung des Kapitalmarktprofils
Daneben beabsichtigt die DEMIRE, die besondere Expertise beider Unternehmen zusammenzuführen, um ein erweitertes Kompetenzspektrum
vorhalten zu können. Durch die Übernahme der Fair Value erweitert die DEMIRE ihren Zugang zu Investments in geschlossene Immobilienfonds,
deren Erwerb bisher nicht im Fokus stand und verstärkt damit ihr Akquisitionspotenzial. Beide Akquisitionskanäle sollen auch
zukünftig vollumfänglich genutzt werden. Hierdurch wird eine stärkere Präsenz in den Schlüsselmärkten erzielt werden, um auch
die Attraktivität des Portfolios für internationale Investoren zu steigern.
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(v)
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Reduzierte Fremdkapitalkosten
Ferner erwartet die DEMIRE, durch die Übernahme einer Mehrheitsposition in der Fair Value ihre Fremdkapitalkosten durch Reduzierung
der sogenannten Loan to Value Ratio (‘
LTV
‘) bezogen auf das Gesamtportfolio vermindern zu können. Die Übernahme soll zu zukünftig verbesserten Konditionen sowohl auf
dem Kapitalmarkt als auch bei der Aufnahme neuer oder bei der Restrukturierung bestehender Darlehen zur Finanzierung der operativen
Geschäftstätigkeit führen.
Durch die Übernahme reduziert sich auch der LTV des Gesamtportfolios. Dadurch wird die Eigenkapitalbasis gestärkt und die
Kapitalaufnahme erleichtert, da neben Banken auch andere Fremdkapitalgeber angesprochen werden können. Folglich werden bei
künftiger Kapitalaufnahme und Refinanzierung des zukünftig mit EUR 623 Mio. valutierenden Kreditportfolios die Fremdkapitalzinsen
sinken. Bei einem um 0,5 % niedrigeren Zinssatz würde der Zinsaufwand somit jährlich um EUR 3,1 Mio. reduziert werden können.
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2.
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Darstellung der geplanten Transaktion
Der Erwerb der Anteile an der Fair Value durch die Gesellschaft ist vor dem Hintergrund der von Vorstand und Aufsichtsrat
der außerordentlichen Hauptversammlung vorgeschlagenen Beschlussfassung wie folgt geplant:
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a)
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Übernahmeangebot in Form eines Umtauschangebots
Die DEMIRE hat am 31. Juli 2015 angekündigt, ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot in Form eines Umtauschangebots
abzugeben mit einem Umtauschverhältnis von je einer (1) Fair Value-Aktie gegen zwei (2) DEMIRE-Aktien. Das Umtauschverhältnis
gewährt den Fair Value-Aktionären eine rd. 11,0 %ige Prämie im Vergleich zu der Bewertung beider Unternehmen auf Grundlage
des weiterentwickelten EPRA NAV (angepasst, verwässert) pro Aktie, Stand 27. Juli 2015.
Die Bewertung auf Grundlage des EPRA NAV stützt sich auf eine Bewertung der DEMIRE und der Fair Value nach der Vorgehensweise
und den Parametern, die üblicherweise bei der Bewertung von börsennotierten Immobilienunternehmen verwendet werden, und basiert
auf Geschäftskennzahlen, wie sie im jeweils letzten Geschäftsbericht und weiteren Informationsquellen veröffentlicht wurden.
Ausgangsbasis der Bewertungen waren die Konzernabschlüsse der Unternehmen zum 31. Dezember 2014 (geprüft) und die Zwischenberichterstattungen
zum 31. März 2015 (ungeprüft) beider Konzerne. Im Vergleich zu den Schlusskursrelationen vom 27. Juli 2015 ergibt sich zugunsten
der Fair Value-Aktionäre eine Prämie von 33,78 % und auf Grundlage der nach dem Handelsvolumen gewichteten Durchschnittskurse
der Aktien und deren Relation laut Bloomberg während der letzten drei Monate vor dem 28. Juli 2015 (Volume Weighted Average
Price, 3-Monats VWAP) eine Prämie von 36,23 %. Der Vorstand ist der Auffassung, dass diese Prämie das Wertverhältnis der beiden
Gesellschaften nicht angemessen wiederspiegelt und allein eine Bewertung auf Grundlage des EPRA NAV als primär maßgeblicher
Bewertungsmaßstab heranzuziehen ist.
Die Gesellschaft plant, das Umtauschangebot unter mehrere Bedingungen zu stellen. Als Bedingungen sind derzeit vorgesehen:
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*
|
Mindestannahmequote durch die Fair Value-Aktionäre in Höhe von 50,1 % des Grundkapitals der Fair Value,
|
|
*
|
keine Vornahme wesentlicher Transaktionen,
|
|
*
|
kein Eintritt wesentlicher nachteiliger Veränderungen (Material Adverse Effect),
|
|
*
|
keine wesentlichen Compliance-Verstöße sowie
|
|
*
|
Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister.
|
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b)
|
Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre zum Zweck des Vollzugs des
Umtauschangebots
Die für den Vollzug des Umtauschangebots benötigten Aktien sollen im Wege einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen unter Ausschluss
des gesetzlichen Bezugsrechts der DEMIRE-Aktionäre geschaffen werden.
Als Sacheinlagen sollen die Fair Value-Aktien eingebracht werden und die Fair Value-Aktionäre sollen für ihre Aktien neu geschaffene
Aktien der Gesellschaft erhalten. Für diejenigen Fair Value-Aktionäre, die das Umtauschangebot angenommen haben, soll allein
der Umtauschtreuhänder zur Zeichnung der Neuen Aktien zugelassen sein. Das Bezugsrecht der Aktionäre der Gesellschaft soll
ausgeschlossen werden.
Fair Value-Aktionäre, die das Umtauschangebot annehmen, übertragen ihre Fair Value-Aktien auf den Umtauschtreuhänder. Der
Umtauschtreuhänder bringt sodann die von ihm treuhänderisch gehaltenen Fair Value-Aktien als Sacheinlagen in die Gesellschaft
ein und zeichnet die mit der geplanten Sachkapitalerhöhung geschaffenen Aktien der Gesellschaft. Nachdem die Neuen Aktien
der Gesellschaft entstanden sind, überträgt der Umtauschtreuhänder die Aktien in seiner Eigenschaft als Abwicklungsstelle
entsprechend dem Umtauschverhältnis auf die jeweiligen Fair Value-Aktionäre. Die DEMIRE wird die erworbenen Aktien der Fair
Value in Paketen von jeweils weniger als 10 % der Aktien und Stimmrechte der Fair Value an 100 %ige Tochtergesellschaften
übertragen, um die Voraussetzung gemäß § 11 Abs. 4 REIT-Gesetz für die Aufrechterhaltung des REIT-Status der Fair Value zu
erfüllen. Ferner beabsichtigt die DEMIRE, den gemäß § 11 Abs. 1 REIT-Gesetz erforderlichen Streubesitz für die Aufrechterhaltung
des REIT-Status der Fair Value bestmöglich sicherzustellen.
Der maximale Umfang der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen beträgt EUR 30.761.646,00 und 30.761.646 Aktien; er ist so bemessen,
dass auf Grundlage der Zahl der derzeit ausstehenden Fair Value-Aktien zuzüglich der maximal möglichen Anzahl von Aktien aus
der Wandlung der von der Fair Value ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen der Wandelanleihe 2015/2020 (ISIN DE000A13SAB8)
und dem im Umtauschangebot vorgesehenen Umtauschverhältnis eine hinreichende Zahl von DEMIRE-Aktien für sämtliche eingereichten
Fair Value-Aktien ausgegeben werden kann.
Da der Umtauschtreuhänder keine Differenzhaftung nach §§ 188 Abs. 2 Satz 1, 36a Abs. 2 Satz 3 AktG in Höhe des Einbringungswerts
der Fair Value-Aktien übernimmt, werden die Neuen Aktien der Gesellschaft zum geringsten Ausgabebetrag von EUR 1,00 (§§ 8
Abs. 3 Satz 3, 9 Abs. 1 AktG) ausgegeben und die Differenz zu dem Einbringungswert der Sacheinlagen wird der Kapitalrücklage
zugewiesen.
Gemäß §§ 183a, 33a AktG kann von einer Prüfung der Sacheinlage u. a. abgesehen werden, soweit übertragbare Wertpapiere im
Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 WpHG eingebracht werden sollen, wenn sie mit einem gewichteten Durchschnittspreis bewertet werden,
zu dem sie während der letzten drei Monate vor dem Tag ihrer tatsächlichen Einbringung auf einem oder mehreren organisierten
Märkten im Sinne von § 2 Abs. 5 WpHG gehandelt worden sind. Der Vorstand hat in diesem Fall das Datum des Beschlusses über
die Kapitalerhöhung sowie die Angaben nach § 37a Abs. 1 und 2 AktG in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen. Die Durchführung
der Erhöhung des Grundkapitals darf nicht in das Handelsregister eingetragen werden vor Ablauf von vier Wochen seit der Bekanntmachung.
Der Vorstand beabsichtigt, von dieser Möglichkeit hinsichtlich der einzubringenden Fair Value-Aktien Gebrauch zu machen und
von einer Prüfung der Sacheinlage (§ 183 Abs. 3 AktG) gemäß §§ 183a, 33a AktG abzusehen.
Sind DEMIRE-Aktionäre der Auffassung, dass die Voraussetzungen des § 33a Abs. 2 AktG vorliegen, also der gewichtete Durchschnittspreis
der Fair Value-Aktien durch außergewöhnliche Umstände erheblich beeinflusst worden ist, so hat das Amtsgericht auf Antrag
von Aktionären, die am Tag der Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung gemeinsam fünf vom Hundert des Grundkapitals hielten
und am Tag der Antragstellung noch halten, einen oder mehrere Prüfer zu bestellen. Der Antrag kann bis zum Tag der Eintragung
der Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals gestellt werden.
|
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c)
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Vereinbarung mit Paketaktionären der Fair Value
Die DEMIRE hat am 31. Juli 2015 mit der Obotritia Beteiligungs GmbH, der Försterweg Beteiligungs GmbH, der Jägersteig Beteiligungs
GmbH und der Kienzle Vermögensverwaltungs GmbH (zusammen die ‘
Paketaktionäre
‘), die zusammen insgesamt rd. 23,21 % der Aktien und der Stimmrechte der Fair Value halten, Vereinbarungen über die von den
Paketaktionären jeweils gehaltenen Fair Value-Aktien geschlossen (die ‘
Tender Commitments
‘). Darin verpflichten sich die Paketaktionäre jeweils unwiderruflich, die von ihnen gehaltenen Fair Value-Aktien im Rahmen
des Übernahmeangebots einzureichen. Zugleich haben die Paketaktionäre schon jetzt ihren Rücktritt von einer gemäß den Tender
Commitments erfolgten Annahme des Übernahmeangebots erklärt, wenn und soweit die Anzahl von im Rahmen des Übernahmeangebots
eingereichten Fair Value-Aktien zu einem Anteil der DEMIRE am Grundkapital der Fair Value von über 94,9 % führen würde.
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d)
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Vereinbarung mit der Fair Value
Des Weiteren haben die DEMIRE und die Fair Value am 31. Juli 2015 eine Grundsatzvereinbarung (‘
Business Combination Agreement
‘) geschlossen, in der die beiden Gesellschaften ihr derzeitiges Verständnis im Hinblick auf die Durchführung des Übernahmeangebots
und dessen grundsätzliche Unterstützung durch den Vorstand der Fair Value festgelegt haben.
|
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e)
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Zeitplan
Der Zeitplan der Transaktion sieht Folgendes vor:
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*
|
Innerhalb der vier- bis achtwöchigen Frist nach der am 31. Juli 2015 erfolgten Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe
des Übernahmeangebots wird die Angebotsunterlage über das Umtauschangebot an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(BaFin) übermittelt (§§ 34, 11, 14 Abs. 1 WpÜG). Die Gesellschaft plant, die Frist gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 WpÜG auf Antrag
von der BaFin um vier Wochen verlängern zu lassen.
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*
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Die Angebotsunterlage wird gemäß § 14 Abs. 2, 3 WpÜG unverzüglich veröffentlicht, wenn die BaFin die Veröffentlichung gestattet
oder wenn seit dem Eingang der Angebotsunterlage zehn Werktage (mit der Möglichkeit für die BaFin zur Verlängerung um bis
zu fünf Werktage) verstrichen sind, ohne dass die BaFin das Angebot untersagt hat. Sofern die Hauptversammlung nicht gemäß
dem Beschlussvorschlag unter I beschließt, wird die Angebotsunterlage nicht veröffentlicht und das Angebot findet nicht statt.
|
|
*
|
Die außerordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft findet während dieses Verfahrens am Montag, den 14. September 2015,
um 11:00 Uhr (MESZ), statt und stimmt über den unter I. genannten Beschlussvorschlag ab.
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|
*
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Mit der Veröffentlichung der Angebotsunterlage beginnt die mindestens vier- und im Regelfall maximal zehnwöchige Annahmefrist
sowie anschließend die zweiwöchige weitere Annahmefrist bei Übernahmeangeboten (§§ 34, 16 Abs. 1 und 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr.
2 WpÜG).
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*
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Sofern die Hauptversammlung gemäß dem Beschlussvorschlag beschließt, soll nach Ablauf der Annahmefrist der Beschluss über
die Erhöhung des Grundkapitals eingetragen werden. Anschließend kann das Umtauschangebot vollzogen werden, wenn die sonstigen
Bedingungen dafür erfüllt sind.
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*
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Die Gesellschaft beabsichtigt, den REIT-Status der Fair Value zunächst aufrechtzuerhalten, und hierzu die erworbenen Fair
Value-Aktien in Paketen von jeweils weniger als 10 % der Aktien und Stimmrechte der Fair Value an 100 %ige Tochtergesellschaften
zu übertragen, um die Voraussetzung gemäß § 11 Abs. 4 REIT-Gesetz zu erfüllen, und durch geeignete Maßnahmen den gemäß § 11
Abs. 1 REIT-Gesetz erforderlichen Streubesitz bestmöglich sicherzustellen.
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|
*
|
Zu einem späteren Zeitpunkt wird die Gesellschaft ggf. darüber entscheiden, ob die Fair Value z. B. auf die Gesellschaft verschmolzen
wird, durch einen Formwechsel (§ 190 Abs. 1 UmwG) in eine Kommanditgesellschaft oder durch Satzungsänderung in eine normale
Aktiengesellschaft umgewandelt wird. In allen diesen Fällen wird der REIT-Status der Fair Value beendet werden.
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|
*
|
Sofern die Gesellschaft zu einem späteren Zeitpunkt entscheiden sollte, eine Verschmelzung durchzuführen, wird die Gesellschaft
in Verhandlungen mit der Fair Value bezüglich eines Verschmelzungsvertrages eintreten und die Hauptversammlungen sowohl der
Gesellschaft als auch der Fair Value werden über die Verschmelzung beschließen lassen. Falls die Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt
mindestens 90 % des Grundkapitals der Fair Value hält, wird die Hauptversammlung der Gesellschaft keinen Verschmelzungsbeschluss
fassen (§ 62 Abs. 1 UmwG), es sei denn, dies wird von Aktionären, die mindestens 5 % des Grundkapitals der Gesellschaft erreichen,
verlangt (§ 62 Abs. 2 UmwG). Die Hauptversammlung der Fair Value kann in diesem Fall zusätzlich die Übertragung der Aktien
der Minderheitsaktionäre auf die Gesellschaft gegen Zahlung einer angemessenen Barabfindung beschließen (§ 62 Abs. 5 UmwG
i. V. m. § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG).
|
|
*
|
Sofern die Gesellschaft zu einem späteren Zeitpunkt entscheiden sollte, einen Formwechsel der Fair Value in eine Kommanditgesellschaft
durchzuführen, wird die Hauptversammlung der Fair Value über eine solche Umwandlung der Fair Value zu beschließen haben. Alternativ
zum Erhalt neuer Anteile an dem umgewandelten Rechtsträger werden die Fair Value-Aktionäre das Recht haben, gegen eine angemessene
Barabfindung aus der Fair Value auszuscheiden (§§ 207, 231 UmwG).
|
|
*
|
Sofern die Gesellschaft zu einem späteren Zeitpunkt entscheiden sollte, durch eine Satzungsänderung der REIT-Status der Fair
Value zu beenden, wird die Hauptversammlung der Fair Value insbesondere die Streichung des ‘REIT’ aus der Firma der Fair Value
und die Aufhebung aller übrigen Satzungsbestimmungen, die vor dem Hintergrund des REIT-Status in die Satzung der Fair Value
aufgenommen worden sind, zu beschließen haben.
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|
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3.
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Erläuterungen und Begründung des Umtauschverhältnisses
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a)
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Vorbemerkungen
Die Gesellschaft bietet den Fair Value-Aktionären im Rahmen des Umtauschangebots für jeweils eine (1) zum Umtausch eingereichte
Fair Value-Aktie zwei (2) neue DEMIRE-Aktien aus der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen an.
Die Festlegung des Umtauschverhältnisses beruht auf einer Bewertung der Fair Value und der DEMIRE durch den Vorstand, die
in Bezug auf beide an der Transaktion beteiligten Unternehmen nach gleichen Methoden und anhand des weiterentwickelten EPRA
NAV (angepasst, verwässert) und damit auf der Grundlage von Bewertungsparametern, die der Bewertung von Immobilienunternehmen
üblicherweise zugrunde gelegt werden, durchgeführt wurde.
Zusätzlich hat die Gesellschaft die KFS Revision GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, (‘
KFS
‘) damit beauftragt, dem Aufsichtsrat und dem Vorstand der Gesellschaft eine Stellungnahme zur Angemessenheit der Gegenleistung
der Transaktion aus finanzieller Sicht zur Verfügung zu stellen, welche das Umtauschverhältnis reflektiert (die ‘
Stellungnahme
‘). KFS hatte keinen Zugriff auf das Rechnungswesen der Fair Value und auch nicht auf die Finanzplanung. Insofern war die
Stellungnahme auf der Grundlage öffentlich bekannter Informationen vorzunehmen. Mangels vorliegender Finanzplanung der Fair
Value konnten auch keine vergleichenden fundamentalanalytischen Unternehmensbewertungen der DEMIRE und der Fair Value vorgenommen
werden. Die in dieser Ziffer II.3. dargelegte Bewertung der Angemessenheit des Umtauschverhältnisses durch den Vorstand wird
durch das Ergebnis der Stellungnahme gestützt.
Der Vorstand hat die Stellungnahme eingehend geprüft und macht sich die darin enthaltenen Aussagen und Ergebnisse insbesondere
zu den objektivierten Unternehmenswerten der Fair Value und der DEMIRE vollumfänglich zu Eigen.
Der Gesellschaft und ihren Beratern war es nicht möglich, eine Due Diligence-Prüfung in Bezug auf das Geschäft und die Vermögenswerte
der Fair Value unter Rückgriff auf nicht öffentlich verfügbaren Quellen durchzuführen. Folglich basiert die Bewertung der
Fair Value auf öffentlich verfügbaren Informationen, die nach bestem Wissen und aufgrund der branchenspezifischen Erfahrung
des Vorstands der Gesellschaft ausgewertet wurden. Im Zuge der Bewertung der Fair Value wurden insbesondere folgende Dokumente
ausgewertet:
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Geschäftsberichte der Fair Value für die Geschäftsjahre 2014 und 2013
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*
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Zwischenbericht der Fair Value für das erste Quartal 2015
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Internetseite der Fair Value
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Bundesanzeiger
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*
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Handelsregister
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*
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Börsendienste
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Zudem hat der Vorstand Analystenstudien und sonstige Unterlagen, die er für Zwecke der Beurteilung der Angemessenheit des
Umtauschverhältnisses für nützlich hielt, ausgewertet und das Ergebnis dieser Auswertung in seiner Beurteilung berücksichtigt.
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b)
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Bewertungsansätze und Methoden
Die Festsetzung des Umtauschverhältnisses beruht auf für beide Gesellschaften nach gleichen Methoden durchgeführten Bewertungen.
Der Vorstand wird die Angemessenheit des Umtauschverhältnisses zum Bewertungsstichtag, dem Tag der außerordentlichen Hauptversammlung,
überprüfen und der Hauptversammlung bei wesentlichen Veränderungen, die sich auf die Beurteilung der Angemessenheit auswirken,
entsprechend berichten.
Im Einzelnen wurde die Bewertung anhand folgender Parameter vorgenommen:
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(i)
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EPRA NAV
Nach IDW S 1 bestimmt sich der Wert eines Unternehmens – unter der Voraussetzung ausschließlich finanzieller Ziele – durch
den Barwert, der mit dem Eigentum an dem Unternehmen verbundenen Nettozuflüsse an die Unternehmenseigner, vgl. IDW S 1, Rz.
4. Somit spielt der Substanzwert eines Unternehmens bei der Bewertung von Unternehmen generell keine Rolle.
Für Immobilienunternehmen gilt diese Betrachtung grundsätzlich auch. Die zukünftigen Erträge von Immobilienunternehmen hängen
jedoch maßgeblich von der Lage und den Objektqualitäten der gehaltenen Immobilien ab. Genau diese Eigenschaften führen zu
den aktuellen Marktwerten der Immobilien (Bewertungsgutachten). Die zwischen den einzelnen Immobilien oder auch zwischen den
anderen bilanzierten Vermögenswerten auftretenden Synergien sind bei bestandshaltenden Immobiliengesellschaften deutlich weniger
relevant.
Der Net Asset Value (der ‘
NAV
‘) hat daher als zentrale Bewertungskennzahl für bestandshaltende Immobiliengesellschaften große Bedeutung.
Der NAV berechnet sich als Differenz der zu Marktpreisen bewerteten Aktiven und der ebenfalls zu Marktwerten bewerteten Passiven
und entspricht damit auch einem Nettosubstanzwert und schließt somit die vorhandenen stillen Reserven mit ein.
Der Zukunftserfolgswert eines Immobilienunternehmens bildet sich somit im Wesentlichen in der Summe der Zukunftserfolgswerte
der einzelnen Immobilien (Marktwerte) abzüglich Finanzierungspositionen zu Marktwerten sowie zuzüglich der sonstigen Vermögensgegenstände
und abzüglich der sonstigen Verbindlichkeiten ab. Bei den sonstigen Verbindlichkeiten werden in aller Regel keine separaten
Marktbewertungen vorgenommen.
Der Vorteil der NAV-Ermittlung liegt in der Einfachheit. Regelmäßig können die Marktwerte des Immobilienvermögens und der
Finanzierungspositionen aus dem Jahresabschluss direkt entnommen werden. Die Marktwerte und der NAV erhalten eine noch größere
Bedeutung, wenn die Immobilienwerte durch externe, zertifizierte Immobiliengutachter ermittelt und bestätigt wurden.
Aufgrund der immobilienspezifischen Ausrichtung beider Konzerne und der vorhandenen Rahmenbedingungen sowie aufgrund des fehlenden
Zugangs zu Planzahlen der Fair Value, wurde eine Bewertung auf Basis des NAV vorgenommen. Dies ist aus Sicht des Vorstands
nicht zu beanstanden, da die vorliegenden externen Marktbewertungen der Immobilien den Kerngedanken der Ertragswert- bzw.
DCF-Methoden beinhalten. Die der Bewertung der DEMIRE zugrundeliegenden externen Gutachten zu den als Finanzinvestition gehaltenen
Immobilien wurden ebenso wie die für die Immobilien der Fair Value erstellten und aus dem letzten Konzernabschluss zum 31.
Dezember 2014 bzw. dem Zwischenbericht zum 31. März 2015 zu entnehmenden Gutachtenwerte nach Ertragswert oder DCF-Grundsätzen
entwickelt. KFS hat die Gutachten für die Stellungnahme untersucht und insbesondere die für den dort berechneten Zukunftserfolgswert
wertbestimmenden Faktoren wie Mieten, Mietsteigerungen, Bewirtschaftungskosten sowie angewendete Kapitalisierungszinssätze
bzw. ‘discount rates’ und ‘exit rates’ plausibilisiert. Dabei konnte KFS keine marktunüblichen Wertansätze feststellen.
EPRA NAV
Die European Public Real Estate Association (‘
EPRA
‘) ist ebenfalls der Auffassung, dass der EPRA NAV der gebräuchlichste Bewertungsmaßstab für den ‘fair value’ des Nettovermögenswertes
einer Immobiliengesellschaft ist, die langfristig ihre Immobilien zur Vermietung und Bewirtschaftung hält. Die Immobilien
sind dabei grundsätzlich mit ihrem auf Grundlage der Ertragswert- oder der DCF-Methode ermittelten Marktwert zu bewerten.
Dabei berechnet sich der EPRA NAV auf Basis des Eigenkapitals (ohne Minderheitenanteile, bereinigt zum einen um Effekte aus
der Ausübung von Optionen, Wandelanleihen und anderer Rechte am Eigenkapital und bereinigt zum anderen um die Marktwerte der
derivativen Finanzinstrumente sowie der latenten Steuern (Nettosaldo aus Aktiv- und Passivsalden (soweit vorhanden)). Von
diesen Posten wird angenommen, dass sie im Bewertungskalkül keine Rolle spielen, da daraus nicht notwendigerweise direkte
Zahlungsabflüsse resultieren.
Vor diesem Hintergrund ist der Vorstand der Auffassung, dass der EPRA NAV der am besten geeignete Bewertungsmaßstab für den
Zeitwert von Immobiliengesellschaften ist, die langfristig ihre Immobilien zur Vermietung und Bewirtschaftung halten. Im Gegensatz
zu anderen vermögenswertorientierten Kennzahlen ist der EPRA NAV Gegenstand einer regelmäßigen Überprüfung durch den Wirtschaftsprüfer,
so dass die Richtigkeit der Berechnung des EPRA NAV vom jährlichen Prüfungstestat mit umfasst ist. Somit ermöglicht der EPRA
NAV größtmögliche Vergleichbarkeit und Sicherheit bei der Wertermittlung von Immobilienunternehmen.
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(ii)
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Marktkapitalisierung
Zusätzlich hat der Vorstand zur Überprüfung der Angemessenheit des Umtauschverhältnisses auch eine Bewertung der DEMIRE und
der Fair Value unter Berücksichtigung der Börsenkurse (Marktkapitalisierung) vorgenommen.
Bei der Analyse von Börsenkursen der DEMIRE und der Fair Value werden Transaktionspreise mit den Erwartungen des Kapitalmarkts
über das Transaktionsobjekt zum Beurteilungsstichtag verglichen. Börsenkurse können nach laufender Rechtsprechung grundsätzlich
dem Verkehrswert der Aktien entsprechen und sind daher für die Angemessenheitsbeurteilung des Umtauschverhältnisses heranzuziehen
(vgl. OLG Frankfurt am Main, 5. Zivilsenat vom 3. September 2010 – 5 W 57/09). Ausnahmen können vorliegen, wenn die Aktien
fehlende Marktgängigkeit (Liquidität) bei einer Marktenge zeigen. Abgewichen werden kann von den Ergebnissen einer Bewertung
auf der Grundlage von Marktkapitalisierungen auch dann, wenn ein anderes Bewertungsverfahren, wie z. B. eine Bewertung auf
der Grundlage des EPRA NAV bei börsennotierten Immobilienunternehmen, die tatsächlichen Wertverhältnisse angemessener wiederspiegelt.
Bei der Analyse von Börsenkursen erscheint es allgemein angezeigt, sich auf geeignete und gewichtete Durchschnittskurse zu
beziehen. Auch wenn aus dem Verkehrswert der Aktien Rückschlüsse auf den Unternehmenswert zu ziehen sind, so sind ggf. Zu-
und Abschläge auf den Börsenkurs zu berücksichtigen.
Die Marktkapitalisierung der DEMIRE und der Fair Value wurde aufgrund der Anzahl der ausstehenden Aktien und der Schlusskurse
im XETRA-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse am 27. Juli 2015 ermittelt. Zu Vergleichszwecken und zur Überprüfung möglicher
stichtagsbezogener Schwankungen hinsichtlich der Marktkapitalisierung wurde auch der 3-Monats VWAP der Aktien ermittelt und
auf die aktuell ausstehende Anzahl der Aktien der jeweiligen Gesellschaft angewendet. Die Berechnung auf Grundlage des 3-Monats
VWAP erfolgte auf Basis der Schlusskurse und des täglichen Handelsvolumens im XETRA-Handel.
Die absolute Bewertung der DEMIRE und der Fair Value erfolgte zunächst ohne Berücksichtigung der mit der Transaktion verbundenen
Verbundvorteile.
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c)
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Alternative Bewertungsmethoden
Der Vorstand hat in seinen Überlegungen auch erwogen, alternative Methoden zur Bewertung der an der Transaktion beteiligten
Unternehmen heranzuziehen, hat diese aber als ungeeignet oder weniger geeignet erachtet und deshalb unberücksichtigt gelassen.
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(i)
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Ertragswertverfahren
Das Ertragswertverfahren, bei dem die Ermittlung des Unternehmenswertes auf den aus den Planungen der Gesellschaft abgeleiteten
Ertragserwartungen beruht, ist in Theorie und Praxis zur Bewertung von Unternehmen grundsätzlich anerkannt. Für die Bewertung
von Immobilienunternehmen ist eine Bewertung des Gesamtunternehmens auf Grundlage des Ertragswertverfahrens dagegen ein weniger
gebräuchliches Verfahren. Im Gegensatz zur Bewertung auf Grundlage des Ertragswertverfahrens ermöglicht die Bewertung anhand
des EPRA NAV eine Wertermittlung auf Basis der Einzelimmobilien. Die Marktwerte der Immobilien können regelmäßig aus dem Jahresabschluss
des Immobilienunternehmens entnommen werden. Deshalb ist der Vorstand der Ansicht, dass eine Bewertung auf Grundlage des EPRA
NAV zu einem verlässlicheren Ergebnis führt als die Bewertung des Unternehmens als Ganzes nach der Ertragswertmethode und
hat die Ertragswertmethode deshalb als weniger geeignet erachtet.
Zudem hatte der Vorstand keinen Zugang zu den für eine Bewertung der Fair Value auf Grundlage des Ertragswertverfahrens erforderlichen
Daten, insbesondere in Bezug auf die Unternehmensplanung. Dagegen weist die Fair Value ihren EPRA NAV in jedem ihrer Jahres-
und Zwischenberichte aus und lässt die dieser Kenngröße zugrundeliegende Immobilienbewertung zum Zwecke der Aufstellung ihres
Jahresabschlusses jährlich durch einen unabhängigen Gutachter prüfen.
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(ii)
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Bewertung anhand von Liquidationswerten
Eine Bewertung auf Grundlage von Liquidationswerten ist ungeeignet, weil die Fortführung beider an der Transaktion beteiligter
Unternehmen beabsichtigt ist. Zudem ist wegen des Fortbestands der Mietverträge im Falle einer Liquidation nicht damit zu
rechnen, dass diese Bewertungsmethode verglichen mit der Bewertung auf Grundlage der EPRA NAV zu wesentlich abweichenden Wertverhältnissen
geführt hätte.
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(iii)
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Kursziele aus Analystenstudien
Der Vorstand hat verfügbare Studien von wesentlichen Equity Research Analysten sowohl für die DEMIRE als auch für die Fair
Value ausgewertet. Eine ausschließliche Bewertung auf Grundlage der in diesen Studien ausgewiesenen Kursziele hat er als weniger
geeignet erachtet und deshalb nicht berücksichtigt. Erstens basieren die Analystenstudien auf unterschiedlichen Methoden,
um ein Kursziel, dass typischerweise für einen 12-Monats-Zeithorizont begeben wird, zu schätzen. Zweitens sind die Bewertungsansätze
nicht immer vollständig transparent und daher nicht ausreichend in ihrer Aussagekraft zu bewerten. Beide Unternehmen wurden
von Analysten analysiert und bewertet. Innerhalb der jeweiligen Gruppe ergibt sich eine Varianz der Kursziele. Eine Auswahl
bzw. eine Gewichtung der verschiedenen Kursziele würde zu einem subjektiven Bewertungsergebnis führen. Die Betrachtung des
arithmetischen Mittels bzw. des Medians der jeweiligen Kursziele erscheint angesichts der Varianz der Kursziele ebenfalls
weniger geeignet.
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(iv)
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FFO Rendite
Die Ermittlung eines absoluten Unternehmenswertes aufgrund der FFO Rendite erfordert einen Vergleich mit den von ähnlichen
Unternehmen erzielten Renditen. Wegen unterschiedlicher Risikoprofile, Schwerpunkte der Geschäftstätigkeit und Qualität der
Vermögenswerte anderer führender deutscher Immobilienunternehmen sind die erzielten Renditen nicht vollständig vergleichbar.
Es ist zu berücksichtigen, dass der FFO keine Kennzahl der Betriebsleistung oder Liquidität nach allgemein anerkannten Bilanzierungsgrundsätzen,
insbesondere nach IFRS, ist und daher nicht als Alternative zu den nach IFRS ermittelten Ertrags- oder Cashflow-Kennzahlen
zu betrachten ist. Auch existiert keine Standarddefinition für den FFO. Somit sind der FFO oder andere Kennzahlen mit ähnlichen
Bezeichnungen, die von anderen Unternehmen bekannt gegeben werden, nicht unbedingt vergleichbar mit dem FFO der Gesellschaft.
Der Vorstand erachtet daher eine relative Bewertung beider Unternehmen auf Grundlage der FFO Rendite für nur eingeschränkt
geeignet.
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(v)
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Multiplikatorverfahren
Bei Multiplikatorverfahren erfolgt die Bewertung auf Grundlage der Marktpreise vergleichbarer börsennotierter Unternehmen
(sogenannte Trading Multiples) oder tatsächlicher Transaktionspreise (sogenannte Transaction Multiples). Auf diese Weise können
indikative Unternehmenswerte oder -spannen ermittelt werden. Hierbei handelt es sich jedoch um einen vereinfachten, marktorientierten
Bewertungsansatz, welcher allenfalls eine grobe Annäherung an den wirklichen Unternehmenswert ermöglicht. Vor diesem Hintergrund
hat der Vorstand eine Bewertung mittels Mulitplikatorverfahren als weniger geeignet erachtet und deshalb nicht vorgenommen.
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d)
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Bewertung der DEMIRE
Für die DEMIRE ergibt sich auf Grundlage der unter b) erläuterten Bewertungsparameter die folgende Bewertung:
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(i)
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EPRA NAV
Auf der Grundlage des EPRA NAV (unverwässert) zum 31. März 2015 beträgt der Wert der DEMIRE AG
TEUR 70.996
oder
EUR 3,55
je DEMIRE-Aktie.
Die Berechnung des EPRA NAV beinhaltet u. a. die als Finanzinvestitionen gehaltenen Immobilien (diese umfassen zum 31. März
2015 rund 97,9 % des gesamten Immobilienbestands der DEMIRE und rund 87,1 % der Aktiva). Beim erstmaligen Ansatz werden die
Immobilien mit den Anschaffungs- und Herstellungskosten einschließlich Nebenkosten bewertet. Nach dem erstmaligen Ansatz werden
die als Finanzinvestitionen gehaltenen Immobilien mit ihrem ‘fair value’ (beizulegendem Zeitwert) erfasst. Bei der DEMIRE
sind sämtliche Immobilienwerte durch Gutachtenwerte bestätigt. Die DEMIRE verfügt über nicht zu Marktwerten bilanziertes Immobilien-Vorratsvermögen
(und sonstiges Vermögen) von TEUR 7.852. Mögliche Werterhöhungen zu diesen Buchwerten wurden bei der DEMIRE aus Vereinfachungsgründen
und aufgrund nicht ausreichender Datenbasis nicht berücksichtigt.
Die Bestimmung des ‘fair value’ der einzelnen Liegenschaften wurde entsprechend der ImmoWertV zu Verkehrswerten vorgenommen.
Die ermittelten Werte wurden von der DEMIRE zugleich als fair value-Werte nach IFRS in Ansatz gebracht. Dies ist von den Abschlussprüfern
der DEMIRE bestätigt worden.
DEMIRE – EPRA NAV (unverwässert)
|
|
31. März 2015
TEUR
|
|
Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien
|
371.085
|
|
Sonstige langfristige Vermögenswerte
|
5.921
|
|
Kurzfristige Vermögenswerte
|
46.386
|
|
Zur Veräußerung geh. Anteile an at equity bew. Unternehmen
|
2.708
|
|
Bilanzsumme
|
426.100
|
|
Langfristige Schulden
|
290.671
|
|
Kurzfristige Schulden
|
70.623
|
|
Summe Verbindlichkeiten
|
361.294
|
|
Eigenkapital
|
64.806
|
|
Anteile der nicht beherrschenden Anteilseigner
|
-3.265
|
|
Eigenkapital vor Anteilen anderer Gesellschafter
|
61.541
|
|
Derivative Finanzinstrumente
|
0
|
|
Latente Steuern (passive abzgl. aktive latente Steuern)
|
9.455
|
|
EPRA NAV
|
70.996
|
EPRA NAV (unverwässert) je Aktie
bei 20.017.811 Aktien in EUR
|
3,55
|
Der Vorstand geht auf der Basis der zwischen dem 31. März 2015 und bis zur Erstattung dieses Berichts erfolgten oder vertraglich
vereinbarten Zukäufe (Gutenberg-Galerie, Logistikpark Leipzig, Kürfürsten Galerie, Germavest (T6)) per Saldo von positiven
Eigenkapitaleffekten in Höhe von insgesamt TEUR 82.586 aus. Zudem wurde zwischenzeitlich eine 10 %ige Barkapitalerhöhung durchgeführt.
Hierbei wurden rd. 2.474.152 DEMIRE-Aktien zu einem Preis von EUR 4,51/Aktie größtenteils durch einen institutionellen Investor
erworben. Die Auswirkungen auf das Eigenkapital betrugen insgesamt TEUR 11.148 (nach Kosten von rd. TEUR 10).
Unter Berücksichtigung dieser eigenkapitalverändernden Effekte, errechnet sich der EPRA NAV (angepasst, verwässert) wie folgt:
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|
TEUR
|
|
EPRA NAV (unverwässert) zum 31. März 2015
|
70.996
|
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Erwerbe von Immobilienbeständen
*
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82.586
|
|
Kapitalerhöhung (netto)
|
11.148
|
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EPRA NAV zum 27. Juli 2015 (angepasst, verwässert)
|
164.730
|
EPRA NAV zum 27. Juli 2015 (angepasst, verwässert) je Aktie
bei 27.215.679 Aktien in EUR
|
6,05
|
*
beruhend auf ungeprüften Zahlen der von der Gesellschaft vorgelegten Erst- und Folge-Konsolidierung
|
nachrichtlich:
|
Aktienanzahl
|
|
Aktien der DEMIRE vor Erwerben u. Kapitalerhöhung
|
20.017.811
|
|
Ausgegebene Aktien für Immobilienerwerbe
|
4.723.716
|
|
Kapitalerhöhung
|
2.474.152
|
|
Aktien der DEMIRE nach der Wandlung
|
27.215.679
|
Die DEMIRE hat in 2013 eine Wandelschuldverschreibung 2013/2018 begeben. Vor dem Hintergrund der Verwässerungseffekte aus
der jederzeit möglichen Ausübung von Wandlungsrechten wurde für die Bewertung des Weiteren die Ausübung aller Wandlungsrechte
angenommen. Die Ausübung hat eine Erhöhung des Eigenkapitals um TEUR 10.219 und eine Erhöhung der Aktienanzahl um 10.674.825
Stück bei einem Ausübungskurs von EUR 1,00 zur Folge. Ferner wurden die bis zur Erstattung dieses Berichts erfolgten Wandlungen
in insgesamt 135.725 DEMIRE-Aktien bei einer Auswirkung auf das Eigenkapital von rd. TEUR 131 berücksichtigt. Das von der
DEMIRE aufgelegte Aktienoptionsprogramm von 2015 hat zwischenzeitlich zu einer Ausgabe von 960.000 Aktienoptionen bei einem
Bezugspreis von EUR 4,25 je Option geführt. Die Haltensfrist beträgt zunächst vier Jahre. Die hieraus resultierenden Auswirkungen
auf die Aktienanzahl (Stücke + 960.000) und den EPRA NAV (EUR 4.080.000 = 960.000 * EUR 4,25) mussten deshalb berücksichtigt
werden, weil die Optionen bereits ausgegeben sind und später ausgeübt werden können. Auswirkungen der Pflicht-Wandelanleihe
2015/2018 auf die Aktienanzahl und das Eigenkapital und somit auf den EPRA NAV sind nach der Auffassung des Vorstands nicht
zu berücksichtigen, weil die Wandelschuldverschreibungsinhaber zum gegenwärtigen Zeitpunkt aufgrund des festgelegten Wandlungspreises
keinen Ertrag aus der Wandlung erzielen würden.
Der EPRA NAV (angepasst, verwässert) der DEMIRE ermittelt sich danach wie folgt:
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TEUR
|
|
EPRA NAV zum 27. Juli 2015 (angepasst, verwässert)
|
164.730
|
|
Eigenkapitalerhöhung Wandelschuldverschreibung 2013/2018
*
|
10.350
|
|
Eigenkapitalerhöhung durch Stock Options
|
4.080
|
|
EPRA NAV zum 27. Juli 2015 (angepasst, verwässert)
|
179.160
|
EPRA NAV zum 27. Juli 2015 (angepasst, verwässert) je Aktie
bei 38.986.229 Aktien in EUR
|
4,60
|
*
Ausübungszeitraum ab dem 2. Januar 2014
|
nachrichtlich:
|
Aktienanzahl
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Aktien der DEMIRE vor Wandlung
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27.215.679
|
|
Ausübung von Wandlungsrechten im 2. Halbjahr 2015
|
135.725
|
|
Aktien neu aus der Wandlung 2013/2018
|
10.674.825
|
|
Aktien aus den Aktienoptionen
|
960.000
|
|
Aktien der DEMIRE nach der Wandlung
|
38.986.229
|
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(ii)
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Marktkapitalisierung
Der Wert der DEMIRE beträgt auf der Grundlage ihrer Marktkapitalisierung zum 27. Juli 2015
TEUR 135.389.
Dieser Berechnung liegen die Schlusskurse vom 27. Juli 2015 zeitnah vor der Veröffentlichung des Übernahmeangebots in Höhe
von
EUR 4,95
je DEMIRE-Aktie sowie die zu diesem Stichtag ausstehende Anzahl von
27.351.404
DEMIRE-Aktien zugrunde.
Auf Grundlage des 3-Monats VWAP in Höhe von
EUR 5,3682
je DEMIRE-Aktie und der zu diesem Zeitpunkt ausstehenden Anzahl von
27.351.404
DEMIRE-Aktien ergibt sich eine Marktkapitalisierung in Höhe von
TEUR 146.828.
|
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e)
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Bewertung der Fair Value
Für die Fair Value-Aktionäre ergibt sich auf Grundlage der unter b) erläuterten Bewertungsparameter die folgende Bewertung:
|
|
(i)
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EPRA NAV
Der Vorstand weist vorab darauf hin, dass die Bewertung der Fair Value unter der ausdrücklichen Annahme erstellt wurde, dass
die Fair Value ihren derzeitigen (steuerlichen) Status als REIT-Aktiengesellschaft bis auf Weiteres nicht verändert. Daher
konnten eventuelle Konsequenzen aus einer Änderung des REIT-Status für die Bewertung der Fair Value unberücksichtigt bleiben.
Das bezieht sich sowohl auf die den Fair Value-Aktionären zuzurechnenden Ansprüche aus ihrem Aktionärsstatus als auch eventuelle
steuerliche Konsequenzen auf Ebene der Fair Value.
Für die Fair Value ergaben sich folgende Bewertungen auf der Basis der zuvor erläuterten Bewertungsparameter.
Auf der Grundlage des unverwässerten EPRA NAV zum 31. März 2015 beträgt der Wert der Fair Value
TEUR 81.366
oder rd.
EUR 8,72
je Fair Value-Aktie.
Die Berechnung des EPRA NAV beinhaltet u. a. die als Finanzinvestitionen gehaltenen Immobilien (diese umfassen 100,0 % des
gesamten Immobilienbestands der Fair Value und rund 88,6 % der Aktiva). Beim erstmaligen Ansatz werden die Immobilien mit
den Anschaffungs- und Herstellungskosten einschließlich Nebenkosten bewertet. Nach dem erstmaligen Ansatz werden die als Finanzinvestitionen
gehaltenen Immobilien mit ihrem fair value erfasst.
Die Bestimmung des fair value-Wertes der einzelnen Liegenschaften wurde entsprechend des DCF-Verfahrens nach Marktwerten von
der CBRE GmbH, Frankfurt, als externer Gutachterin (gemäß Geschäftsbericht 2014) vorgenommen. Die danach ermittelten Werte
wurden von der Fair Value zugleich als fair value-Werte nach IFRS in Ansatz gebracht. Das wurde durch die Abschlussprüfer
der Gesellschaft im Konzernabschluss bestätigt. Gemäß Zwischenbericht der Fair Value über das 1. Quartal 2015 zum 31. März
2015 wurden die fair value-Werte der als Finanzinvestition gehaltenen Immobilienbestände vom Bilanzstichtag zum 31. Dezember
2014 übernommen. Aufgrund der zeitlichen Nähe zum Bewertungsstichtag halten wir dies für vertretbar.
Fair Value – EPRA NAV (unverwässert)
|
|
31. März 2015
TEUR
|
|
Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien
|
269.408
|
|
Sonstige langfristige Vermögenswerte
|
9.759
|
|
Kurzfristige Vermögenswerte
|
25.010
|
|
Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte
|
0
|
|
Bilanzsumme
|
304.177
|
|
Langfristige Verbindlichkeiten
|
182.124
|
|
Kurzfristige Verbindlichkeiten
|
40.827
|
|
Summe Verbindlichkeiten
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222.951
|
|
Eigenkapital
|
81.226
|
|
Anteile der nicht beherrschenden Anteilseigner
|
0
|
|
Eigenkapital vor Anteilen anderer Gesellschafter
|
81.226
|
|
Derivative Finanzinstrumente
|
140
|
|
Latente Steuern (passive abzgl. aktive latente Steuern)
|
0
|
|
EPRA NAV zum 31. März 2015
|
81.366
|
EPRA NAV zum 31. März 2015 (unverwässert) je Aktie
bei 9.325.572 Aktien in EUR
|
8,72
|
Der Vorstand der DEMIRE hat bei der Bewertung der Fair Value ferner den Effekt aus der bereits durchgeführten Barkapitalerhöhung
vom April/Mai 2015 berücksichtigt. Hierbei wurden Stück 4.662.786 Fair Value-Aktien zu einem Preis von EUR 7,90 je Aktie von
einem institutionellen Investor erworben. Zusätzlich wurden Stück 40.655 (in Summe somit Stück 4.307.441) neue Fair Value-Aktien
zu einem Preis von EUR 7,90 je Aktie bei weiteren Aktionären platziert. Die Auswirkungen auf das Eigenkapital betrugen nach
Abzug der Emissionskosten von rd. TEUR 2.500 demnach insgesamt TEUR 34.657. Ferner hat der Vorstand angenommen, dass am Ende
des 2. Quartals 2015 keine Derivate (TEUR 140) mehr vorliegen. Zum 30. Juni 2015 hat die Fair Value darüber hinaus vermeldet,
dass sie Immobilien des BBV 08-Fonds erworben hat. Der positive Eigenkapitaleffekt wird mit TEUR 2.442 beziffert. Zum 30.
Juni 2015 hat die Fair Value ferner ein Hotel in Dresden erworben und zum 31. Juli 2015 sollen drei weitere Immobilien in
Langenfeld, Potsdam und Neubrandenburg erworben werden. Aus den Erwerben ergeben sich keine Auswirkungen auf den EPRA NAV.
Der EPRA NAV (angepasst, verwässert) war danach wie folgt zum 27. Juli 2015 anzupassen und zu entwickeln:
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|
TEUR
|
|
EPRA NAV (unverwässert) zum 31. März 2015
|
81.366
|
|
Kapitalerhöhung (netto)
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34.657
|
|
Wegfall Derivate
|
-140
|
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Immobilienerwerb BBV08
*
|
2.442
|
|
EPRA NAV zum 27. Juli 2015 (angepasst, verwässert)
|
118.325
|
EPRA NAV zum 27. Juli 2015 (angepasst, verwässert) je Aktie
bei 14.029.013 in Umlauf befindlichen Aktien in EUR
|
8,43
|
*
beruhend auf ungeprüften Zahlen
|
nachrichtlich:
|
Aktienanzahl
|
|
Aktien der Fair Value vor Erwerben u. Kapitalerhöhung
|
9.325.572
|
|
Kapitalerhöhung
|
4.703.441
|
|
Aktien der Fair Value nach der Wandlung
|
14.029.013
|
Die Fair Value hat am 20. Januar 2015 eine Wandelschuldverschreibung über nominal EUR 8.460.000 ausgegeben. Davon sind bereits
TEUR 185 im OCI (Eigenkapital) berücksichtigt worden. Der angepasste Wandlungspreis beträgt EUR 8,45 je Wandlungsrecht. Der
Buchwert der Wandelschuldverschreibung beträgt zum 31. März 2015 EUR 8.275.000,00. Bei einem angenommenen Kontrollwechsel,
der durch die mehrheitliche Übernahme der Fair Value durch die DEMIRE ausgelöst würde und dem damit verbundenem, verringertem
Wandlungspreis der Inhaber der Wandlungsrechte, ist eine Erhöhung der Aktienanzahl um Stück 1.260.039 bei einem angenommenen
angepassten Wandlungspreis von EUR 6,7141 je Option (Annahme Eintritt der Bedingung zum 31. Oktober 2015 und Reduzierung des
Wandlungspreises aufgrund der Bedingungen der Wandelschuldverschreibung) und die potenzielle Erhöhung des Eigenkapitals um
TEUR 8.275 zu berücksichtigen. Berücksichtigt man aus Vorsichtsgründen einen vor dem 31. Oktober 2015 liegenden Wandlungstag,
z. B. den 31. August 2015, so entstehen Stück 1.270.491 Fair Value-Aktien.
Der EPRA NAV angepasst und verwässert ermittelt sich danach wie folgt:
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|
TEUR
|
|
EPRA NAV zum 27. Juli 2015 (angepasst, verwässert)
|
118.325
|
|
Eigenkapitalerhöhung Wandelschuldverschreibung 2015/2020
*
|
8.275
|
|
EPRA NAV zum 27. Juli 2015 (angepasst, verwässert)
|
126.600
|
EPRA NAV zum 27. Juli 2015 (angepasst, verwässert) je Aktie
bei 15.289.052 in Umlauf befindlichen Aktien in EUR
|
8,28
|
*
Ausübungszeitraum ab dem 1. März 2015
|
nachrichtlich:
|
Aktienanzahl
|
|
Aktien der Fair Value vor Wandlung
|
14.029.013
|
|
Aktien neu aus der Wandlung 2015/2020
|
1.260.039
|
|
Aktien der Fair Value nach der Wandlung
|
15.289.052
|
Die Ermittlung der NAVs der Fair Value wurde durch dem Vorstand der DEMIRE auf der Basis verfügbarer öffentlicher Informationen
vorgenommen. Allerdings war es nicht möglich vor Veröffentlichung eine Due Diligence-Prüfung der Unternehmenskennzahlen und
der immobilienbezogenen Kennzahlen sowie der Zukunftsaussichten der Fair AG durchzuführen. Der Vorstand musste sich daher
an die in dem testierten Konzernabschluss zum 31. Dezember 2014 ausgewiesenen (und in den Zwischenabschluss zum 31. März 2015
übernommenen) Wertermittlungen gehalten.
|
|
(ii)
|
Marktkapitalisierung
Der Wert der Fair Value beträgt auf der Grundlage ihrer Marktkapitalisierung zum 27. Juli 2015
TEUR 103.815.
Dieser Berechnung liegen die Schlusskurse hilfsweise vom 27. Juli 2015 zeitnah vor der Veröffentlichung des Übernahmeangebots
in Höhe von
EUR 7,40
je Fair Value-Aktie sowie die zu diesem Stichtag ausstehende Anzahl von
14.029.013
Fair Value-Aktien zugrunde.
Auf Grundlage des gewichteten 3-Monats-Durchschnittskurses in Höhe von
EUR 7,8812
je Fair Value-Aktie und der sich zu diesem Zeitpunkt in Umlauf befindlichen Anzahl von
14.029.013
Fair Value-Aktien ergibt sich eine Marktkapitalisierung in Höhe von
TEUR 110.565
.
|
|
f)
|
Angemessenheit des Umtauschverhältnisses auf Grundlage der Bewertung der DEMIRE und der Fair Value
|
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(i)
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Mindestgegenleistung
Nach § 31 Abs. 1, 2 und 7 WpÜG in Verbindung mit § 3 Satz 1 WpÜG-AngebV hat die DEMIRE den Fair Value-Aktionären für ihre
Fair Value-Aktien eine angemessene Gegenleistung anzubieten. Dabei darf die Höhe der Gegenleistung gemäß § 3 Satz 2 WpÜG-AngebV
den nach §§ 4 bis 6 WpÜG-AngebV festgestellten Mindestwert nicht unterschreiten.
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(ii)
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Berücksichtigung inländischer Börsenkurse
Gemäß § 31 Abs. 1, 2 und 7 WpÜG in Verbindung mit §§ 3, 5 Abs. 1 WpÜG-AngebV muss die Gegenleistung mindestens dem gewichteten
durchschnittlichen inländischen Börsenkurs der Aktien der Zielgesellschaft, d.h. vorliegend der Fair Value, während der letzten
drei Monate vor der Veröffentlichung der Absicht des Bieters gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 WpÜG, ein Übernahmeangebot abgeben zu
wollen, entsprechen. Dieser Wert wird von der BaFin ermittelt und dem Bieter nach Veröffentlichung seiner Entscheidung gemäß
§ 10 Abs. 1 S. 1 WpÜG mitgeteilt. Da die Stellungnahme von KFS zur Angemessenheit des Umtauschverhältnisses und dieser Bericht
des Vorstands bereits vor der Entscheidung der Organe der DEMIRE, das Übernahmeangebot abgeben zu wollen, und der darauffolgenden
Bekanntgabe der Übernahme fertig gestellt worden war, liegt eine Feststellung des Mindestpreises durch die BaFin zum Berichtszeitpunkt
noch nicht vor.
Wenn die Gegenleistung wie hier aus Aktien besteht, bestimmt § 31 Abs. 1, 2 und 7 WpÜG in Verbindung mit §§ 7, 5 Abs. 1 und
3 WpÜG-AngebV, dass der Wert der angebotenen Aktien für die Ermittlung der Mindestgegenleistung ebenfalls anhand ihres 3-Monats-Durchschnittskurses
bestimmt werden muss.
Der hilfsweise ermittelte 3-Monats-Durchschnittskurs nahe des Beurteilungsstichtages zum 27. Juli 2015 beträgt für die DEMIRE
EUR 5,37 je DEMIRE-Aktie und für die Fair Value EUR 7,88 je Fair Value-Aktie. Die den Fair Value-Aktionären anzubietende Gegenleistung
je Fair Value-Aktie müsste bei Annahme dieser Kurse gemäß § 31 Abs. 1, 2 und 7 WpÜG in Verbindung mit §§ 7 und 5 Abs. 1 und
3 WpÜG-AngebV daher mindestens 1,468 DEMIRE-Aktien betragen.
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(iii)
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Berücksichtigung von Vorerwerben
Nach § 31 Abs. 1, 2 und 7 WpÜG in Verbindung mit § 4 WpÜG-AngebV hat die Gegenleistung für die Fair Value-Aktien mindestens
dem Wert der höchsten von der DEMIRE, einer mit ihr gemeinsam handelnden Person oder deren Tochtergesellschaften gewährten
oder vereinbarten Gegenleistung für den Erwerb von Aktien der Fair Value innerhalb der letzten sechs Monate vor der Veröffentlichung
der Angebotsunterlage zu betragen.
Nach Kenntnis des Vorstands der DEMIRE wurden in dem hier zur Vergleichszwecken angesetzten Zeitraum vom 28. Januar 2015 bis
zum 27. Juli 2015 weder von der DEMIRE, noch von einer mit ihr gemeinsam handelnden nahestehenden Person oder deren Tochter-,
Schwester- oder Enkelgesellschaften Fair Value-Aktien erworben.
Nach Kenntnis des Vorstands der DEMIRE liegen daher keine Vorerwerbe im Sinne von § 31 Abs. 1, 2 und 7 WpÜG in Verbindung
mit § 4 WpÜG-AngebotV vor, die einen etwaigen Einfluss auf die Mindestgegenleistung für dieses Übernahmeangebot haben könnten.
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(iv)
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Angebotene Gegenleistung
Die DEMIRE bietet zwei DEMIRE-Aktien für eine Fair Value-Aktie an. Dies entspricht bezogen auf den hilfsweise ermittelten
3-Monats-Durchchnittskurs einer Prämie für die Fair Value-Aktie von rd. 36,23 % bezogen auf den hilfsweise ermittelten 3-Monats-Durchchnittskurs.
Auf Grundlage der zuvor unter d) dargestellten Bewertungen der DEMIRE und der Fair Value anhand ihres weiterentwickelten EPRA
NAV (angepasst, verwässert) je Aktie zum 27. Juli 2015 und ihres Schlusskurses zeitnah vor der Veröffentlichung der Entscheidung
zur Abgabe des Übernahmeangebots ist die von der DEMIRE angebotene Gegenleistung (§ 31 Abs. 1, 2 und 7 WpÜG) von zwei (2)
neuen DEMIRE-Aktien für jeweils eine (1) Fair Value-Aktie angemessen:
Die vorläufig ermittelten 3-Monats-Durchschnittskurse (vom 28. April 2015 bis zum 27. Juli 2015; analog der Mindestpreisermittlung
durch die BaFin) gemäß § 31 Abs. 1, 2 und 7 WpÜG in Verbindung mit §§ 7 und 5 Abs. 1 und 3 WpÜG-AngebV betragen für die Fair
Value EUR 7,88 je Fair Value-Aktie und für die DEMIRE EUR 5,37 je DEMIRE-Aktie. Das ist eine Wertrelation von EUR 7,88 / EUR
5,37 * 100 = 146,8 %. Der maßgebliche gesetzliche Mindestpreis konnte bisher noch nicht von der BaFin abgefragt werden. Das
bedeutet, dass nach der gegenwärtigen Berechnung die Fair Value-Aktionäre mindestens 1,468 DEMIRE-Aktien für je eine (1) Fair
Value-Aktie erhalten müssen. Gegenüber dem aktuellen Angebot von zwei (2) DEMIRE-Aktien für eine (1) Fair Value-Aktie entspricht
dies einer Prämie von 36,23 %. Das vorstehende Angebot von zwei (2) DEMIRE-Aktien für eine (1) Fair Value-Aktie ist somit
höher als die Wertrelation der (vorläufig ermittelten) ‘Mindestpreise’ beider Gesellschaften zum 27. Juli 2015.
Die EPRA NAVs (angepasst, verwässert) zum 27. Juli 2015 fortentwickelt vor dem Hintergrund von Neuerwerben von Immobilien
in 2015 durch die DEMIRE und die Fair Value betragen für die Fair Value EUR 8,28 je Fair Value-Aktie und für die DEMIRE EUR
4,60 je DEMIRE-Aktie. Es ergibt sich somit eine Wertrelation von 180,2 % bzw. ein Aktienverhältnis von 1,802 DEMIRE-Aktien
für je eine (1) Fair Value-Aktie. Auf der Grundlage der ermittelten EPRA NAVs beinhaltet das Angebot von zwei (2) DEMIRE-Aktien
für eine (1) Fair Value-Aktie daher eine Prämie von rund 11,0 %.
Stellt man vergleichend die XETRA-Schlusskurse vom 27. Juli 2015 einander gegenüber, so ergibt sich ein Wertverhältnis von
EUR 7,40 je Fair Value-Aktie zu EUR 4,95 je DEMIRE-Aktie und somit ein Umtauschverhältnis von 1,495 DEMIRE-Aktien für je eine
(1) Fair Value-Aktie. Auf der Grundlage XETRA-Schlusskurse vom 27. Juli 2015 beinhaltet das Angebot von zwei (2) DEMIRE-Aktien
für eine (1) Fair Value-Aktie daher eine Prämie von rund 33,78 %.
Der Wert der für eine Fair Value-Aktie angebotenen Gegenleistung liegt damit über dem vorläufig ermittelten gesetzlichen Mindestpreis
und ist damit aus Sicht der Fair Value-Aktionäre angemessen.
Das angebotene Umtauschverhältnis ist zudem auch für die Aktionäre der DEMIRE angemessen. Zur Beurteilung der Angemessenheit
des Umtauschverhältnisses hat sich der Vorstand für die Bewertungsmethode auf der Grundlage der EPRA NAVs entschieden und
dieser Bewertungsmethode den Vorzug vor anderen, in diesem Fall nicht anwendbaren Methoden, wie z.B. von Unternehmensbewertungen
auf Basis von (nicht vorliegenden) Unternehmensplanungen, aber auch vor der Heranziehung der Marktkapitalisierung gegeben.
Der EPRA NAV ist bei der Bewertung von Immobiliengesellschaften anerkannt. Mithilfe des EPRA NAV je Aktie hat der Vorstand
das Wertverhältnis zwischen den DEMIRE-Aktien und den Fair Value-Aktien bestimmt und dem Umtauschangebot ein angemessenes
Umtauschverhältnis zugrunde gelegt. Zudem wird sich die wirtschaftliche Lage der DEMIRE-Gruppe durch die Erzielung der erwarteten
Synergieeffekte, die Vorteile aufgrund der Diversifizierung des Immobilienportfolios und der Stärkung des Kapitalmarktprofils
sowie der deutlich reduzierten Fremdkapitalkosten maßgeblich verbessern, so dass das Umtauschverhältnis auch vor dem Hintergrund
der relativ hohen Prämie (bezogen auf die Marktkapitalisierung) für die DEMIRE-Aktionäre angemessen ist.
Dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Berechnung unter der ausdrücklichen Annahme erstellt wurde, dass die Fair
Value ihren derzeitigen (steuerlichen) Status als REIT bis auf Weiteres nicht verändert. Daher konnten eventuelle Konsequenzen
aus einer Änderung des REIT-Status unberücksichtigt bleiben. Das bezieht sich sowohl auf die den Aktionären zuzurechnenden
Ansprüche aus ihrem Aktionärsstatus als auch eventuelle steuerliche Konsequenzen auf Ebene der Fair Value. Etwaige Effekte
auf das Eigenkapital (Entschädigungszahlungen an Aktionäre der Fair Value gemäß § 34 der Satzung der Fair Value, Kapitalerhöhungen
und/oder weitere Immobilienkäufe mit nachteiligen Finanzierungen bei der Fair Value) könnten Auswirkungen auf das Umtauschverhältnis
haben und konnten insofern noch nicht quantifiziert und beurteilt werden. Etwaige Effekte hieraus sind daher nicht berücksichtigt.
Schließlich steht die Beurteilung der Angemessenheit des Umtauschverhältnisses unter der Annahme, dass die Ausübung der Wandlungsrechte
der Wandelschuldverschreibung (2015/2020) der Fair Value mit Kontrollwechsel stattfindet und insoweit der Übernahme nicht
nachgelagert ist.
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III.
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Begründung des beabsichtigten Bezugsrechtsausschlusses im Rahmen der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage
Grundsätzlich steht den Aktionären bei einer Kapitalerhöhung ein gesetzliches Bezugsrecht zu (§ 186 Abs. 1 Satz 1 AktG). Aufsichtsrat
und Vorstand schlagen der Hauptversammlung jedoch vor, in dem Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals das Bezugsrecht
der Aktionäre gemäß § 186 Abs. 3 AktG auszuschließen.
Der Zweck der vorgeschlagenen Kapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss besteht darin, der Gesellschaft den Erwerb einer
Beteiligung an der Fair Value zu ermöglichen, indem das Grundkapital der Gesellschaft durch Ausgabe von Aktien der Gesellschaft
gegen Erbringung von Fair Value-Aktien als Sacheinlagen erhöht wird. Die mit der vorgeschlagenen Kapitalerhöhung der Gesellschaft
geschaffenen Aktien sollen im Rahmen eines an die Fair Value-Aktionäre gemäß §§ 29, 31 Abs. 2 Satz 1 Var. 2 WpÜG zu richtenden
Umtauschangebots zum Erwerb aller von den Fair Value-Aktionären gehaltenen Fair Value-Aktien im Verhältnis von 1:2 ausgegeben
werden. Das heißt, im Rahmen des Umtauschangebots erhalten Fair Value-Aktionäre für je eine (1) Fair Value-Aktie zwei (2)
DEMIRE-Aktien.
Der Zweck des vorgesehenen Bezugsrechtsausschlusses liegt im Gesellschaftsinteresse der Gesellschaft. Der Bezugsrechtsausschluss
ist zudem zur Verwirklichung des Gesellschaftsinteresses geeignet und erforderlich und steht in einem angemessenen Verhältnis
zu den mit der Verwässerung verbundenen Folgen für die Aktionäre der Gesellschaft. Das Umtauschverhältnis zwischen den Fair
Value-Aktien und den DEMIRE-Aktien von zwei (2) DEMIRE-Aktien für eine (1) Fair Value-Aktie ist nicht zu Lasten der Aktionäre
der Gesellschaft unangemessen.
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1.
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Interessen der Gesellschaft an dem Bezugsrechtsausschluss
Der Zweck des vorgesehenen Bezugsrechtsausschlusses, Erwerb einer Beteiligung an der Fair Value mittels Kapitalerhöhung gegen
Sacheinlagen und Umtauschangebot an die Fair Value-Aktionäre, liegt im Interesse der Gesellschaft. Die an der Beschlussfassung
beteiligten Organe gehen auf Grund ihrer Abwägung davon aus, dass die Kapitalerhöhung durch Sacheinlagen zum Besten der Gesellschaft
und damit letztlich aller Aktionäre ist. Entsprechend der unter Ziffer II.1.c) beschriebenen erheblichen Verbundvorteile besteht
das Interesse der Gesellschaft insbesondere in den erwarteten operativen Synergien, der stärkeren Präsenz in Schlüsselmärkten
und einer Reduzierung der Kapitalkosten.
Der Vorstand erwartet operative Synergien von dem Zusammenschluss mit Fair Value. Die Synergien können voraussichtlich über
einen Zeitraum von 24 Monaten erreicht werden und werden auf rund EUR 2,0 Mio. p.a. geschätzt. Die operativen Synergien beruhen
auf der gemeinsamen und effektiven Nutzung von Verwaltungsfunktionen, der Anwendung von DEMIREs IT-Infrastruktur, der zusammengeführten
Property Management Plattform und einer vereinfachten Konzernstruktur.
Zudem ist der Vorstand der Auffassung, dass der Erwerb einer konsolidierungsfähigen Mehrheitsbeteiligung an der Fair Value
zu einem kombinierten Portfolio führt, das in den wesentlichen Märkten, in denen die DEMIRE und die Fair Value dann tätig
sein werden, ein beachtliches Portfolio an Gewerbeimmobilien repräsentieren wird. Die bereits durch die DEMIRE etablierten
lokalen Präsenzen, insbesondere im Bereich der Immobilienverwaltung, können dabei nach Auffassung des Vorstands noch stärker
und effizienter genutzt werden.
Daneben beabsichtigt der Vorstand, durch Zusammenführung der besonderen Expertise beider Unternehmen ein erweitertes Kompetenzspektrum
vorhalten zu können. Durch die Übernahme der Fair Value erweitert die DEMIRE ihren Zugang zu Investments in geschlossene Immobilienfonds,
deren Erwerb bisher nicht im Fokus stand und verstärkt damit ihr Akquisitionspotenzial.
Schließlich ermöglicht der Zusammenschluss von DEMIRE und Fair Value nach Ansicht des Vorstands eine signifikante Reduzierung
der Fremdkapitalkosten auf das Gesamtportfolio eine durch Reduzierung des LTV. Bei einem um 0,5 % niedrigeren Zinssatz würde
der jährliche Zinsaufwand bereits um EUR 3,1 Mio. p. a. reduziert werden können.
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2.
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Geeignetheit und Erforderlichkeit des Bezugsrechtsausschlusses
Der Vorstand hält den Bezugsrechtsausschluss für geeignet und erforderlich, um den im Gesellschaftsinteresse liegenden Zweck
zu erreichen.
Der Bezugsrechtsausschluss ist geeignet, den im Gesellschaftsinteresse liegenden Zweck zu erreichen, weil das Umtauschangebot
an die Fair Value-Aktionäre einen Bezugsrechtsausschluss der Aktionäre der Gesellschaft voraussetzt.
Der Bezugsrechtsausschluss ist auch erforderlich, um diesen Zweck zu erreichen. Der Vorstand hat mögliche Alternativen für
die Strukturierung der geplanten Transaktion eingehend geprüft, diese jedoch als nicht oder weniger geeignet erachtet und
deshalb nicht weiter verfolgt:
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a)
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Fremdfinanzierung
Eine Fremdfinanzierung des Erwerbs scheidet angesichts des Umfangs der für den Erwerb der Fair Value erforderlichen Finanzierung
aus. Die DEMIRE hat zum 31. März 2015 einen Verschuldungsgrad – ausgedrückt als net loan to value (net LTV) – von rund 79
% (Nettofinanzverbindlichkeiten in Höhe von TEUR 291.469 im Verhältnis zu dem ausgewiesenen Zeitwert des unbeweglichen Vermögens
abzüglich des ausgewiesenen Wertes der als Gemeinschaftsunternehmen at equity bilanzierten Beteiligungsunternehmen in Höhe
von TEUR 369.365). Die Fair Value hat zum 31. März 2015 einen Verschuldungsgrad von rund 52 % (ausgewiesene Nettoverschuldung
in Höhe von TEUR 140.781 im Verhältnis zu als Finanzinvestitionen gehaltenen Immobilien und zur Veräußerung gehaltenen Vermögenswerten,
insgesamt ausgewiesen in Höhe von TEUR 269.408). Im Fall einer vollständigen Fremdfinanzierung des Erwerbs aller möglichen
Anteile an der Fair Value inklusive der vorgesehenen Prämie (insgesamt rund EUR 151.361.614,80 bei einem Wert der DEMIRE-Aktie
auf Grundlage des Schlusskurses im XETRA-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse am 27. Juli 2015 von EUR 4,95) ergäbe sich
ein Verschuldensgrad, der den positiven Effekt der erwarteten Reduzierung des LTV konterkarieren würde. Der aus der zusätzlichen
Fremdfinanzierung entstehende Verschuldensgrad wäre zudem für ein Immobilienunternehmen nicht nachhaltig und läge deutlich
über dem branchenüblichen Verschuldungsgrad.
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b)
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Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen ohne Bezugsrechtsausschluss
Eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen ohne Bezugsrechtsausschluss, um die geplante Akquisition mit Barmitteln durchzuführen
und den Aktionären der Gesellschaft den Bezug der im Zuge der Transaktion ausgegebenen Aktien zu ermöglichen, wäre aus mehreren
Gründen weniger geeignet gewesen als ein Erwerb im Wege eines Umtauschangebots.
Zunächst hätte eine solche Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen in einem Umfang durchgeführt werden müssen, die eine Finanzierung
des Übernahmeangebots auch im Fall einer 100%-igen Annahmequote erlaubt. Der Umfang der Zeichnung der Aktien und die Höhe
des Bezugspreises im Rahmen einer Kapitalerhöhung – jedenfalls mit einem solchen Volumen – hätte jedoch nicht mit Bestimmtheit
vorhergesagt werden können und wäre in besonderer Weise abhängig von den Marktgegebenheiten zum Zeitpunkt der Umsetzung der
Kapitalmaßnahme gewesen.
Um hinreichende Sicherheit über die Finanzierbarkeit des Angebots zu erlangen, hätte eine Bezugsrechtsemission dem Beginn
der Annahmefrist eines Übernahmeangebots zeitlich vorgelagert sein müssen. Dies bedeutet, dass sie in Unkenntnis der tatsächlichen
Annahmequote bzw. des Erfolgs des Übernahmeangebotes hätte erfolgen müssen. In Folge dessen wäre die Gesellschaft nach Durchführung
einer Barkapitalerhöhung in dem erforderlichen Umfang signifikant überkapitalisiert gewesen, wenn das Übernahmeangebot beispielsweise
wegen eines konkurrierenden Angebots oder des Nichteintritts von Angebotsbedingungen nicht oder wegen einer geringeren als
der zur Berechnung des Umfangs der Barkapitalerhöhung zugrunde liegenden Annahmequote nur teilweise hätte umgesetzt werden
können.
Angesichts des Umfangs der erforderlichen Kapitalerhöhung und um das Marktrisiko während der Zeichnungsphase angemessen steuern
zu können, wäre es schließlich erforderlich gewesen, die Neuen Aktien mit einem substantiellen Abschlag zu ihrem derzeitigen
Marktwert anzubieten, wodurch sich die Anzahl der auszugebenden Aktien deutlich erhöht hätte. Als Folge hätte sich der aus
der Transaktion resultierende Vermögenszuwachs für die DEMIRE-Aktionäre vermindert.
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c)
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Kombinierte Eigenkapital- und Fremdkapitalfinanzierung
Auch ein Erwerb der Fair Value-Aktien mit Hilfe einer kombinierten Eigenkapital- und Fremdkapitalfinanzierung wäre gegenüber
der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen mit Bezugsrechtsausschluss im Zusammenhang mit einem Umtauschangebot weniger geeignet
gewesen. Zwar hätte eine teilweise Fremdkapitalfinanzierung grundsätzlich die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen ohne Bezugsrechtsausschluss
ergänzen und das Marktrisiko reduzieren können. Die Transaktion hätte aber unter Berücksichtigung der bestehenden Fremdfinanzierung
des Portfolios der Fair Value trotzdem zu einer signifikanten Erhöhung des Verschuldungsgrads des kombinierten Unternehmens
geführt. Auch hätte dies nichts daran geändert, dass die Gesellschaft überkapitalisiert gewesen wäre, wenn das Übernahmeangebot
nicht oder nicht vollständig hätte umgesetzt werden können.
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d)
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Verschmelzung
Schließlich wäre auch ein Erwerb im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme (§ 2 Nr. 1 UmwG) ohne Umtauschangebot weniger geeignet
gewesen. Eine Verschmelzung bedarf intensiver gemeinsamer Vorbereitung durch beide Gesellschaften, d.h. der DEMIRE und der
Fair Value. So muss ein Verschmelzungsprüfer gerichtlich bestellt werden und eine Prüfung durchführen. Das Bezugsrecht der
Aktionäre der Gesellschaft hätte bei der dafür im vorliegenden Fall erforderlichen Verschmelzung mit Kapitalerhöhung (§ 69
UmwG) zudem in gleicher Weise wie im Fall einer Sachkapitalerhöhung ausgeschlossen werden müssen, weil die durch die Kapitalerhöhung
geschaffenen neuen Aktien zwingend den Fair Value-Aktionären zu gewähren gewesen wären.
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3.
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Angemessenheit des Bezugsrechtsausschlusses und Angemessenheit des Umtauschverhältnisses und des darin zum Ausdruck kommenden
Ausgabebetrags
Der Bezugsrechtsausschluss ist angemessen, um den im Gesellschaftsinteresse liegenden Zweck des Erwerbs einer Beteiligung
an der Fair Value mittels Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen und Umtauschangebot an die Fair Value-Aktionäre zu erreichen.
Das Umtauschverhältnis zwischen den Fair Value-Aktien und den DEMIRE-Aktien ist nicht zu Lasten der Aktionäre der Gesellschaft
unangemessen niedrig.
Der Bezugsrechtsausschluss im Rahmen der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage führt zwangsläufig zu einer Verwässerung der Mitgliedschaftsrechte
der DEMIRE-Aktionäre. Die mit dem Bezugsrechtsausschluss verbundene Verwässerung der bestehenden Beteiligungsverhältnisse
an der Gesellschaft steht jedoch in einem angemessenen Verhältnis zu dem im Gesellschaftsinteresse verfolgten Zweck und ist
deshalb gerechtfertigt.
Es findet keine unangemessene wertmäßige Verwässerung der bestehenden Beteiligungsverhältnisse statt. Das Umtauschverhältnis
(für je eine (1) Fair Value-Aktie zwei (2) DEMIRE-Aktien) zwischen den DEMIRE-Aktien und den Fair Value-Aktien
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entspricht im Wesentlichen der Bewertung beider Unternehmen auf Grundlage ihres jeweiligen bereinigten EPRA NAV (angepasst,
verwässert) pro Aktie zum 27. Juli 2015 von EUR 4,60 je DEMIRE-Aktie und EUR 8,28 je Fair Value-Aktie;
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*
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gewährt den Fair Value-Aktionären eine 11,0 %ige Prämie (entsprechend rund EUR 0,92) im Vergleich zu den EPRA NAV-Relationen
(2 x EUR 4,60 = EUR 9,20 für 1 x EUR 8,28).
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Im Vergleich zum Schlusskurs vom 27. Juli 2015 beträgt die Prämie rd. 33,78 % und im Vergleich zum 3-Monats-Durchschnittskurs
der Aktien (28. April 2015 bis 27. Juli 2015) beträgt die Prämie rd. 36,23 %. Die mit der Gewährung einer Prämie auf Grundlage
der Marktkapitalisierung verbundene Wertverwässerung wird, wie im Abschnitt II.3.f) dieses Vorstandsberichts im Einzelnen
dargelegt, durch die Wertsteigerung der Anteile der Aktionäre der Gesellschaft als Folge der mit der Transaktion verbundenen
erheblichen Synergieeffekte, der erwarteten Vorteile aufgrund der Diversifizierung des Immobilienportfolios und der Stärkung
des Kapitalmarktprofils sowie der deutlich reduzierten Fremdkapitalkosten nach der Auffassung des Vorstands mehr als ausgeglichen.
Verbundvorteile sind bei der Beurteilung der Angemessenheit des Umtauschverhältnisses im Rahmen einer Kapitalerhöhung gegen
Sacheinlagen zu berücksichtigen. Außerdem ist anerkannt, dass eine angemessene Prämie zu Gunsten der neuen Aktionäre zulässig
ist, um dem Umtauschangebot zum Erfolg zu verhelfen.
Der Vorstand hat sich im Ergebnis zur Beurteilung der Angemessenheit des Umtauschverhältnisses primär für die Anwendung einer
Bewertungsmethode auf der Grundlage der EPRA NAVs entschieden und dieser Bewertungsmethode den Vorzug vor anderen, in diesem
Fall nicht anwendbaren Methoden, wie z.B. von Unternehmensbewertungen auf Basis von (nicht vorliegenden) Unternehmensplanungen,
aber auch vor der Heranziehung der Marktkapitalisierung gegeben. Der EPRA NAV ist bei der Bewertung von Immobiliengesellschaften
anerkannt. Mithilfe des EPRA NAV je Aktie hat der Vorstand das Wertverhältnis zwischen den DEMIRE-Aktien und den Fair Value-Aktien
bestimmt und dem Umtauschangebot ein angemessenes Umtauschverhältnis zugrunde gelegt.
Der Vorstand hält daher den Bezugsrechtsausschluss und das der Sachkapitalerhöhung zugrundeliegende Umtauschverhältnis aus
Sicht der DEMIRE für angemessen.
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Frankfurt am Main, im Juli 2015
DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG
Der Vorstand
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